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Betriebsräte: keine Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeiterfassung
23.09.2022. Betriebsräte haben nach § 87 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zahlreiche Mitbestimmungsrechte, unter anderem nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG auch bei der "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen". Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte daher im vergangenen Jahr entschieden, dass Betriebsräte ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems haben (Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27.07.2021, 7 TaBV 79/20).
Der Fall hat nun aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) erreicht, das in einem aktuellen Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21, entgegen der Auffassung des LAG festgestellt hat, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht für die Einführung eines digitalen Systems der Arbeitszeiterfassung hat. Der Arbeitgeber ist nämlich bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 19|2022 BAG: Gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung
Letzte Überarbeitung: 23. September 2022
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