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Mündliche Anpassung des Arbeitsbeginns bei befrsitetem Arbeitsvertrag

07.12.2023. Ein Arbeitnehmer wurde befristete vom 15.05.2019 bis 30.09.2019 eingestellt. Noch vor Arbeitsbeginn vereinbarten die Parteien mündlich eine Vorverlegung auf den 01.05.2019. Nach Ablauf der Befristung klagte der Arbeitnehmer mit der Begründung, die mündliche Änderung verstoße gegen das Schriftformerfordernis.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Vorverlegung keinen neuen Arbeitsvertrag darstellt, sondern nur eine Modifikation des Beginns. Da die Befristung selbst schriftlich vereinbart wurde, lag kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor: BAG, Urteil vom 16.08.2023, 7 AZR 300/22
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 24|2023 BAG: Mündlich vereinbarte Vorverlegung des Arbeitsbeginns bei befristetem Arbeitsverhältnis
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen
Letzte Überarbeitung: 20. März 2025
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