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LAG Rhein­land-Pfalz, Be­schluss vom 18.06.2011, 10 Ta 45/11

   
Schlagworte: Zeugnis, Zeugnis: Zwangsvollstreckung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 10 Ta 45/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.06.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Koblenz, Beschluss vom 17.01.2011, 3 Ca 1740/10
   

Ak­ten­zei­chen:
10 Ta 45/11
3 Ca 1740/10
ArbG Ko­blenz
Ent­schei­dung vom 15.03.2011

Te­nor:
Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Be­klag­ten ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Ko­blenz vom 17. Ja­nu­ar 2011, Az.: 3 Ca 1740/10, wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.
Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

Gründe:
I.
Das Ar­beits­ge­richt Ko­blenz hat den Be­klag­ten mit rechts­kräfti­gem Versäum­nis­ur­teil vom 08.09.2010 (Az.: 3 Ca 1740/10) in Zif­fer 3 des Te­nors ver­ur­teilt, der Kläge­rin ein wohl­wol­len­des qua­li­fi­zier­tes Ar­beits­zeug­nis zu er­tei­len.

Nach­dem der Be­klag­te die­ser Ver­pflich­tung nicht nach­ge­kom­men ist, be­an­trag­te die Kläge­rin mit Schrift­satz vom 24.12.2010 Zwangs­mit­tel ge­gen den Be­klag­ten fest­zu­set­zen. Das Ar­beits­ge­richt Ko­blenz hat mit Be­schluss vom 17.01.2011 ge­gen den Be­klag­ten zur Er­zwin­gung der Ver­pflich­tung, der Kläge­rin ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis zu er­tei­len, ein Zwangs­geld in Höhe von € 600,00, er­satz­wei­se Zwangs­haft fest­ge­setzt. Ge­gen die­sen Be­schluss, der ihm am 20.01.2011 zu­ge­stellt wor­den ist, hat der Be­klag­te mit Schrift­satz vom 21.01.2011 so­for­ti­ge Be­schwer­de ein­ge­legt und dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er das Zeug­nis am 07.01.2011 er­stellt und am 08.01.2011 an die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten per Post ver­sandt ha­be.

Das Ar­beits­ge­richt hat der so­for­ti­gen Be­schwer­de mit Be­schluss vom 14.02.2011 nicht ab­ge­hol­fen und sie dem Lan­des­ar­beits­ge­richt zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, nach­dem die Kläge­rin mit­ge­teilt hat­te, dass das Ori­gi­nal des Zeug­nis­ses bei ihr nicht ein­ge­gan­gen sei. Auf die Auf­for­de­rung des Ar­beits­ge­richts, nach­zu­wei­sen, dass die Kläge­rin das Zeug­nis er­hal­ten ha­be oder ihr - ggf. er­neut - ein Ori­gi­nal des er­teil­ten Zeug­nis­ses zu­zu­sen­den, hat der Be­klag­te nicht re­agiert. Vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt äußer­te sich der Be­klag­te nicht.

II. Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Be­klag­ten ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff, 793 ZPO statt­haft. Sie ist form- und frist­ge­recht nach § 569 ZPO ein­ge­legt wor­den und da­mit ins­ge­samt zulässig.

In der Sa­che hat das Rechts­mit­tel je­doch kei­nen Er­folg.

Das Ar­beits­ge­richt hat so­wohl im Er­geb­nis zu Recht als auch mit zu­tref­fen­der Be­gründung ge­gen den Be­klag­ten in der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung ein Zwangs­geld in Höhe von € 600,00, er­satz­wei­se Zwangs­haft fest­ge­setzt. Das Be­schwer­de­ge­richt folgt un­ein­ge­schränkt den zu­tref­fen­den Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts im an­ge­foch­te­nen Be­schluss vom 17. 01.2011 so­wie in der Nicht­ab­hil­fe­ent­schei­dung vom 14.02.2011 und stellt dies in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Da sich das Ar­beits­ge­richt mit dem Be­schwer­de­vor­brin­gen des Be­klag­ten in den Gründen der Nicht­ab­hil­fe­ent­schei­dung be­reits zu­tref­fend aus­ein­an­der ge­setzt hat, be­steht auch dies­bezüglich kein An­lass zu wei­te­ren, ergänzen­den Ausführun­gen.

Die Ein­lei­tung des Zwangs­geld­ver­fah­rens nach § 888 Abs. 1 ZPO war er­for­der­lich, weil der Be­klag­te der Kläge­rin trotz rechts­kräfti­ger Ver­ur­tei­lung vom 08.09.2010 kein Ar­beits­zeug­nis er­teilt hat. Die Be­weis­last für die Erfüllung des Zeug­nis­an­spruchs vor Ein­lei­tung des Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­rens trägt der Ar­beit­ge­ber. Der Be­klag­te hat erst nach Zu­lei­tung der An­trag­schrift vom 24.12.2010 un­ter dem Da­tum vom 07.01.2011 ein Zeug­nis aus­ge­stellt. Das Ori­gi­nal ist der Kläge­rin - aus wel­chen Gründen auch im­mer - nicht zu­ge­gan­gen. Der Be­klag­te hat das Zeug­nis (im Ori­gi­nal) in sei­nem Kon­tor zur Ab­ho­lung für die Kläge­rin be­reit zu le­gen (zur Hol­schuld: BAG Ur­teil vom 08.03.1995 - 5 AZR 848/93 - NZA 1995, 671).

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Be­klag­ten ist da­her mit der Kos­ten­fol­ge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück­zu­wei­sen.

Für die Zu­las­sung der Rechts­be­schwer­de fehlt es un­ter Berück­sich­ti­gung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an ei­nem ge­setz­lich be­gründe­ten An­lass. Die­ser Be­schluss ist da­her nicht an­fecht­bar.

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