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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 24.11.2008, 2 Sa 1462/08

   
Schlagworte: Widerrufsvorbehalt, Dienstwagen
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 2 Sa 1462/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 24.11.2008
   
Leitsätze:

1. Im Falle eines arbeitsrechtlichen Widerrufsvorbehalts muss im Vertragstext deutlich werden, genau welche Leistung von einem möglichen Widerruf betroffen sein soll und in welchen Fällen der Arbeitnehmer mit dem Widerruf rechnen muss.

2. Dazu muss wenigstens die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll (BAG vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05).

3. Zur Auslegung eines so im Vertrag beschriebenen Widerrufsgrundes kann auch auf die Bedingungen zurückgegriffen werden, die der Einräumung der (widerrufenen) Leistung zugrunde gelegt wurden.

4. Bei dem Widerruf einer Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens "aus wirtschaftlichen Gründen" kann zur näheren Konkretisierung dieses Begriffs auf die Bestimmungen zur Gebrauchsüberlassung und die dort aufgestellten Voraussetzungen zurückgegriffen werden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2008, 54 Ca 2912/08
   

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