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Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
Das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) vom 04.05.1976 (BGBl. I S. 1153) beinhaltet Regelungen zur Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsräten großer Unternehmen, wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer Genossenschaften mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Mitbestimmung der Arbeiter im Unternehmen zu gewährleisten, indem der Aufsichtsrat zur einen Hälfte aus Angestellten, Führungskräften und Gewerkschaftsvertretern und zur anderen Hälfte aus Kapitaleignern besteht.
Den Anteilseignern wird dabei allerdings ein leichtes Übergewicht eingeräumt, da sie den Aufsichtsratsvorsitzenden stellen, der in Pattsituation von seiner Doppelstimme gebrauch machen kann.
Erster Teil
Geltungsbereich
Zweiter Teil
Aufsichtsrat
Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung
Zweiter Abschnitt
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Erster Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
Zweiter Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, Grundsatz
Dritter Unterabschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
Vierter Unterabschnitt
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Fünfter Unterabschnitt
Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die Wahl
Sechster Unterabschnitt
Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
Dritter Abschnitt
Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
Dritter Teil
Gesetzliches Vertretungsorgan
Vierter Teil
Seeschifffahrt
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |