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Arbeitsrecht aktuell: 07/70 Es gibt kein „Bruttoarbeitslosengeld“




Auf die Karenzentschädigung ist nur das tatsächlich erhaltene Arbeitslosengeld anzurechnen:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14.08.2007, 4 Sa 189/07

Rechtsanwältin Eva Hüttl, Hamburg

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?

01.11.2007. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, muss der Arbeitgeber eine sogenannte Karenzentschädigung als Ausgleich für den Verzicht auf wettbewerbliches Handeln gewähren. Konkret ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens der Hälfte der zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen „vertragsmäßigen Leistung“ zu zahlen, § 74 Abs. 2 HGB. Dadurch "erkauft" der Arbeitgeber die Pflicht des Arbeitnehmers zum Unterlassen von Wettbewerb nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auf die Karenzentschädigung muss sich der Arbeitnehmer allerdings gemäß § 74c HGB seinen „anderweitigen Erwerb“ anrechnen lassen. Genauer gesagt: Wenn Karenzentschädigung und anderweitiger Erwerb zusammen mehr als 110 Prozent der früheren Bezüge betragen, wird der übersteigende Betrag von der Karenzentschädigung abgezogen. Ist der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Wohnortwechsel gezwungen, erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze von 110 Prozent auf 125 Prozent, § 74c Abs.1 Satz 2 HGB.

Auch Arbeitslosengeld ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein finanzieller Zufluss, der entsprechend der Regelung des § 74c Abs.1 HGB anzurechnen ist (obwohl der Karenzberechtigte das Arbeitslosengeld gerade nicht, wie vom Gesetz vorausgesetzt, „durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft“ erwirbt, sondern vielmehr als Folge seiner unterbliebenen Erwerbstätigkeit).

Der Grund für diese Anrechnung des Arbeitslosengeldes liegt in der ansonsten eintretenden Schlechterstellung von Karenzberechtigten, die einen regulären Zwischenverdienst durch nicht vom Wettbewerbsverbot untersagte Berufstätigkeit erzielen, gegenüber denjenigen Karenzberechtigten, die Arbeitslosengeld beziehen.

Fraglich ist allerdings, in welcher Weise das Arbeitslosengeld in Ansatz zu bringen ist, d.h. lediglich in Höhe des an den Arbeitslosen gezahlten Nettobetrags oder in Höhe eines darüber hinausgehenden Betrags, der – als eine Art „Brutto-Arbeitslosengeld“ – der Tatsache Rechnung trägt, dass der Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V) sowie in der Rentenversicherung (§ 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI) pflichtersichert ist und daher Anwartschaften auf Leistungen erwirbt.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgericht München zugrunde?

Der Kläger vereinbarte mit seinem beklagten ehemaligen Arbeitgeber bei Beginn seines Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren. Vereinbart war als Karenzentschädigung ein Betrag von 70 Prozent der zuletzt vertragsgemäß bezogenen Vergütung.

Seit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis erhielt er Arbeitslosengeld. Gleichzeitig verlangte er die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung. Die Beklagte zahlte diese zwar, kürzte sie aber unter Berufung auf die Anrechnungsvorschrift des § 74c Abs.1 HGB. Dies begründete sie damit, dass nicht (nur) das vom Kläger bezogene „Nettoarbeitslosengeld“, sondern vielmehr ein dieses übersteigender, von der Beklagten hochgerechneter Brutto-Leistungsbezug in Ansatz zu bringen sei.

Diese „Hochrechnung“ hatte zur Folge, dass dieser Betrag zusammen mit dem Karenzentschädigungsanspruch des Klägers über der gesetzlichen Grenze von 110 Prozent seines letzten Einkommens lag, so dass sich die Beklagte zur Kürzung der Karenzentschädigung berechtigt sah.

Der Kläger machte den aus seiner Sicht unberechtigten Abzugsbetrag klageweise geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Daraufhin legte die Beklagte Berufung zum LAG München ein.

Wie hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?

Auch das LAG München wies die Berufung zurück, d.h. es gab dem Kläger recht. Zur Begründung heißt es:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne Arbeitslosengeld nur mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag, mithin mit dem „Nettobetrag“ angerechnet werden, nicht mit einem fiktiv hochgerechneten „Bruttobetrag“ (BAG, Urteil vom 23.11.2004, 9 AZR 595/03). Dieser Rechtsprechung folgt das LAG München mit folgenden Argumenten:

Der Arbeitslosengeldberechtigte erhalte Arbeitslosengeld als eine gesetzlich definierte Lohnersatzleistung, die ausgehend von einem pauschalisiert angesetzten Nettoarbeitsentgelt berechnet werde. Diese Lohnersatzleistung erfolge „brutto gleich netto“, d.h. die Unterscheidung zwischen einem „Bruttoarbeitslosengeld“ und einem „Nettoarbeitslosengeld“ ergebe keinen Sinn. Zwar sei der Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld weiter kranken- und rentenversichert, auch müsse die Bundesagentur für Arbeit an die Träger dieser beiden Versicherungen Ausgleichszahlungen leisten. Dies ändere aber – ebenso die die kraft Gesetzes gegebene Steuerfreiheit des Arbeitslosengeldes - nichts daran, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, das Arbeitslosengeld einem Nettoarbeitslohn gleichzusetzen und ausgehend von diesem Betrag ein (fiktives) „Bruttoarbeitslosengeld“ zu errechnen und als Zwischenverdienst im Sinne von § 74c Abs.1 Satz 2 HGB anzusehen.

Fazit: Während der Bruttoarbeitslohn dem Arbeitnehmer vermögensrechtlich zugewiesen ist, d.h. einschließlich der von ihm aufzubringenden Sozialbeiträge von ihm beansprucht und daher eingeklagt und ggf. sogar im Wege der Vollstreckung beigetrieben werden kann, ist der Wert der während der Arbeitslosigkeit fortbestehenden Kranken- und Rentenversicherung dem Arbeitslosen nicht in einer solchen Weise d.h. individuell zugeordnet. Daher findet auch eine Anrechnung des erhaltenen Arbeitslosengeldes gemäß § 74c Abs.1 Satz 2 HGB nur bzgl. des faktisch bzw. „netto“ erhaltenen Arbeitslosengeldes statt.


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Letzte Überarbeitung: 2. April 2012

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