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Entfernung einer Abmahnung auch bei Betriebsratsmitgliedern im Urteilsverfahren
16.09.2025 Ein Betriebsratsmitglied verlangte im Beschlussverfahren die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Die Abmahnung bezog sich auf eine angebliche Beleidigung im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsarbeit. Das Arbeitsgericht erklärte das Beschlussverfahren für unzulässig und verwies das Verfahren in das Urteilsverfahren.
Das Hessische LAG bestätigte diese Entscheidung. Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung beruhen auf dem Arbeitsverhältnis und sind daher nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG im Urteilsverfahren geltend zu machen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Betriebsratsmitglied auf das Behinderungsverbot des § 78 BetrVG beruft. Der Anspruch musste daher im Urteilsverfahren verfolgt werden: Hessisches LAG, Beschluss vom 09.07.2025, 16 Ta 401/25
Weitere Informationen: Update Arbeitsrecht 08|2025 Hessisches LAG: Betriebsräte müssen Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Urteilsverfahren verfolgen
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
Letzte Überarbeitung: 26. August 2026
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