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Arbeitsrecht aktuell: 09/176 Tarifvertrag nach Betriebsübergang




Transformation des geltenden Tarifvertrages auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2009, 4 AZR 280/08

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

28.09.2009. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernimmt im Falle eines Betriebsübergangs der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen als Arbeitgeber.

Diese Übertragung der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Arbeitgeber kann problematisch sein, wenn der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist, der neue Arbeitgeber aber im Gegensatz zum alten Arbeitgeber nicht an einen vor Betriebsübergang im Betrieb geltenden Tarifvertrag gebunden ist. Denn auch durch den Betriebsübergang wird eine unmittelbare und zwingende Tarifbindung des Erwerbers nicht hergestellt.

Um in einer solchen Situation den vom Tarifvertrag profitierenden Arbeitnehmer vor einer unmittelbaren Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen durch den Betriebsübergang zu schützen, schreibt § 613a Abs. 1 Satz 2 die sogenannte „Transformation“ der vor Betriebsübergang kraft Tarifvertrags geltenden Arbeitsbedingungen vor. Sie werden vertraglicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer und können für die Dauer eines Jahres nicht zu dessen Ungunsten geändert werden.

Im Einzelnen sind die Folgen dieser Regelung jedoch umstritten. Um dieses Problem dreht sich auch das vorliegende Urteil des BAG, das über die Frage zu entscheiden hatte, ob auch ein zwischen Betriebsveräußerer und Gewerkschaft geschlossener Tarifvertrag beim Betriebsübergang „transformiert“ wird, und ob die Gewerkschaft oder sogar der betroffene Arbeitnehmer gegebenenfalls ein Kündigungsrecht bezüglich des Tarifvertrages haben.
(Pressemitteilung 83/09 zu BAG v. 26.8.2009, 4 AZR 280/09).

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Über das Vermögen einer GmbH der Sägeindustrie wurde im Jahre 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis dahin galten im Betrieb die Tarifvertäge für die Sägeindustrie.

Ende Mai 2005 vereinbarten die IG Metall und der Insolvenzverwalter des Betriebes einen Sanierungstarifvertrag (San-TV), der im Unterschied zum vorher geltenden Tarifvertrag im wesentlichen längere Arbeitszeiten bei geringerem Entgelt vorsah.

Am 1.7.2006 erwarb der nicht tarifgebundene Beklagte den Betrieb. Die IG-Metall kündigte ihm gegenüber den San-TV. Der Kläger, ein seit 1981 im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer, Mitglied der IG-Metall „genehmigte“ diese Kündigung und kündigte zudem seinerseits die auf den San-TV bezogenen Vereinbarungen.

Die Beklagte zahlte dessen ungeachtet weiterhin gemäß dem San-TV. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Duisburg und forderte Bezahlung nach dem regulären Tarifvertrag für die Sägeindustrie. Mit dem Betriebsübergang sei die Geschäftsgrundlage des San-TV entfallen, deshalb könne er oder die Gewerkschaft ihn kündigen. Da er weder vor dem Arbeitsgericht (AG Duisburg Urteil vom 13.09.2007, 2 Ca 3244/06), noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG Düsseldorf Urteil vom 14.02.2008, 11 Sa 1922/07) Erfolg hatte, legte er Revision beim BAG ein. ( BAG, Urteil vom Urteil vom 26.08.2009, 4 AZR 280/08).

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Die Revision hatte keinen Erfolg. Ob mit dem Betriebsübergang die Geschäftsgrundlage für den San-TV weggefallen war, spielte hierbei keine Rolle. Durch die „Transformation“ nach § 613a Abs.1 Satz 2 BGB war nämlich der San-TV lediglich vertraglicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter geworden. Eine unmittelbare Tarifbindung des Erwerbers wurde dagegen nicht bewirkt. Die IG-Metall stand also auch nach dem Betriebsübergang in keinerlei Rechtsbeziehung zum Erwerber. Schon deshalb konnte sie ihm gegenüber den San-TV nicht kündigen.

Aber auch der Kläger hatte kein Kündigungsrecht. Da der San-TV in den Arbeitsvertrag transformiert war, wäre eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gleichbedeutend mit einer Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Eine solche Teilkündigung ist aber im Arbeitsrecht grundsätzlich unzulässig. In der Vorinstanz hat das LAG zwar erwogen, dass dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn alle Arbeitnehmer den San-TV dem Erwerber gegenüber kündigten. Den Gedanken hat es dann allerdings nicht weiter ausgeführt, weil im zu beurteilenden Fall nur der Kläger die Kündigung erklärt hatte.

Das Ergebnis des BAG erstaunt auf den ersten Blick, weil hier die Wirkung des § 613a Abs 1 Satz 1 entgegen seinem eigentlichen Zweck eine dem Arbeitnehmer ungünstige zu sein scheint. Dass vorliegend die Transformation des Tarifvertrages in das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer letzlich nachteilig war, liegt jedoch allein daran, dass es sich bei dem Tarifvertrag um einen so genannten Sanierungstarifvertrag handelte. Dieser wird gerade im Hinblick auf eine wirtschaftlich schwierige Situation des Unternehmens geschlossen und mutet Arbeitnehmern deshalb gegenüber der zuvor geltenden Regelung typischerweise Abstriche bei Vergütung und Arbeitszeit zu, in der Erwartung, dadurch Entlassungen verhindern zu können. Er ist also ausnahmsweise ein für den Arbeitnehmer „nachteiliger Tarifvertrag“.

Letzlich beruht die Entscheidung des BAG auf einer am Wortlaut orientierten Anwendung des § 613 Abs 1 Satz 1 BGB. Aber auch dem Zweck der Gesetzesvorschrift dürfte genügend Rechnung getragen sein. Denn durch die Transformation nach dem Betriebsübergang verschlechterten sich die Arbeitsbedingungen des Klägers nicht. Vielmehr galten die „schlechteren Bedingungen“ schon vor Betriebsübergang durch den Abschluss des San-TV.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

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