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Klageantrag bei Änderungsschutzklagen
14.08.2019. Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage bei Gericht einreichen.
Im Falle einer Änderungskündigung, die unter Vorbehalt angenommen wurde, ist binnen drei Wochen eine Änderungsschutzklage einzureichen.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass bei rechtzeitiger Annahme des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer ein „normaler“ Kündigungsschutzantrag die Dreiwochenfrist wahrt: BAG, Urteil vom 21.05.2019,2 AZR 26/19.
- Einhaltung der Klagefrist nach Erhalt einer Änderungskündigung - auch mit falschem Klageantrag?
- Im Streit: Automatentechniker einer Spielhalle soll künftig als Servicemitarbeiter arbeiten
- BAG: Bei rechtzeitiger Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt genügt zur Wahrung der Klagefrist ein normaler Kündigungsschutzantrag
Einhaltung der Klagefrist nach Erhalt einer Änderungskündigung - auch mit falschem Klageantrag?
In einer Änderungskündigung sind zwei Erklärungen des Arbeitgebers enthalten, nämlich erstens die (in der Regel fristgemäße) Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie zweitens ein Vertragsangebot, dem zufolge das Vertragsverhältnis weiter fortgesetzt werden soll, allerdings zu geänderten Arbeitsbedingungen.
Ist der gekündigte Arbeitnehmer länger als ein halbes Jahr in dem Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt und sind dort mehr als zehn Arbeitnehmer tätig, kann sich der Arbeitnehmer auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen und hat daher insgesamt vier verschiedene Möglichkeiten, sich im Falle einer Änderungskündigung zu verhalten:
Er kann die Kündigung hinnehmen (d.h. gar nicht reagieren), oder Kündigungsschutzklage einreichen (unter Ablehnung des Änderungsangebots), oder das Änderungsangebot ohne Wenn und Aber annehmen, oder schließlich das Angebot zwar annehmen, allerdings unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG. Diese Vorschrift lautet:
„Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs.2 Satz 1 bis 3, Abs.3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.“
Hat man einen Vorbehalt gemäß dieser Regelung einmal erklärt, sollte man auch konsequenterweise Änderungsschutzklage erheben, d.h. die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen, denn andernfalls hätte man sich den Vorbehalt sparen können. Für die Erhebung einer Änderungsschutzklage gilt dieselbe dreiwöchige Klagefrist wie für eine normale Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 und 2, § 7 KSchG).
Ein Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG sollte folgendermaßen lauten:
„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers/der Klägerin durch die Kündigung des/der Beklagten vom XX.XX.20XX nicht aufgelöst ist.“
Demgegenüber sollte ein Änderungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 2 KSchG folgendermaßen lauten:
„Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers/der Klägerin gemäß der Änderungskündigung des/der Beklagten vom XX.XX.20XX sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.“
Fraglich ist, welche Folgen es hat, wenn der gekündigte Arbeitnehmer zwar rechtzeitig das Änderungsangebot unter Vorbehalt annimmt (= innerhalb von drei Wochen, § 2 Satz 2 KSchG), und wenn er auch innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) gegen die Kündigung klagt, d.h. eine Klageschrift bei Gericht einreicht, wenn allerdings diese Klageschrift zunächst einen „normalen“ Kündigungsschutzantrag enthält, den der Arbeitnehmer es später im Verlauf des Verfahrens korrigiert.
Möglicherweise ist in einem solchen Fall die dreiwöchige Klagefrist für die Einreichung einer Änderungsschutzklage verstrichen, denn der Arbeitnehmer hat ja eine normale Kündigungsschutzklage eingereicht.
Im Streit: Automatentechniker einer Spielhalle soll künftig als Servicemitarbeiter arbeiten
Im Streitfall hatte der Betreiber einer Spielhalle, in der mehr als zehn Arbeitnehmer tätig waren, einen langjährig beschäftigten Automatentechniker fristgemäß gekündigt und ihm angeboten, ihn nach Ablauf der Kündigungsfrist als „Servicemitarbeiter“ für eine deutlich geringere Bezahlung zu beschäftigen.
Die mit der neuen Tätigkeit verbundenen Arbeitsaufgaben waren im Kündigungsschreiben nicht näher beschrieben, was im Streitfall zu einer Unklarheit des Änderungsangebotes führte, denn im Betrieb des Arbeitgebers wurden zwei verschiedene Arten von Servicemitarbeitern eingesetzt: Zum einen die normalen Servicemitarbeiter und zum anderen solche, die als sog. Technikbeauftragte höherwertigere Tätigkeiten verrichteten.
Der Kläger erklärte fristgerecht die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG, und er reichte auch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eine "normale" Kündigungsschutzklage ein. Der Klage fügte er keine Anlagen bei und erwähnte auch nicht, dass die Kündigung eine Änderungskündigung war. Später stellte er dann den Kündigungsschutzantrag (noch in der ersten Instanz) auf einen Änderungsschutzantrag um.
Das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 17.04.2018, 2 Ca 43/18) und das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2018, 12 Sa 402/18) hielten die Auswechslung des Klageantrags für zulässig und gaben dem Änderungsschutzantrag statt.
BAG: Bei rechtzeitiger Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt genügt zur Wahrung der Klagefrist ein normaler Kündigungsschutzantrag
Auch in Erfurt hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg. Zur Begründung heißt es in dem BAG-Urteil:
Aus § 4 Satz 2 KSchG in Verb. mit § 7 KSchG könnte zwar der Schluss gezogen werden, dass nur ein formal richtiger Änderungsschutzantrag verhindert, dass die Änderungskündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam anzusehen ist. Gegen eine solche Auslegung sprechen aber Sinn und Zweck der Begrenzung der Klagefrist auf drei Wochen.
Denn die kurze Frist dient dem Interesse des Arbeitgebers, der rasch Sicherheit darüber haben soll, ob der Arbeitnehmer die Kündigung gelten lassen möchte oder nicht. Die Information, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nicht akzeptiert, erhält der Arbeitgeber aber auch durch eine zunächst unrichtige Fassung des Klageantrags, so das BAG. Der Arbeitgeber erfährt nämlich auch bei einem unrichtigen Klageantrag,
„dass der Arbeitnehmer die (Änderungs-)Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will. Der Arbeitnehmer erstrebt stets den unveränderten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses (…). Dass es sich bei der konkret angegriffenen Kündigung um eine Änderungskündigung handelt, weiß der Arbeitgeber, weil er sie selbst erklärt hat.“ (Urteil, Rn.23)
Im Übrigen stützt das BAG seine Ansicht ausdrücklich nicht auf eine sinngemäße Anwendung von § 6 KSchG, wonach Unwirksamkeitsgründe gegen eine Kündigung noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden können. Da hier § 6 KSchG nicht gilt, ist eine Antragsänderung auch noch in der Berufungsinstanz zulässig (Urteil, Rn.25).
Die Änderungsschutzklage hatte hier im Streitfall auch in der Sache Erfolg, was daran lag, dass das Änderungsangebot zu unbestimmt war. Denn der Kläger konnte aus dem Kündigungsschreiben bzw. dem darin enthaltenen Änderungsangebot nicht entnehmen, welche „Service“-Tätigkeiten er künftig verrichten sollte. Ist das Änderungsangebot aber zu ungenau, hat eine Änderungsschutzklage Erfolg, wie das BAG bereits vor einigen Jahren entschieden hat (BAG, Urteil vom 26.01.2017, 2 AZR 68/16; wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/127 Änderungskündigung zur Festlegung neuer Arbeitsaufgaben).
Fazit: Kündigungsschutz- und Änderungsschutzverfahren sind klägerfreundlich ausgestaltet. Arbeitsgerichte sind selten bereit, Arbeitnehmer aufgrund ungeschickt formulierter Anträge „ins Fristenmesser laufen“ zu lassen.
Trotzdem sollte man bei Kündigungsschutz- und Änderungsschutzklagen darauf achten, von vornherein die richtigen Anträge anzukündigen, und man sollte als Vorsichtsmaßregel immer die relevanten Schriftstücke (insbesondere Kündigungsschreiben) der Klage beifügen. Denn wenn sich aus Versehen im Klageantrag eine Unrichtigkeit eingeschlichen hat, kann das Gericht den Antrag berichtigend im Sinne des Klägers auslegen, vorausgesetzt, das Kündigungsschreiben liegt der Klageschrift in Kopie bei.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2019, 2 AZR 26/19
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2018, 12 Sa 402/18
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, 2 AZR 68/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeit Recht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeit Recht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeit Recht: Weisungsrecht
- Checklisten: Kündigung durch den Arbeitgeber -Checkliste
- Musterschreiben: Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/127 Änderungskündigung zur Festlegung neuer Arbeitsaufgaben
- Arbeitsrecht aktuell: 14/398 Versetzung und Arbeitsverweigerung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/205 wann ist eine Änderungskündigung verhältnismäßig?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/126 Sozialauswahl bei Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/064 Versetzung an einen anderen Arbeitsort
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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