HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)

§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die bei einem Dienstgeber  
  1.

aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

  2.

als Ordensmitglied an einem Arbeitsplatz in einer Einrichtung der eigenen Gemeinschaft,

  3.

aufgrund eines Gestellungsvertrages oder

  4. szu ihrer Ausbildung tätig sind.
  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.  
(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nicht:  
  1.

die Mitglieder eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist,

  2.

Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen im Sinne des § 1,

  3.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind,

  4. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung,
  5.

Geistliche einschließlich Ordensgeistliche im Bereich des § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3,

  6.

Personen, deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Erziehung dient.

  Die Entscheidung des Dienstgebers zu den Nrn. 3 und 4 bedarf der Beteiligung der Mitarbeitervertretung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 18. Die Entscheidung bedarf bei den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern der Genehmigung des Ordinarius. Die Entscheidung ist der Mitarbeitervertretung schriftlich mitzuteilen.  
(3) Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem Diözesanbischof und die der Ordensleute gegenüber den Ordensoberen werden durch diese Ordnung nicht berührt. Eine Mitwirkung in den persönlichen Angelegenheiten findet nicht statt.  


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Dr. Martin Hensche
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030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
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