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Arbeitsrecht aktuell: 09/008 Truckverbot bei Startup-Unternehmen: LAG Düsseldorf begrenzt Bezahlung mit Aktienoptionen.
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2008, 5 Sa 977/08
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
28.01.2009. In frühindustrieller Zeit wurde Arbeit häufig noch gegen Waren geleistet. Dieses "Trucksystem" (truck = englisch für Tauschhandel / Naturallohn) war jedoch ausgesprochen missbrauchsanfällig. Arbeitgeber lieferten ihren Arbeitnehmern überteuerte Waren auf Kredit, die Kredite konnten mangels Liquidität nur durch Arbeit zurückgezahlt werden, der laufende Lebensbedarf musste durch neue Kredite sichergestellt werden:
Der Arbeitgeber wälzte sein Absatzrisiko auf seine Arbeitnehmer ab, Teufelskreisläufe entstanden. Zum Schutz vor dauerhafter wirtschaftlicher Abhängigkeit etablierten die Industriestaaten daher in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nach und nach erstmals das sogenannte Truckverbot. Vor diesem historischen Hintergrund wird § 107 Gewerbeordnung (GewO) verständlich: Danach ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen (Abs. 1).
Nur ausnahmsweise können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Die Überlassung von Waren auf Kredit ist verboten, sonstige Warenlieferungen nur zu den durchschnittlichen Selbstkosten erlaubt. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf dabei die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (Abs. 2).
Als klassische Fälle von Sachbezügen, die im Interesse des Arbeitnehmers sind und der Eigenart des Arbeitverhältnisses entsprechen, gelten beispielsweise Bezüge von Kohle in Bergwerksunternehmen oder von Bier in Brauereien. Von größerer praktischer Bedeutung ist die Überlassung eines Dienstwagens zum Privatgebrauch.
Aber nicht immer ist die Lage so eindeutig. So musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit der Anwendung des Truckverbotes auf ein Internet-Startup-Unternehmen auseinandersetzen (Urteil vom 30.10.2008, 5 Sa 977/08).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zugrunde?
Die beklagte Arbeitgeberin, ein Start-up-Unternehmen im Softwarebereich, beschäftigte den klagenden Arbeitnehmer seit Ende November 2007 als Webredakteur. Für seine Tätigkeit sollte er als Vergütung 6.480 EUR erhalten. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist eine „Internetplattform mit neuartiger auditiver Dimension, die es ermöglichen soll, nur über ein Headset mit Funkverbindung im Internet zu surfen“.
Zwischen den Parteien war vertraglich vereinbart, dass das Gehalt von 6.480 EUR teilweise in Bezugsrechten auf stimmrechtslose Vorzugsaktien der Gesellschaft und teilweise bargeldlos gezahlt werden sollte. Als die Aktien der Gesellschaft Anfang 2008 depotfähig wurden, sollte statt mit Bezugsrechten auf Aktien mit den Aktien selbst vergütet werden. Der in Euro auszuzahlende Betrag wurde auf 1.670 EUR festgelegt.
Bereits Mitte Februar 2008 kündigte der Kläger und erhob kurz darauf Klage vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach: Die Vereinbarung über die Aktienbezugsrechte sei sittenwidrig und daher unwirksam.
Das Gericht erster Instanz hielt die Vereinbarung jedoch angesichts des Fixums von rund 10 Euro pro Stunde und der Chance, am Unternehmenserfolg teilzuhaben, nicht für sittenwidrig und wies die Klage ab (Urteil vom 29.05.2008, 3 Ca 788/08).
Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
In zweiter Instanz hatte der Kläger Erfolg: Das LAG Düsseldorf gab seiner Berufung statt. Seine Entscheidung stützt das Gericht im wesentlichen auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot in § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO.
Zugunsten der Beklagten könne zwar davon ausgegangen werden, dass Aktienbezugsrechte Sachbezüge im Sinne von § 107 GewO sind. Da die Vergütungsvereinbarung aber weder dem Interesse des Arbeitnehmers noch der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses entspräche, sei sie gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig.
Das LAG verweist in seiner Begründung zunächst darauf, dass mit dem Interesse des Arbeitnehmers nicht die subjektive Bewertungen des Einzelnen, sondern sein "wohlverstandenes" Interesse gemeint sei. Dies sei im Regelfall bei Sachbezügen gegeben, wenn der Arbeitnehmer deren Bezug vertraglich vereinbart habe und die Sachleistungen selbst nutzen könne.
Im Entscheidungsfall, so das Gericht wörtlich, lag es jedoch "mehr oder weniger in den Sternen", ob der Verkauf der Bezugsrechte bzw. der dazugehörigen Aktien möglich war. Angesichts dieser unsicheren Sachlage könne von einem Eigeninteresse des klagenden Arbeitnehmers nicht mehr ausgegangen werden.
Ergänzend - und in seiner Gedankenführung wenig glücklich – zieht das LAG Parallelen zur Rechtsprechung des BAG zur Widerruflichkeit von Zulagen in Formulararbeitsverträgen (Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04). Danach ist es zulässig, einen Widerrufsvorbehalt zu formulieren, sofern der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 30 Prozent liege. Hierin erkannte das LAG einen Rechtsgedanken, den es jedoch dem Leser nicht ausdrücklich mitteilt. Im Kern scheint es davon auszugehen, dass es nicht im "wohlverstandenen" Interesse des Arbeitnehmers ist, wenn ein großer Teil seines vorgeblichen Verdienstes möglicherweise wertlos ist.
Nachdem es das fehlende (objektivierte) Interesse des Arbeitnehmers festgestellt hat, stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, die Vergabe von Aktien / Bezugsrechten bei einem Unternehmen im Softwarebereich entspreche auch nicht der "Eigenart des Arbeitsverhältnisses".
Zu Recht verweist es auf klassische Fallgestaltungen wie die Abgabe von Produkten im Gastronomie-, Brauerei- und Tabakgewerbe. Als konsequente Fortführung dieses Gedankens hätte die Feststellung nahe gelegen, dass bei modernen Startup-Unternehmen nur deren Produkte (hier also: ein internetfähiges Headset o.ä.) der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprochen hätte. Statt dessen argumentiert das Gericht, dass solche Unternehmen nicht zwingend als Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betrieben werden müssten und erwähnt abschließend – etwas hilflos – erneut den hohen Anteil des Sachbezugs an der Gesamtvergütung.
Fazit: Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist im Ergebnis jedenfalls vertretbar. Wenn bei einer einfachen Arbeitnehmerposition mehr als 50 Prozent der vereinbarten Vergütung letztlich mit dem wirtschaftlichen Unternehmerrisiko behaftet sind, bietet dies durchaus Anlass zum Stirnrunzeln. Der Entscheidungsbegründung fehlt es jedoch in weiten Teilen an Präzision. Fast scheint es, als hätte das Gericht statt einer Subsumtion lieber "das ist eben so" geschrieben. Die Chance, zu Inhalt und Umfang des "Truckverbotes" in modernen Vergütungsmodellen Stellung zu nehmen, wurde damit leider vertan.
Das Gericht lies die Revision gegen seine Entscheidung zu. Ob von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde, ist bisher nicht bekannt.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 1. September 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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