HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

Geschäftsleute vor einem Problem, Betriebsrat

Das Mit­be­stim­mungs­ge­setz (Mit­bestG) vom 04.05.1976 (BGBl. I S. 1153) be­inhal­tet Re­ge­lun­gen zur Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung in den Auf­sichts­rä­ten gro­ßer Un­ter­neh­men, wie Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten auf Ak­ti­en, Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung und an­de­rer Ge­nos­sen­schaf­ten mit mehr als 2.000 Ar­beit­neh­mern.

Ziel die­ses Ge­set­zes ist es, die Mit­be­stim­mung der Ar­bei­ter im Un­ter­neh­men zu ge­währ­leis­ten, in­dem der Auf­sichts­rat zur ei­nen Hälf­te aus An­ge­stell­ten, Füh­rungs­kräf­ten und Ge­werk­schafts­ver­tre­tern und zur an­de­ren Hälf­te aus Ka­pi­tal­eig­nern be­steht.

Den An­teils­eig­nern wird da­bei al­ler­dings ein leich­tes Über­ge­wicht ein­ge­räumt, da sie den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den stel­len, der in Patt­si­tua­ti­on von sei­ner Dop­pel­stim­me ge­brauch ma­chen kann.


Erster Teil
Geltungsbereich

Zweiter Teil
Aufsichtsrat

Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung

Zweiter Abschnitt
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

Erster Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner

Zweiter Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, Grundsatz

Dritter Unterabschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte

Vierter Unterabschnitt
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Fünfter Unterabschnitt
Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die Wahl

Sechster Unterabschnitt
Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

Dritter Abschnitt
Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

Dritter Teil
Gesetzliches Vertretungsorgan

Vierter Teil
Seeschifffahrt

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften


Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern