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LAG Ham­burg, Be­schluss vom 04.05.2016, 5 TaBV 8/15

   
Schlagworte: Tariffähigkeit, Gewerkschaft, Tarifvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Aktenzeichen: 5 TaBV 8/15
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 04.05.2016
   
Leitsätze: 1. Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft kann durch erhebliche Satzungsänderungen beseitigt werden. Hierbei ist nicht nur auf die zuletzt geltende Satzung abzustellen. Auch eine zwischenzeitlich erfolgte - weitergehende - Satzungsänderung kann den Schutz der Rechtskraft unwiederbringlich beseitigen.
2. Bei lange existierenden Gewerkschaften wird bei der Mächtigkeitskontrolle im Rahmen eines Verfahrens nach § 97 ArbGG nicht allein auf den Organisationsgrad, sondern auch auf das Tarifgeschehen in der Vergangenheit abgestellt.
3. Mit dem Tarifeinheitsgesetz und dem Mindestlohngesetz existieren Regelungen zum Erhalt einer funktionierenden Tarifautonomie, die eine Mächtigkeitskontrolle durch die Rechtsprechung anhand der Mitgliederzahl verfassungsrechtlich weniger erforderlich machen. Der Maßstab für diese Prüfung ist deshalb nicht unerheblich abzusenken.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 19.06.2015, 1 BV 2/14
nachgehend
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.06.2018, 1 ABR 37/16
   

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