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BAG, Ur­teil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13

   
Schlagworte: Betriebliches Eingliederungsmanagement, Kündigung, Krankheit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 755/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.11.2014
   
Leitsätze:

1. Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung eines gesetzlich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu ergreifen. Dazu gehört, dass er den Arbeitnehmer auf die Ziele des bEM sowie die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweist.

2. Hat der Arbeitgeber die gebotene Initiative nicht ergriffen, muss er zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten Kündigung nicht nur die objektive Nutzlosigkeit arbeitsplatzbezogener Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG aufzeigen. Er muss vielmehr auch dartun, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Fulda, Urteil vom 2.10.2012 - 1 Ca 471/11
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 3.6.2013 - 21 Sa 1456/12
   

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