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Urteile zum Arbeitsrecht: 5 Sa 977/08
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| Schlagworte: |
Vergütung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
| Aktenzeichen: |
5 Sa 977/08 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
30.10.2008 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Mönchengladbach |
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Tenor:
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2008> - 3 Ca 788/08 - abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.237,19 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.670,-- € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2008 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.794,60 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.02.2008 abzüglich am 26.05.2008 gezahlter 612,33 € netto zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Frage, ob es zulässig ist, einen
Teil der zwischen ihnen vereinbarten Vergütung als Bezugsrechte auf stimmrechtslose
Vorzugsaktien der Beklagten auszuweisen.
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Der am 07.04.1965 geborene Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages
vom 28./30.11.2007 als Webredakteur der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte
entwickelt als so genanntes Start-up-Unternehmen eine Internetplattform
mit neuartiger auditiver Dimension, die es ermöglichen soll, unabhängig
von Bildschirm, Maus und Tastatur nur über ein handelsübliches Headset mit
Funkverbindung im Internet zu surfen.
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§ 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages lautet
auszugsweise:
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(1) Der Mitarbeiter erhält als Vergütung für seine Tätigkeit
ein Brutto-Monatsgehalt von 6.480,-- €, zahlbar in Bezugsrechten auf 1500
Stück auf den Namen lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien der Gesellschaft
zum geringsten Ausgabebetrag, wobei ein Bezugsrecht auf eine Aktie mit einem
Wert von 1,-- € angesetzt wird, sowie der Rest bargeldlos jeweils zum Monatsende.
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Am 19.12.2007 vereinbarten die Parteien zusätzlich eine "Anlage
Nr. 1 zum befristeten Probearbeitsvertrag", in der es heißt:
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Die Aktien der Gesellschaft werden im Januar 2008 depotfähig.
Somit wird der Mitarbeiter nicht mehr in Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft,
sondern in Aktien selbst teilweise vergütet.
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Deshalb vereinbaren der Mitarbeiter und die Gesellschaft folgende
Änderung zum Arbeitsvertrag vom 28./30.11.2007 mit Wirkung ab 01.01.2008:
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§ 3 Absatz (1) des Arbeitsvertrages wird wie folgt neu gefasst:
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(1) Der Mitarbeiter erhält als Vergütung für seine Tätigkeit
ein Brutto-Monatsgehalt von 6.480,-- €, zahlbar jeweils zum Monatsende in
Geld in Höhe von 1.670,-- € bargeldlos sowie der Rest in auf den Namen lautender
stimmrechtsloser Vorzugsaktien der Dr. L. GmbH & Co. Media KGaA, B., zum
niedrigsten Kurs am Tag der Überlassung.
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Der Kläger, für den eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden
galt, kündigte das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis am 23.01.2007
zum 11.02.2008. Für seine bis dahin erbrachten Leistungen zahlte ihm die
Beklagte folgende Beträge tatsächlich aus:
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Dezember 2007 am 20.12.2008 ein Geldbetrag von 1.237,19 €
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Januar 2008 am 28.01.2008 ein Geldbetrag von 1.670,-- €
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Februar 2008 am 23.05.2008 ein Geldbetrag von 612,33 €
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Mit seiner am 14.03.2008 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach
anhängig gemachten Klage hat der Kläger weitere Vergütung für die Monate
Dezember 2007 bis Februar 2008 in Höhe von insgesamt 14.754,60 € brutto
geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung
über die Aktienbezugsrechte sittenwidrig und damit rechtsunwirksam wäre.
Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Aktien zum Zeitpunkt
des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in keiner Weise handelbar gewesen
seien und auch an der Börse nicht zugelassen wären. Zum anderen folge die
Rechtsunwirksamkeit aber auch aus den Regelungen des § 107 Abs. 2 GewO.
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Der Kläger hat sich zur Berechnung seiner Vergütungsforderung
auf die vereinbarte Vergütung von 6.480,-- € brutto pro Monat bezogen und
hiervon die tatsächlich gezahlten Nettobeträge in Abzug gebracht.
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Er hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.480,-- € brutto abzüglich
gezahlter 1.237,19 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB
seit dem 01.01.2008 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.480,-- € brutto abzüglich
gezahlter 1.670,-- € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB
seit dem 01.02.2008 zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.794,60 € brutto nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.02.2008 abzüglich
am 26.05.2008 gezahlter 612,33 € netto zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die dem Kläger gewährten
Aktienbezugsrechte als reale Wertpapiere anzusehen seien, die frei gehandelt
werden könnten und auch depotfähig wären. Überdies sei die Börseneinführung
der Beklagten geplant. Hierbei handele es sich zwar um einen langwierigen
Prozess, der aber mit großem Engagement vorangetrieben werde. Deshalb stellten
sowohl die Aktien selbst wie auch die Bezugsrechte werthaltige Positionen
dar; die entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag des Klägers entspräche
demgemäß auch seinem Interesse.
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| 24 |
Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass eine
sittenwidrige Vereinbarung schon deshalb nicht vorliegen könne, weil der
tatsächlich gezahlte Betrag von 1.670,-- € für einen Arbeitnehmer, der 30
Stunden pro Woche beschäftigt werde, angemessen sei. Schließlich sei die
Einräumung von Aktienbezugsrechten in der Praxis inzwischen auch durchaus
üblich, und zwar vor allen Dingen im Bereich der Softwareentwicklung.
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| 25 |
Mit Urteil vom 29.05.2008 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach - 3 Ca 788/08 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen,
auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt,
die Vergütungsvereinbarung in den Anstellungsverträgen des Klägers sei nicht
nach § 138 BGB rechtsunwirksam. Der erfolgsabhängige Teil seiner Vergütung
hätte zwar bei 60 bzw. 55 % gelegen; dies sei indessen noch nicht als sittenwidrig
einzustufen. Immerhin verblieben dem Kläger selbst mit seinem Fixum allein
9,52 € netto pro Stunde und für die Zeit ab 01.01.2008 sogar 13,-- € netto
pro Stunde, die ihm auf jeden Fall auszuzahlen wären. Hinzuzurechnen seien
dann aber auch noch die Aktienoptionen, die ihm immerhin die Chance gewährten,
am Unternehmenserfolg teilzuhaben.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 09.06.2008 zugestellte Urteil
mit einem am 03.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 11.09.2008 - mit einem am 10.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten
Rechtszug und meint, die Vergütungsvereinbarung der Parteien verletze das
Truck-Verbot des § 107 Abs. 1 und 2 GewO. Darüber hinaus werde hinsichtlich
des Sachbezugsteils seiner Vergütung auch der pfändbare Teil seines Monatseinkommens
überschritten, was zu einem weiteren Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO
führe.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2008
- 3 Ca 788/08 - abzuändern und gemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen
des Klägers zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt
ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.
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| 33 |
Die Beklagte hält § 107 Abs. 1 und 2 GewO für nicht verletzt
und meint, die Gewährung von Bezugsrechten und Aktienoptionen liege bereits
in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet. Darüber hinaus entspräche
eine derartige Vergütungsvereinbarung aber auch dem Interesse des Klägers,
der ein solches bereits durch die Einigung über die streitige Vergütungsabrede
zum Ausdruck gebracht hätte. Dies sei ausreichend, das Arbeitnehmerinteresse
im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO zu begründen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die Berufung ist zulässig. |
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach
dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG)
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs.
1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
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II.
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Auch in der Sache selbst hatte das Rechtsmittel Erfolg.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung
der aus dem Tenor ersichtlichen Restvergütungsbestandteile für die Monate
Dezember 2007 bis Februar 2008 gemäß §§ 611 BGB, 107 Abs. 1 GewO i. V. m.
den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverträgen vom 28.11./30.11.2007
bzw. 19.12.2007. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf eine vollständige
Erfüllung der Vergütungsforderungen des Klägers durch die Einräumung von
Aktienbezugsrechten berufen, weil dieser Teil der Vergütungsvereinbarung
den Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO nicht standhält und deshalb gemäß
§ 134 BGB keine Rechtswirkungen entfaltet.
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1. Dem Kläger steht aufgrund der oben genannten arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 jeweils eine
Bruttomonatsvergütung von 6.480,-- € und für den Monat Februar 2008 ein
entsprechender Vergütungsanteil bis zum 11.02.2008 zu. Dies ergibt sich
unzweifelhaft zunächst aus § 3 des Arbeitsvertrages vom 28./30.11.2007 für
den Zeitraum bis zum 31.12.2007. Danach folgt der Anspruch auf ein Bruttomonatsgehalt
von 6.480,-- € aus der "Anlage Nr. 1 zum befristeten Probearbeitsvertrag"
vom 19.12.2007.
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| 43 |
Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang weiter unstreitig,
dass der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum seine Arbeitsleistung vertragsgemäß
erbracht hat, so dass die Beklagte grundsätzlich gemäß § 611 BGB zur Gegenleistung
verpflichtet ist.
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2. Diese hat sie allerdings bisher nur zu einem Teil erbracht
und damit die Gehaltsforderung des Klägers auch nur teilweise erfüllt.
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Auch insoweit ist zwischen den Parteien zunächst unstreitig,
dass der Kläger für den Monat Dezember 2007 einen Betrag in Höhe von 1.237,19
€, für den Monat Januar 2008 einen Betrag in Höhe von 1.670,-- € und für
den Monat Februar 2008 einen Betrag in Höhe von 612,33 € tatsächlich erhalten
hat. Diese Zahlungen lässt sich der Kläger auf seine Vergütungsforderungen
auch anrechnen.
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3.Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts
ist die erkennende Berufungskammer darüber hinaus der Meinung, dass die
Beklagte ihre weitergehende Vergütungszahlungspflicht nicht durch die Einräumung
von Aktienbezugsrechten erfüllen konnte. Die entsprechende Vereinbarung
in den Anstellungsverträgen der Parteien widerspricht § 107 Abs. 1 GewO
und genügt darüber hinaus auch nicht den Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz
1 GewO.
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3.1 Gemäß § 307 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro
zu berechnen und auszuzahlen. Darüber hinaus können Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse
des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht,
§ 107 Abs. 2 Satz 1 GewO.
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Unter Sachbezügen versteht man in diesem Zusammenhang solche
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, die zwar eine geldwerte
Leistung darstellen, aber nicht in Geld erbracht werden. Sie sind sinngemäß
als Gegenstände definiert, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Entgelt
überlässt. Zu Sachbezügen zählen typischerweise die Deputate in der Landwirtschaft,
Kohlen im Bergbau, Kost, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, die Überlassung
von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung sowie Personalrabatte (Boemke, Kommentar
zur Gewerbeordnung, § 107, Rz. 15 und 16; Tettinger/Wank, Gewerbeordnung,
7. Aufl., § 107, Rz. 4). Darüber hinaus ist anerkannt, dass bei einer unterstellten
Werthaltigkeit auch die Bezugsrechte auf Aktien, vergleichbar zu Aktienoptionen,
den Sachbezugsbegriff des § 107 Abs. 2 GewO erfüllen (EFK/Preis, 8. Aufl.,
§ 107 GewO, Rdn. 4). Zu Gunsten der Beklagten kann deshalb davon ausgegangen
werden, dass es sich bei den mit dem Kläger vereinbarten Aktienbezugsrechten
um Sachbezüge im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO handelt.
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3.2Die Vereinbarung über die Gewährung von Aktienbezugsrechten
erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, weil
diese Vereinbarung weder dem Interesse des Arbeitnehmers noch der Eigenart
seines Arbeitsverhältnisses entspricht.
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| 50 |
3.2.1 Mit dem Interesse des Klägers lässt sich die Abrede
über die Aktienbezugsrechte nicht begründen. Da dem Arbeitgeber die individuelle
Interessenlage des Arbeitnehmers im Regelfall unbekannt ist und in größeren
Unternehmen Vergütungsfragen generalisierend geregelt werden, kann bei der
Bewertung der Interessenlage nur ein objektiver Maßstab angelegt werden.
Ob ein Interesse des Arbeitnehmers besteht, ist daher nicht vom subjektiven
Standpunkt des Arbeitnehmers aus zu bestimmen, maßgebend ist vielmehr dessen
wohlverstandenes Interesse. Im Regelfall wird man deshalb von einem Interesse
des Arbeitnehmers an dem Sachbezug ausgehen können. Zum einen hat er selbst
diesen vertraglich vereinbart. Zum anderen werden - von seltenen Ausnahmefällen
abgesehen - Sachleistungen vereinbart, die der Arbeitnehmer selbst nutzen
kann. Dann aber besteht grundsätzlich nicht die Gefahr, dass dem Arbeitnehmer
Sachbezüge gewehrt werden, die dieser selbst zunächst zu Geld machen muss,
um Barmittel für seinen Lebensunterhalt zu erlangen (so ausdrücklich: Bauer/Opolony,
Arbeitsrechtliche Änderungen in der Gewerbeordnung, BB 2002, 1591 ff.; Boemke,
a. a. O., § 107, Rz. 18; Tettinger/Wank, a. a. O., § 107, Rz. 5).
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| 51 |
Hiernach muss zu Gunsten des Klägers von einer der Ausnahmefälle
ausgegangen werden, der nach der überwiegenden Literaturmeinung zu einer
Verneinung des Interesses des Arbeitnehmers zu führen hat.
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| 52
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Zum Zeitpunkt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses
war der Kläger gehalten, die ihm überlassenen Aktienbezugsrechte zu realisieren.
Dies konnte er, da zum damaligen Zeitpunkt die Beklagte den beabsichtigten
Börsenzugang noch nicht umgesetzt hatte, nur im freien Handel tun. Unabhängig
davon, ob ein derartiger Handel und die Umsetzung in Barmittel überhaupt
realistisch gewesen sein mag, stand es jedenfalls in dem nur befristet abgeschlossenen
Arbeitsverhältnis der Parteien mehr oder weniger in den Sternen, ob und
in welcher Höhe ein Verkauf der Aktienbezugsrechte bzw. - später - der dazugehörenden
Aktien möglich war. Dann aber kann schon angesichts dieser äußerst unsicheren
Sachlage nicht von einem Eigeninteresse des Klägers gesprochen werden. |
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Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sie ihm für
seine tatsächliche Tätigkeit von 30 Wochenstunden eine Bruttomonatsvergütung
von 1.670,-- € netto zur Verfügung stellte. In diesem Zusammenhang ist entscheidend,
dass in beiden Anstellungsverträgen eine Bruttomonatsvergütung von 6.480,--
€ konkret vereinbart war. Mit dieser Vereinbarung brachte die Beklagte zum
Ausdruck, dass sie den Wert der Arbeitsleistung des Klägers in genau dieser
Höhe ansetzte. Gleichzeitig führte die Aufteilung dieser Bruttomonatsvergütung
in einen bar auszuzahlenden Nettobetrag einerseits und der Gewährung von
Aktienbezugsrechten oder Aktienoptionen andererseits dazu, dass mehr als
50 % der Vergütung des Klägers mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor
belastet wurde. Konkret bestand und besteht die Gefahr, dass der über dem
Betrag 1.670,-- € netto hinausgehende Anteil vollkommen wertlos sein könnte.
Dies wiederum würde zu einer erheblichen Störung des synallagmatischen Verhältnisses
führen, die erneut belegt, dass von einem Eigeninteresse des Klägers gerade
nicht ausgegangen werden kann.
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| 54 |
Die vorstehende Überlegung wird im Übrigen gestützt durch
- nach Meinung der Berufungskammer vergleichbaren - Überlegungen der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts zur Widerruflichkeit von Zulagen in Formulararbeitsverträgen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12.01.2005
(Az.: 5 AZR 364/04 - AP Nr. 1 zu § 308 BGB) ausgeführt, dass der Arbeitgeber
wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens
und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes
Interesse daran hat, bestimmte Leistungen, insbesondere Zusatzleistungen
flexibel auszugestalten. Dabei dürfe aber das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers
nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. In diesem Zusammenhang sei
es dann zulässig, einen Widerrufsvorbehalt zu formulieren, soweit der widerrufliche
Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liege.
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| 55 |
Die erkennende Berufungskammer verkennt nicht, dass die soeben
zitierte Rechtsprechung zur Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen
und mithin zur Zulässigkeit der Gestaltung von Formulararbeitsverträgen
ergangen ist. Wenn allerdings das Bundesarbeitsgericht bereits bei der Widerruflichkeit
von Zusatzleistungen eine Grenze von höchstens 30 % der Gesamtvergütung
für angemessen hält, so ist der darin liegende Rechtsgedanke auch dann heranzuziehen,
wenn es sich um frei ausgehandelte Verträge wie den vorliegenden handelt.
Hierbei spielt aber vor allem und in erster Linie eine Rolle, dass es sich
bei der hier streitigen Vergütungsvereinbarung nicht nur um Zusatzleistungen
handelt, die dem Kläger neben seiner eigentlichen Monatsvergütung zur Verfügung
gestellt wurde. Zu bewerten ist vielmehr ein Teil des dem Kläger für seine
Arbeitsleistung geschuldeten Bruttomonatsgehalts, das letztlich, wie oben
aufgezeigt, zu einem großen Teil wertlos sein könnte.
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| 56 |
Insgesamt kann deshalb auch angesichts der Höhe der vereinbarten
Sachbezüge nicht von einem Interesse des Arbeitnehmers, hier des Klägers,
ausgegangen werden.
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| 57 |
3.2.2 Die Vereinbarung über die dem Kläger zu gewährende Sachbezüge
entsprechen auch nicht der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses mit der
Beklagten.
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| 58 |
Die Gewährung von Sachbezügen als Arbeitsentgelt liegt gerade
in bestimmten Branchen in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses. So ist
etwa die Abgabe von Deputaten im Gastronomie-, Brauerei- oder Tabakgewerbe
üblich und weiterhin zulässig. Auch die Überlassung einer Wohnung für eine
Hausmeister- oder Pförtnertätigkeit als Teil des Arbeitsentgelts ist aufgrund
der Eigenart des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres zulässig, wobei es auf
das Interesse des Arbeitnehmers dann nicht mehr ankommt (vgl. auch hierzu:
Bauer/Opolony, a. a. O., Seite 1593; Boemke, a. a. O., § 107, Rz. 19; Tettinger/Wank,
a. a. O., § 107, Rz. 6).
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| 59
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Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Die vom Gesetzgeber beabsichtigten und von der oben dargestellten Literatur
kommentierten Fallgestaltungen sind erkennbar solche, wo sich aus der Eigenart
der Branche selbst oder des Arbeitgebers die Gewährung von Sachbezügen ableiten
lässt. Die als Beispiele genannten Sachbezüge stellen regelmäßig solche
dar, die der jeweilige Arbeitgeber selbst produziert oder als Dienstleistung
anbietet und es deshalb geboten und vernünftig erscheint, die beschäftigten
Arbeitnehmer daran teilhaben zu lassen. Hinzu kommt, dass derartige Deputate
und Sachbezüge regelmäßig nur geringe Teile der Gesamtvergütung ausmachen
(zu denken ist an die Überlassung von Bierkästen oder Zigarettenpackungen
an interessierte Arbeitnehmer), so dass die betroffenen Arbeitnehmer einen
Großteil ihrer Vergütung als Barmittel zur Verfügung behalten.
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| 60 |
Demgegenüber stellen die Aktienbezugsrechte, die die Beklagte
dem Kläger gewährt, keinen Sachbezug dar, der sich aus der Eigenart der
Branche oder dem Unternehmenszweck der Beklagten ableiten lässt. Dass die
Beklagte ein modernes Dienstleistungsunternehmen im Softwarebereich darstellt,
heißt nicht zwangsläufig, dass die Gewährung von Aktienpaketen oder Bezugsrechten
der Eigenart ihres Unternehmens entspricht. Dem steht schon entgegen, dass
derartige Unternehmen sowohl als Personengesellschaften aber auch in anderer
Gesellschaftsform betrieben werden können. Schließlich gilt auch hier, dass
gerade der hohe Anteil des Sachbezugs an der Gesamtvergütung des Klägers
nicht nur zu einem erheblichen finanziellen Risiko führt, sondern darüber
hinaus auch nicht mehr mit der Eigenart der Beklagten begründet werden kann.
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| 61 |
4. Steht danach fest, dass die Gewährung von Aktienbezugsrechten
wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 GewO i. V. m. § 134 BGB insoweit nicht
zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs des Klägers geführt hat, gilt weiter
§ 107 Abs. 1 GewO. Hiernach ist die Beklagte auch weiterhin verpflichtet,
dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 6.480,-- € brutto pro Monat zur Verfügung
zu stellen, abzüglich der bereits gezahlten Nettobeträge.
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| 62 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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| 63 |
Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen,
weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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