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Änderung der Arbeitsaufgaben hindert Zwangsvollstreckung nicht
25.08.2025 Ein Verwaltungsangestellter war durch ein Urteil zur Beschäftigung mit bestimmten Leitungsaufgaben verpflichtet worden. Der Arbeitgeber wies ihm später andere Aufgaben zu, die von den im Beschäftigungstitel festgelegten Tätigkeiten abwichen. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin die Verhängung eines Zwangsgeldes.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber kann sich im Vollstreckungsverfahren nicht auf eine selbst getroffene Organisationsentscheidung oder Weisung berufen. Ob die neue Weisung rechtmäßig ist, muss außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geklärt werden. Der Arbeitgeber kann hierfür insbesondere eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben.
Der Beschäftigungstitel blieb daher trotz der geänderten Arbeitsaufgaben vollstreckbar: BAG, Beschluss vom 26.06.2025, 8 AZB 17/25
Weitere Informationen: Update Arbeitsrecht 07|2025 BAG: Zwangsvollstreckung eines Beschäftigungstitels nach Änderung der Arbeitsaufgaben durch Weisung
Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
Handbuch Arbeitsrecht: Direktionsrecht
Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
Letzte Überarbeitung: 26. August 2026
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