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Einigungsstelle muss den gesamten Regelungsauftrag erfüllen
08.09.2025 Arbeitgeber und Betriebsrat hatten vereinbart, dass eine Einigungsstelle über verschiedene Sonderöffnungen verhandeln sollte. Die Einigungsstelle beschränkte den Regelungsgegenstand jedoch auf verkaufsoffene Sonntage, ohne dass der Betriebsrat dieser Einschränkung durch Beschluss zugestimmt hatte. Daraufhin focht der Betriebsrat den Spruch an.
Das LAG Köln erklärte den Spruch für unwirksam. Die Einigungsstelle darf den ihr erteilten Regelungsauftrag nicht eigenmächtig beschränken. Daran änderte auch die Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden in seiner Funktion als Beisitzer nichts. Der Spruch war daher unwirksam, weil er den vereinbarten Regelungsauftrag nicht vollständig umsetzte.
Der Betriebsrat durfte den Spruch daher erfolgreich anfechten: LAG Köln, Beschluss vom 23.05.2025, 9 TaBV 80/24
Weitere Informationen: Update Arbeitsrecht 08|2025 LAG Köln: Unwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle, der den Regelungsauftrag der Betriebsparteien nicht vollständig umsetzt
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Letzte Überarbeitung: 26. August 2026
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