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BAG, Ur­teil vom 21.06.2012, 8 AZR 188/11

   
Schlagworte: Diskriminierung: Alter, AGG, Europarecht, Diskriminierung: Fristen
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 AZR 188/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.06.2012
   
Leitsätze:

1. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen die europarechtlich gebotenen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.


2. Die Ausschlussfrist gilt sowohl für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG wie für Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG und für Schadensersatzansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt einer Benachteiligung wie der Schadensersatzanspruch des § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2008 - 28 Ca 178/08
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 Sa 3/09
   

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