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Dürfen Arbeitnehmer Urlaub für mehr als zwei Wochen nehmen?
09.09.2026. Arbeitgeber dürfen einen Urlaubsantrag nicht allein deshalb ablehnen, weil der beantragte Urlaub länger als zwei Wochen dauert. Auch personelle Engpässe reichen für eine Ablehnung nicht ohne Weiteres aus. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen stellte klar, dass eine betriebliche Vorgabe, nach der grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub gewährt werden, nicht mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar ist.
- Der Fall
- Zwei Wochen sind keine feste Obergrenze
- Urlaub muss rechtzeitig feststehen
- Eilentscheidung trotz laufendem Hauptsacheverfahren
- Entscheidung des Gerichts
Der Fall 
Eine Arbeitnehmerin hatte Urlaub für den Zeitraum vom 1. bis zum 25. März 2026 beantragt. Nachdem ihr Urlaub zunächst nicht gewährt wurde, hatte das Arbeitsgericht Nordhausen die Arbeitgeberin mit Urteil vom 23. Januar 2026 dazu verurteilt, der Arbeitnehmerin für diesen Zeitraum Urlaub zu gewähren.
Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig war und die Arbeitgeberin angekündigt hatte, Rechtsmittel einzulegen, beantragte die Arbeitnehmerin zusätzlich eine einstweilige Verfügung. Das Arbeitsgericht lehnte diesen Antrag zunächst ab. Dagegen legte die Arbeitnehmerin sofortige Beschwerde ein.
Zwei Wochen sind keine feste Obergrenze 
Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 3. bis zum 25. März 2026 glaubhaft gemacht.
Besonders wichtig war dabei die Frage, ob ein zusammenhängender Urlaub von mehr als zwei Wochen grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Das Gericht stellte klar, dass eine solche betriebliche Begrenzung nicht mit § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG vereinbar ist. Danach ist zusammenhängender Urlaub grundsätzlich zu gewähren. Eine Aufteilung des Urlaubs setzt besondere Gründe voraus, etwa dringende betriebliche Gründe oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Die von der Arbeitgeberin angeführten personellen Engpässe reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Konkrete Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die dem Urlaub entgegengestanden hätten, waren nicht vorgetragen worden.
Urlaub muss rechtzeitig feststehen 
Für den 1. und 2. März 2026 sprach das Gericht der Arbeitnehmerin dagegen keinen Urlaubsanspruch im Eilverfahren zu. Für den 1. März war nicht dargelegt worden, dass überhaupt eine Arbeitspflicht bestand. Außerdem wäre eine nachträgliche Urlaubserteilung erforderlich gewesen, was nicht zulässig ist. Auch für den 2. März konnte die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend glaubhaft machen. Zudem hätte auch hier eine rückwirkende Bewilligung des Urlaubs vorgelegen.
Eilentscheidung trotz laufendem Hauptsacheverfahren 
Das Gericht sah die notwendige Eilbedürftigkeit als gegeben an. Ohne eine einstweilige Verfügung hätte der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin mit jedem vergangenen Tag weiter an Bedeutung verloren und letztlich vereitelt werden können.
Dabei war es nach Auffassung des Gerichts auch kein vorwerfbares Zuwarten, dass die Arbeitnehmerin zunächst das Hauptsacheverfahren abgewartet hatte. Sie durfte zunächst darauf setzen, dass die Arbeitgeberin die erstinstanzliche Entscheidung akzeptiert. Erst nachdem keine entsprechende Rückmeldung erfolgt war, leitete sie das Eilverfahren ein.
Entscheidung des Gerichts 
Das Landesarbeitsgericht änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise ab und verpflichtete die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin 17 Urlaubstage vom 3. bis zum 25. März 2026 zu gewähren. Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wurde dagegen zurückgewiesen.
Damit macht die Entscheidung deutlich: Eine feste betriebliche Regel, nach der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als zwei Wochen am Stück Urlaub nehmen dürfen, reicht nicht aus. Eine Aufteilung des Urlaubs muss vielmehr durch besondere betriebliche oder persönliche Gründe gerechtfertigt sein.
Landesarbeitsgericht Thüringen, Entscheidung vom 02.03.2026, 4 Ta 15/26
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
Handbuch Arbeitsrecht. Freistellung, Suspendierung
Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
Letzte Überarbeitung: 9. September 2026
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