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BAG, Ur­teil vom 09.06.2011, 6 AZR 132/10

   
Schlagworte: Kündigung, Betriebsrat
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 132/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.06.2011
   
Leitsätze: Wird ein Arbeitnehmer eines öffentlichen Arbeitgebers von diesem einer in der Rechtsform einer GmbH gebildeten Arbeitsgemeinschaft zur Dienstleistung zugewiesen, ist grundsätzlich vor der Kündigung des Arbeitnehmers nicht der bei der Arbeitsgemeinschaft gebildete Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzuhören, sondern der beim Arbeitgeber errichtete Personalrat zu beteiligen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 22.01.2009, 1 Ca 7211/08
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2009, 19/3 Sa 323/09
   

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