HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

01a: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 25 Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

a)

wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;

b)

bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

c)

wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;

d)

beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;

e)

wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;

f)

stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2. 


Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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030 / 26 39 620
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