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BAG, Ur­teil vom 03.07.2003, 2 AZR 235/02

   
Schlagworte: Strafanzeige, Kündigung: Strafanzeige , Whistleblowing
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 235/02
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 03.07.2003
   
Leitsätze: Eine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 7.02.2001, 5 Ca 418/00
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2001, 15 Sa 411/01
   

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