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Gesetze zum Arbeitsrecht: Anlagevorschriften
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Art. 18 Anlagevorschriften
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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die
Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bei der Anlage der Vermögenswerte
nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und insbesondere nach folgenden Regeln
verfahren:
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a) |
Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen Nutzen der Versorgungsanwärter
und Leistungsempfänger anzulegen. Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts
sorgt die Einrichtung oder die Stelle, die deren Portfolio verwaltet, dafür,
dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Versorgungsanwärter und
Leistungsempfänger erfolgt.
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b) |
Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit,
Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet
ist.
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Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen gehalten werden, sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten
künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise anzulegen.
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c) |
Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen.
Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten
zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten
werden.
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d) |
Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig,
sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer
effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert muss mit der gebotenen
Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts angesetzt werden und mit
in die Bewertung der Vermögenswerte der Einrichtung einfließen. Die Einrichtung
hat ferner ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei
und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden.
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e) |
Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, so dass
ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten
oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in
dem Portfolio insgesamt vermieden werden.
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Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten
oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen
die Einrichtung nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.
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f) |
Anlagen in das Trägerunternehmen dürfen 5 % des Gesamtportfolios
nicht überschreiten; gehört das Trägerunternehmen einer Unternehmensgruppe
an, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe
wie das Trägerunternehmen angehören, 10 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten.
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Wird eine Einrichtung von mehreren Unternehmen getragen,
sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung
des Erfordernisses einer angemessenen Streuung zu tätigen.
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Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen
nach den Buchstaben e) und f) nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen
anzuwenden.
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| (2) |
Der Herkunftsmitgliedstaat untersagt den Einrichtungen,
Kredit aufzunehmen oder für Dritte als Bürgen einzustehen. Die Mitgliedstaaten
können den Einrichtungen jedoch gestatten, ausschließlich zu Liquiditätszwecken
und für einen begrenzten Zeitraum in gewissem Umfang Kredit aufzunehmen.
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| (3) |
Die Mitgliedstaaten machen den Einrichtungen
mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Wahl der Anlageform
keine Vorschriften.
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| (4) |
Unbeschadet von Artikel 12 machen die Mitgliedstaaten
die Anlageentscheidungen einer Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet
bzw. ihres Anlageverwalters nicht von einer vorherigen Genehmigung oder
systematischen Mitteilung abhängig.
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| (5) |
Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung
mit den Absätzen 1 bis 4 für die Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet
ausführlichere Vorschriften, auch quantitativer Art, erlassen, sofern dies
aus Gründen der Vorsicht geboten ist, um das gesamte Spektrum der von diesen
Einrichtungen verwalteten Altersversorgungssysteme zu erfassen.
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Insbesondere können die Mitgliedstaaten Anlagevorschriften
entsprechend denen der Richtlinie 2002/83/EG des Rates erlassen.
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Die Mitgliedstaaten hindern Einrichtungen jedoch
nicht daran,
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a) |
bis zu 70 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen
bedeckenden Vermögenswerte bzw. des gesamten Portfolios bei Systemen, in
denen die Versorgungsanwärter die Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlichen
begebbaren Wertpapieren und Industrieobligationen anzulegen, die zum Handel
an geregelten Märkten zugelassen sind, und über die Gewichtung der Wertpapiere
im Anlagenportfolio selbst zu bestimmen. Sofern dies aus Gründen der Vorsicht
geboten ist, können die Mitgliedstaaten jedoch eine niedrigere Obergrenze
für diejenigen Einrichtungen festlegen, die Altersversorgungsprodukte mit
langfristiger Zinssatzgarantie anbieten, das Anlagerisiko selbst tragen
und die Garantie selbst stellen;
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b) |
bis zu 30 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen
bedeckenden Vermögenswerte in Vermögenswerten anzulegen, die auf andere
Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten;
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c) |
in Risikokapitalmärkte zu investieren.
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| (6) |
Absatz 5 schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten
auch im Einzelfall die Anwendung strengerer Anlagevorschriften auf Einrichtungen
mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet fordern können, wenn diese insbesondere
aufgrund der von der Einrichtung eingegangenen Verbindlichkeiten aufsichtsrechtlich
geboten sind.
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| (7) |
Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne
des Artikels 20 kann die zuständige Behörde jedes Tätigkeitsmitgliedstaats
vorschreiben, dass die in Unterabsatz 2 genannten Vorschriften im Herkunftsmitgliedstaat
für die Einrichtung gelten. In diesem Fall gelten diese Vorschriften nur
in Bezug auf den Teil der Vermögenswerte der Einrichtung, der der in diesem
Tätigkeitsmitgliedstaat ausgeführten Geschäftstätigkeit entspricht. Ferner
gelten sie nur unter der Voraussetzung, dass dieselben oder strengere Vorschriften
auch für Einrichtungen mit Standort im Tätigkeitsmitgliedstaat gelten.
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Bei den in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften
handelt es sich um Folgende:
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a) |
Die Einrichtung legt nicht mehr als 30 % dieser Vermögenswerte
in Aktien, aktienähnlichen Wertpapieren und Schuldverschreibungen an, die
nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder aber sie
legt mindestens 70 % dieser Vermögenswerte in Aktien, anderen aktienähnlichen
Wertpapieren und Schuldverschreibungen an, die zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen sind.
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b) |
Die Einrichtung legt nicht mehr als 5 % dieser Vermögenswerte
in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen
und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens und
nicht mehr als 10 % dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen
Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten
von Unternehmen an, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören.
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c) |
Die Einrichtung legt nicht mehr als 30 % dieser Vermögenswerte
in Vermögenswerten an, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten
lauten.
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Um diesen Anforderungen zu genügen, kann der Herkunftsmitgliedstaat
die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Vermögenswerte verlangen.
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Letzte Überarbeitung: 10. April 2008
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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