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LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.06.2011, 10 Ta 45/11
Schlagworte: | Zeugnis, Zeugnis: Zwangsvollstreckung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 10 Ta 45/11 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 18.06.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Koblenz, Beschluss vom 17.01.2011, 3 Ca 1740/10 | |
Aktenzeichen:
10 Ta 45/11
3 Ca 1740/10
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 15.03.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Januar 2011, Az.: 3 Ca 1740/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Beklagten mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 08.09.2010 (Az.: 3 Ca 1740/10) in Ziffer 3 des Tenors verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
Nachdem der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.12.2010 Zwangsmittel gegen den Beklagten festzusetzen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 17.01.2011 gegen den Beklagten zur Erzwingung der Verpflichtung, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von € 600,00, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.01.2011 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.01.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass er das Zeugnis am 07.01.2011 erstellt und am 08.01.2011 an die Verfahrensbeteiligten per Post versandt habe.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass das Original des Zeugnisses bei ihr nicht eingegangen sei. Auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts, nachzuweisen, dass die Klägerin das Zeugnis erhalten habe oder ihr - ggf. erneut - ein Original des erteilten Zeugnisses zuzusenden, hat der Beklagte nicht reagiert. Vor dem Landesarbeitsgericht äußerte sich der Beklagte nicht.
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff, 793 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gegen den Beklagten in der angefochtenen Entscheidung ein Zwangsgeld in Höhe von € 600,00, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 17. 01.2011 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 14.02.2011 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen des Beklagten in den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung bereits zutreffend auseinander gesetzt hat, besteht auch diesbezüglich kein Anlass zu weiteren, ergänzenden Ausführungen.
Die Einleitung des Zwangsgeldverfahrens nach § 888 Abs. 1 ZPO war erforderlich, weil der Beklagte der Klägerin trotz rechtskräftiger Verurteilung vom 08.09.2010 kein Arbeitszeugnis erteilt hat. Die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Arbeitgeber. Der Beklagte hat erst nach Zuleitung der Antragschrift vom 24.12.2010 unter dem Datum vom 07.01.2011 ein Zeugnis ausgestellt. Das Original ist der Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - nicht zugegangen. Der Beklagte hat das Zeugnis (im Original) in seinem Kontor zur Abholung für die Klägerin bereit zu legen (zur Holschuld: BAG Urteil vom 08.03.1995 - 5 AZR 848/93 - NZA 1995, 671).
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |