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Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)
§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
| (2) | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die bei einem Dienstgeber | |
| 1. | aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, | |
| 2. | als Ordensmitglied an einem Arbeitsplatz in einer Einrichtung der eigenen Gemeinschaft, | |
| 3. | aufgrund eines Gestellungsvertrages oder | |
| 4. | szu ihrer Ausbildung tätig sind. | |
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung. | ||
| (2) | Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nicht: | |
| 1. | die Mitglieder eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist, | |
| 2. | Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen im Sinne des § 1, | |
| 3. | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind, | |
| 4. | sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung, | |
| 5. | Geistliche einschließlich Ordensgeistliche im Bereich des § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, | |
| 6. | Personen, deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Erziehung dient. | |
| Die Entscheidung des Dienstgebers zu den Nrn. 3 und 4 bedarf der Beteiligung der Mitarbeitervertretung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 18. Die Entscheidung bedarf bei den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern der Genehmigung des Ordinarius. Die Entscheidung ist der Mitarbeitervertretung schriftlich mitzuteilen. | ||
| (3) | Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem Diözesanbischof und die der Ordensleute gegenüber den Ordensoberen werden durch diese Ordnung nicht berührt. Eine Mitwirkung in den persönlichen Angelegenheiten findet nicht statt. | |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
|  | Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | 
|  | Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | 
|  | Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de | 













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