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LAG Köln, Be­schluss vom 09.07.2010, 4 TaBV 25/10

   
Schlagworte: Betriebsrat: Kosten, Datenschutz, Betriebsratsbüro
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 4 TaBV 25/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 09.07.2010
   
Leitsätze: Zur Erforderlichkeit einer besonderen Software für den Betriebsrat, die ein höheres Sicherheitsniveau bietet als die im Unternehmen allgemein verwendete Software
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 7.12.2009, 15 BV 179/09
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, 4 TaBV 25/10

 

Te­nor:

Die Be­schwer­de des An­trag­stel­lers ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Köln vom 07.12.2009

– 15 BV 179/09 – wird zurück­ge­wie­sen.

Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

 

Grün d e :

I.

Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Fra­ge, ob dem An­trag­stel­ler ein be­stimm­tes Com­pu­ter­pro­gramm, das Pro­gramm "en­dor­se 2.7" als Sach­mit­tel im Sin­ne des § 40 Abs. 2 Be­trVG zur Verfügung ge­stellt wer­den muss.

We­gen des erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens der Be­tei­lig­ten so­wie der erst­in­stanz­lich ge­stell­ten Anträge wird ent­spre­chend § 69 Abs. 2 ArbGG auf den erst­in­stanz­li­chen Be­schluss un­ter "I." Be­zug ge­nom­men.

Das Ar­beits­ge­richt hat den An­trag ab­ge­wie­sen. 

Ge­gen die­sen ihm am 20.03.2010 zu­ge­stell­te Be­schluss hat der An­trag­stel­ler am 01.04.2010 Be­schwer­de ein­ge­legt und die­se am 30.04.2010 be­gründet.

Der An­trag­stel­ler bemängelt zunächst, dass das Ar­beits­ge­richt nicht sei­nen Vor­trag berück­sich­tigt ha­be, dass sei­tens der auf An­trags­geg­ner­sei­te mit der Prüfung der An­schaf­fung be­trau­ten Per­so­nen zu­vor die Er­for­der­lich­keit der streit­ge­genständ­li­chen Soft­ware be­jaht wor­den sei. Die An­schaf­fungs­kos­ten sei­en auch be­reits bud­ge­tiert wor­den.

Auch ha­be das Ar­beits­ge­richt zu Un­recht die Kos­ten ei­ner darüber hin­aus­ge­hen­den 

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Ver­brei­tung des Pro­gramms in den 25 wei­te­ren Be­triebsräten berück­sich­tigt. Die­se nicht ge­si­cher­te Befürch­tung der An­trags­geg­ne­rin könne nicht Ge­gen­stand des Ver­fah­rens sein. Es dürfe nur für den ein­zel­nen Be­triebs­rat, nämlich für den An­trag­stel­ler be­ur­teilt wer­den, ob die Sach­mit­tel er­for­der­lich sei­en.

Darüber hin­aus kri­ti­siert der An­trag­stel­ler die Be­gründung des Ar­beits­ge­richts, das auch die für späte­re Up­dates er­for­der­li­chen Kos­ten berück­sich­tigt hat. Not­wen­dig sei­en Up­dates für die Funk­tio­nen von "en­dor­se" nicht.

Wenn das Ar­beits­ge­richt der Auf­fas­sung sei, dass die sich aus der Soft­ware er­ge­ben­den Ver­schlüsse ver­ken­ne es auch, dass die Da­tei­en des An­trag­stel­lers im der­zei­ti­gen Zu­stand und oh­ne Ver­schlüsse­lung durch "en­dor­se" zu­min­dest für die im Un­ter­neh­men täti­gen Ad­mi­nis­tra­to­ren ein­seh­bar sei­en.

Darüber hin­aus könn­ten mit "Mi­cro­soft Of­fice" Tiff- und Pdf-Da­tei­en nicht ver­schlüsselt wer­den, wohl aber mit "en­dor­se". Ge­ra­de Pdf-Da­tei­en stell­ten je­doch für die Tätig­keit des An­trag­stel­lers in be­son­de­rem Maße schutz­bedürf­ti­ge Da­tei­en dar, da per E-Mail an den An­trag­stel­ler über­sand­te Nach­rich­ten häufig als Träger für an­gehäng­te Da­tei­en dien­ten, die als Pdf-Da­tei­en ein­ge­scannt und mit der E-Mail ver­sen­det würden.

Sch­ließlich hätten auch die be­rech­tig­ten Be­triebs­rats­mit­glie­der Zu­gangsmöglich­keit zu der Da­tei auf­grund der Kennt­nis und Ver­wen­dung des Pass­wor­tes. Die­se Kennt­nis blei­be auch nach En­de der Ei­gen­schaft als Man­datsträger er­hal­ten, so dass ein wei­te­rer Zu­griff ei­nes dann Nicht­be­rech­tig­ten er­fol­gen könn­te. Zur Ver­mei­dung müss­ten da­her bei Aus­schei­den auch nur ei­nes Mit­glieds aus dem Gre­mi­um des An­trag­stel­lers sämt­li­che Passwörter geändert wer­den, was tatsächlich nicht prak­ti­ka­bel sei in An­be­tracht der Da­ten­men­ge.

An­ders sei es bei Ver­wen­dung von "en­dor­se". Hier bil­de die Soft­ware oh­ne wei­te­res Zu­tun des Be­nut­zers ein in­ter­nes in­di­vi­du­el­les Kenn­wort. Die Da­tei wer­de un­ter die­sem Kenn­wort qua­si in dem Ord­ner "en­dor­se" ab­ge­legt. Ei­ner Kennt­nis des in­ter­nen in­di­vi­du­el­len Kenn­wor­tes sei­tens des Be­nut­zers bedürfe es nicht. Zu­gang auf die ab­ge­leg­te Da­tei er­lan­ge nur der­je­ni­ge, dem ei­ne persönli­che Zu­griffs­be­rech­ti­gung für "en­dor­se" ein­geräumt sei, al­so nicht der Ad­mi­nis­tra­tor. Im Fal­le ei­nes Aus­schei­dens ei­nes Mit­glie­des aus dem Gre­mi­um wer­de die persönli­che Zu­griff­be­rech­ti­gung für "en­dor­se" des Aus­ge­schie­de­nen ent­fernt, so­dass ein wei­te­rer Zu­griff auf den Ord­ner "en­dor­se" nicht mehr möglich sei.

Der An­trag­stel­ler be­an­tragt, 

Der Be­schluss des Ar­beits­ge­richt Köln – 15 BV 179/09 – vom 07.12.2009 wird ab­geändert:

Der An­trags­geg­ne­rin wird auf­ge­ge­ben, dem An­trag­stel­ler die Sit­zungs-, Do­ku­men­ten- und Vor­gangs­ma­nage­ment­soft­ware "en­dor­se 2.7" nebst Li­zen­zen für 5 – 7 Nut­zer zur Verfügung zu stel­len, kon­fi­gu­rie­ren und an­zu­pas­sen so­wie den An­trag­stel­ler über die An­wen­dung der Soft­ware "en­dor­se 2.7" zu schu­len.

Der Be­schluss ist vorläufig voll­streck­bar. 

Die An­trags­geg­ne­rin be­an­tragt, die Be­schwer­de zurück­zu­wei­sen. 

Sie ver­tei­digt den erst­in­stanz­li­chen Be­schluss. 

Sie be­strei­tet die Be­haup­tung des An­trag­stel­lers, die An­trags­geg­ne­rin ha­be außer­ge­richt­lich zunächst die Er­for­der­lich­keit der streit­ge­genständ­li­chen Soft­ware be­jaht und hierfür so­gar ein Bud­get be­reit­ge­stellt. Rich­tig sei le­dig­lich, dass ein Mit­ar­bei­ter der IT-Ab­tei­lung den Ein­satz der Soft­ware "en­dor­se" als "sinn­voll" be­zeich­net ha­be.

Auch sei von Be­deu­tung, ob wei­te­re Be­triebsräte "nach­zie­hen" würden. Der 

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Ge­samt­be­triebs­rat ha­be be­reits aus­drück­lich die An­schaf­fung von "en­dor­se" gel­tend ge­macht.

Aus­drück­lich be­strei­tet die An­trags­geg­ne­rin, dass "en­dor­se" wei­ter­ge­hen­de Ver­schlüsse­lungsmöglich­kei­ten bie­te als "Mi­cro­soft Of­fice". Der ein­zi­ge Un­ter­schied be­ste­he dar­in, dass "en­dor­se" die Ver­schlüsse­lung au­to­ma­tisch er­le­di­ge, während bei "Mi­cro­soft" die Ver­schlüsse­lung ma­nu­ell durch Ein­ga­be ei­nes Pass­wor­tes vor­ge­nom­men wer­den müsse. Die­ser Kom­fort könne aber die ho­hen Kos­ten der An­schaf­fung ei­ner ei­ge­nen Stan­dard­soft­ware für den Be­triebs­rat nicht recht­fer­ti­gen.

"Mi­cro­soft Of­fice" bie­te – was als sol­ches nicht strei­tig ist – zwei Si­cher­heits­stu­fen. Do­ku­men­te und Ver­zeich­nis­se, die in der Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit "Be­triebs­rat" ge­schrie­ben und hin­ter­legt würden, könn­ten nur von den Mit­glie­dern des Be­triebs­rats ein­ge­se­hen wer­den. Theo­re­tisch ha­be auch der Ad­mi­nis­tra­tor ei­ne Zu­griffsmöglich­keit. Die­sem sei je­doch der Zu­griff ver­bo­ten. Er würde sich auch straf­bar ma­chen.

Darüber hin­aus ste­he es dem Be­triebs­rat frei, im Rah­men ei­ner zwei­ten Si­cher­heits­stu­fe das Do­ku­ment über ein persönli­ches Pass­wort zu si­chern. Mit die­ser wei­te­ren Si­che­rung sei selbst dem Ad­mi­nis­tra­tor ein Zu­griff auf das Do­ku­ment nicht mehr möglich.

Aus­drück­lich wer­de be­strit­ten, dass "Mi­cro­soft Of­fice" so ge­nann­te Tiff-Da­tei­en und Pdf-Da­tei­en nicht ver­schlüsseln könne. Im Übri­gen sei nicht dar­ge­legt, aus wel­chen Gründen es für die tägli­che Be­triebs­rats­ar­beit er­for­der­lich sei, Tiff- oder Pdf-Da­tei­en au­to­ma­tisch zu ver­schlüsseln und zu si­chern. Die­ses gel­te ins­be­son­de­re für die Tiff-Da­tei­en als Bild­da­tei­en. Es sei nicht er­sicht­lich und auch vom An­trag­stel­ler nicht dar­ge­legt, war­um für ihn die Ver­schlüsse­lung sol­cher Bild­da­tei­en er­for­der­lich sei. Glei­ches gel­te auch für die Pdf-Da­tei­en. Es wer­de aus­drück­lich be­strit­ten, dass der An­trag­stel­ler in der Ver­gan­gen­heit "an die Ar­beit­neh­mer des Be­triebs ge­rich­te­te Be­schei­de oder ähn­li­che Mit­tei­lun­gen an öffent­li­cher Stel­len per E-Mail" er­hal­ten ha­be, die dann wie­der­um per E-Mail ver­sandt wor­den sei­en. Es sei nicht er­sicht­lich, um wel­che Be­schei­de es sich da­bei han­de­le und an wen die­se Da­tei­en auch noch wei­ter­ver­sandt wer­den müss­ten. Im Be­trieb der An­trags­geg­ne­rin sei­en – das ist un­strei­tig – nur 130 Mit­ar­bei­ter beschäftigt.

Außer­dem sei ei­ne Pdf-Da­tei, die in der Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit "Be­triebs­rat" ab­ge­legt wer­de, nur für Be­triebs­rats­mit­glie­der zugängig. Da­ne­ben ha­be nur noch de Ad­mi­nis­tra­tor Zu­griff. Ein sol­cher Zu­griff sei aber straf­bar.

Auch über­zeu­ge nicht das Ar­gu­ment des An­trag­stel­lers, im Hin­blick auf Ge­heim­hal­tungs­schutz ge­genüber aus­ge­schie­de­nen Be­triebs­rats­mit­glie­dern sei die An­schaf­fung der Soft­ware not­wen­dig. Wenn der An­trag­stel­ler so et­was befürch­te, müsse er eben die ent­spre­chen­den Passwörter ändern. Es sei nicht er­sicht­lich, auf wel­che Wei­se ein aus­ge­schie­de­nes Be­triebs­rats­mit­glied auf Do­ku­men­te und Ver­zeich­nis­se der Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit "Be­triebs­rat" Zu­griff neh­men könn­te. Aus­ge­schie­de­ne Be­triebs­rats­mit­glie­der hätten dar­auf kei­nen Zu­griff.

Sch­ließlich sei nicht er­sicht­lich, war­um der Be­triebs­rat "en­dor­se" an­schaf­fen wol­le, um ein höhe­res Si­cher­heits­ni­veau zu schaf­fen. "En­dor­se" sei ei­ne in­te­grier­te Soft­ware für die kom­plet­te Be­triebs­rats­ar­beit, wo­bei der Si­cher­heits­as­pekt nur ei­ne eher un­ter­ge­ord­ne­te Rol­le spie­le. Höhe­re Si­cher­heit sei auch über frei erhält­li­che Zu­satz­soft­ware möglich.

We­gen des übri­gen Vor­brin­gens der Be­tei­lig­ten wird auf die zwi­schen die­sen ge­wech­sel­ten Schriftsätze Be­zug ge­nom­men, die Ge­gen­stand der Anhörung der Be­tei­lig­ten wa­ren.

II.

Die form- und frist­ge­recht ein­ge­leg­te und be­gründe­te Be­schwer­de des An­trag­stel­lers hat in 

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der Sa­che kei­nen Er­folg.

A. Nach § 40 Abs. 2 Be­trVG hat der Ar­beit­ge­ber dem Be­triebs­rat für die Sit­zun­gen, die Sprech­stun­den und die lau­fen­de Geschäftsführung in er­for­der­li­chem Um­fang Räume, sach­li­che Mit­tel, Büro­per­so­nal so­wie In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik zur Verfügung zu stel­len. Zur In­for­ma­ti­ons­tech­nik gehört grundsätz­lich auch die er­for­der­li­che Soft­ware.

Nach ständi­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (vgl. BAG 20.01.2010 – 7 ABR 79/08) ob­liegt dem Be­triebs­rat die Prüfung, ob ein vom ihm ver­lang­tes Sach­mit­tel zur Er­le­di­gung von Be­triebs­rats­auf­ga­ben er­for­der­lich und vom Ar­beit­ge­ber zur Verfügung zu stel­len ist. Die Ent­schei­dung hierüber darf er aber nicht al­lein an sei­nen sub­jek­ti­ven Bedürf­nis­sen aus­rich­ten. Viel­mehr wird ver­langt, dass er die be­trieb­li­chen Verhält­nis­se und die sich ihm stel­len­den Auf­ga­ben berück­sich­tigt. Da­bei hat er die In­ter­es­sen der Be­leg­schaft an ei­ner sach­ge­rech­ten Ausübung des Be­triebs­rats­amts ei­ner­seits und be­rech­tig­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers, auch so­weit sie auf ei­ne Be­gren­zung der Kos­ten­tra­gungs­pflicht ge­rich­tet sind, ge­gen­ein­an­der ab­zuwägen (BAG a. a. O.). Das gilt auch für In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik (BAG a. a. O.).

Da­bei hat das BAG her­aus­ge­stellt, dass im Rah­men der Berück­sich­ti­gung be­trieb­li­cher In­ter­es­se ins­be­son­de­re auch das be­triebsübli­che und das auf Ar­beit­ge­ber­sei­te vor­han­de­ne Aus­stat­tungs­ni­veau be­deut­sam sein könne (BAG a. a. O.).

B. Nach die­sen Maßstäben ist die vom An­trag­stel­ler ver­lang­te Soft­ware "en­dor­se 2.7" nicht er­for­der­lich.

I. Da­bei ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der An­trag­stel­ler, auch weil es sich bei der von ihm mit­tels elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on be­han­del­ten Schriftstücke um per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten han­deln kann, ein In­ter­es­se dar­an hat, dass sei­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on nicht von Per­so­nen außer­halb des Be­triebs­rats ein­ge­se­hen wird.

II. Gleich­wohl spre­chen im Rah­men der er­for­der­li­chen Abwägung mit den In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers fol­gen­de Gründe da­ge­gen, dass der An­trag­stel­ler die An­schaf­fung der Soft­ware "en­dor­se 2.7" für er­for­der­lich hal­ten durf­te:

1. Auch dann, wenn man nicht berück­sich­tigt, dass die An­schaf­fung der ent­spre­chen­den Soft­ware beim An­trag­stel­ler im ge­sam­ten Un­ter­neh­men zu ent­spre­chen­den For­de­run­gen der Be­triebsräte und da­mit zu wei­te­ren Kos­ten führen kann, so ist un­strei­tig, dass al­lein die An­schaf­fung der Soft­ware 2.570,40 € kos­tet und dass darüber hin­aus die Über­prüfung, Pa­ket­bil­dung und Ge­neh­mi­gung durch die IT-Ab­tei­lung der Kon­zern­zen­tra­le für die neue, bis­her im Kon­zern der An­trags­geg­ne­rin nicht ge­nutz­te Soft­ware 5 bis 6 Mann-Ta­ge mit ca. 4000,00 bis 5000,00 € Kos­ten be­tra­gen würde. Hin­zu käme der Auf­wand für die In­stal­la­ti­on, wo­bei die Soft­ware auf je­dem Be­triebs­rats­ar­beits­platz ma­nu­ell in­stal­liert wer­den müss­te. Da­hin ste­hen kann, ob wei­te­rer Auf­wand für er­for­der­li­che Up­dates und Schu­lun­gen not­wen­dig wird.

2. Un­strei­tig ist fer­ner, dass der be­triebsübli­che Stan­dard, auch hin­sicht­lich der 3Verschlüsse­lungsfähig­keit und der Si­che­rung durch Passwörter durch die Soft­ware "Mi­cro­soft Of­fice" de­fi­niert ist, mit der so­wohl im Un­ter­neh­men als auch im Kon­zern ge­ar­bei­tet wird.

3. Der An­trag­stel­ler ver­langt ein höhe­res Ni­veau und meint, die­ses sei mit "Mi­cro­soft Of­fice" nicht gewähr­leis­tet.

a) Der An­trag­stel­ler be­ruft sich dar­auf, dass der Ad­mi­nis­tra­tor die tech­ni­sche Möglich­keit ha­be, auch pass­wort­ge­si­cher­te Do­ku­men­te ein­zu­se­hen.

Die­ses macht es nicht er­for­der­lich, dass dem An­trag­stel­ler ein höhe­res Si­cher­heits­ni­veau 

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gewähr­leis­tet wer­den müss­te, als al­len an­de­ren Be­rei­chen des Un­ter­neh­mens:

Un­strei­tig ist zunächst, dass dem Ad­mi­nis­tra­tor um­fas­send ver­bo­ten ist, ei­nen ent­spre­chen­den Zu­griff zu neh­men (so der nicht be­strit­te­ne Vor­trag der An­trags­geg­ne­rin Bl. 30 d. A.).

Da­von ab­ge­se­hen aber wird in der Recht­spre­chung ein­heit­lich da­von aus­ge­gan­gen, dass der Miss­brauch von Zu­gangs­rech­ten durch Sys­tem­ad­mi­nis­tra­to­ren re­gelmäßig ei­ne frist­lo­se Kündi­gung oh­ne vor­he­ri­ge Ab­mah­nung recht­fer­tigt (LAG München 08.07.2009 – 11 Sa 54/09 -; Ar­beits­ge­richt Aa­chen 16.08.2005 – 7 Ca 5514/04 -; OVG Nord­rhein-West­fa­len 13.10.2006 – 1 A 4365/05 – PV so­wie das Ur­teil der er­ken­nen­den Kam­mer vom 14.05.2010 – 4 Sa 1257/09).

Zu­dem würde sich der Ad­mi­nis­tra­tor nach § 202 a StGB straf­bar ma­chen. Ge­gen un­be­rech­tig­ten Zu­gang be­son­ders ge­si­cher­te Da­ten sind auch sol­che, die durch Passwörter geschützt sind (vgl. Lack­ner StGB § 202 a Rn. 4 m. w. N.). Der ent­spre­chen­de straf­recht­li­che Schutz gilt auch ge­genüber je­der sons­ti­gen Drit­ten, nicht vom Be­triebs­rat ermäch­tig­ten Per­son, ins­be­son­de­re auch ge­genüber je­dem wei­te­ren Mit­ar­bei­ter oder Or­gan­mit­glied der An­trags­geg­ne­rin. Dass "Mi­cro­soft Of­fice" ei­nen Schutz durch Passwörter möglich macht, ist un­strei­tig. So hat die An­trags­geg­ne­rin vom An­trag­stel­ler un­be­strit­ten vor­ge­tra­gen, dass das Sys­tem zwei Si­cher­heits­stu­fen gewähr­leis­tet: Es können Do­ku­men­te und Ver­zeich­nis­se, die in der Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit "Be­triebs­rat" ge­schrie­ben und hin­ter­legt wer­den, aus­sch­ließlich von Be­triebs­rats­mit­glie­dern ein­ge­se­hen wer­den. Darüber hin­aus kann das ein­zel­ne Be­triebs­rats­mit­glied, das ein Do­ku­ment er­stellt und hin­ter­legt hat, über ein persönli­ches Pass­wort ei­ne zusätz­li­che Si­che­rung schaf­fen. Mit die­ser Si­che­rung über ein persönli­ches Pass­wort ist das ein­zel­ne Do­ku­ment bzw. Ver­zeich­nis ge­si­chert. Nach Dar­le­gung der An­trags­geg­ne­rin gilt die­ses selbst ge­genüber dem Ad­mi­nis­tra­tor, was je­doch nach dem oben Ge­sag­ten da­hin­ste­hen kann.

An­ge­sichts die­ses ar­beits- und straf­recht­li­chen Schut­zes ge­gen aus­for­schen­de Ein­grif­fe des Ad­mi­nis­tra­tors ist es nicht er­sicht­lich, war­um der Be­triebs­rat darüber hin­aus ei­ner Ver­schlüsse­lungs­funk­ti­on der Soft­ware bedürf­te.

Un­strei­tig ist aber, dass grundsätz­lich Do­ku­men­te auch durch "Mi­cro­soft Of­fice" er­schlüsselt wer­den können, wenn die­ses auch nicht wie bei "en­dor­se" au­to­ma­tisch ge­schieht. Al­lein der zusätz­li­che Kom­fort, dass die Ver­schlüsse­lung nicht ge­son­dert ver­an­lasst wer­den muss, könn­te nicht ei­ne Er­for­der­lich­keit be­gründen, dass der Be­triebs­rat ei­ne Soft­ware ver­wen­den müss­te, die über das be­triebsübli­che Ni­veau hin­aus­geht.

b. Der An­trag­stel­ler be­ruft sich fer­ner dar­auf, dass "Mi­cro­soft Of­fice" im Ge­gen­satz zu "en­dor­se" nicht Pdf-Da­tei­en und Tiff-Da­tei­en ver­schlüsseln könne. Die An­trags­geg­ne­rin hat die­ses be­strit­ten. Der An­trag­stel­ler hat we­der in ir­gend­ei­ner Wei­se sub­stan­ti­iert dar­ge­legt, wor­aus sich die­se Be­haup­tung er­ge­ben soll, noch hat er dafür Be­weis an­ge­tre­ten.

Es ist aber auch nicht er­sicht­lich, dass der An­trag­stel­ler über­haupt ei­ner Ver­schlüsse­lung von Tiff- und Pdf-Da­tei­en bedürf­te:

aa. Zunächst gilt das oben Ge­sag­te: Ei­ne Pass­wort­si­che­rung und der dafür gel­ten­de straf­recht­li­che und ar­beits­recht­li­che Schutz ge­genüber dem Ad­mi­nis­tra­tor und sons­ti­gen Mit­ar­bei­tern der An­trags­geg­ne­rin reicht aus.

bb. Tiff-Da­tei­en sind nach un­strei­ti­gem Vor­trag der An­trags­geg­ne­rin Bild­da­tei­en. Der An­trag­stel­ler hat trotz der ent­spre­chen­den Rüge der An­trags­geg­ne­rin nichts dafür dar­ge­tan, war­um er Bild­da­tei­en ver­schlüsseln müss­te.

cc. Zu Pdf-Da­tei­en trägt der An­trag­stel­ler vor, er ha­be in der Ver­gan­gen­heit an die Ar­beit­neh­mer des Be­triebs ge­rich­te­te Be­schei­de oder ähn­li­che Mit­tei­lun­gen öffent­li­cher

Stel­len per E-Mail über­sandt er­hal­ten, oh­ne Ver­wen­dung von "en­dor­se" sei es ihm nicht möglich, im Fal­le der pa­pier­lo­sen Wei­ter­ga­be in­ner­halb des Gre­mi­ums Pdf-Da­tei­en ver­schlüsselt mit E-Mails wei­ter zu ver­sen­den.

Zum Ers­ten hat die An­trags­geg­ne­rin aus­drück­lich be­strit­ten, dass der An­trag­stel­ler in der Ver­gan­gen­heit an die Ar­beit­neh­mer des Be­triebs ge­rich­te­te Be­schei­de oder ähn­li­che Mit­tei­lun­gen an öffent­li­che Stel­len per E-Mail mit Pdf-Da­tei­en als An­hang über­sandt er­hal­ten hat. Der An­trag­stel­ler hat sei­ne Be­haup­tung we­der in ei­ner der Be­weis­auf­nah­me zugäng­li­chen Wei­se sub­stan­ti­iert noch Be­weis an­ge­tre­ten.

Zum Zwei­ten hat die An­trags­geg­ne­rin aus­drück­lich die Not­wen­dig­keit be­strit­ten, für die Be­triebs­rats­ar­beit Pdf-Da­tei­en in ver­schlüssel­ter Form wei­ter zu ver­sen­den.

Es ist in der Tat nicht er­kenn­bar, war­um Pdf-Da­tei­en in­ner­halb des Be­triebs­rats­gre­mi­ums in ver­schlüssel­ter Wei­se wei­ter­ver­sandt wer­den müss­ten, zu­mal die Pdf-Da­tei­en nach dem Vor­brin­gen des An­trag­stel­lers die­sen un­ver­schlüsselt er­rei­chen und des­halb da­von aus­zu­ge­hen ist, dass auch die Ab­sen­der kei­ne Not­wen­dig­keit se­hen, die Da­tei­en zu ver­schlüsseln.

c. Sch­ließlich be­ruft sich der An­trag­stel­ler dar­auf, dass die Be­triebs­rats­mit­glie­der Zu­gangsmöglich­kei­ten zu den Da­tei­en auf­grund Kennt­nis und Ver­wen­dung des Pass­wor­tes hätten und die­se Kennt­nis auch nach En­de des Man­dats er­hal­ten blei­be, so dass dann ein wei­te­rer Zu­griff ei­nes dann Nicht­be­rech­tig­ten er­fol­gen könn­te. Zur Ver­mei­dung müss­ten da­her bei Aus­schei­den auch nur ei­nes Mit­glieds aus dem Gre­mi­um des An­trag­stel­lers sämt­li­che Passwörter geändert wer­den, was tatsächlich nicht prak­ti­ka­bel sei in An­be­tracht der Da­ten­men­ge.

Auch nach die­sem Vor­trag ist die Er­for­der­lich­keit nicht zu be­ja­hen: 

aa. Zunächst kann ei­ne hin­rei­chend kon­kre­te Ge­fahr ei­nes miss­bräuch­li­chen Zu­griffs durch ein aus­ge­schie­de­nes Be­triebs­rats­mit­glied nicht er­kannt wer­den. Der An­trag­stel­ler nennt kei­nen kon­kre­ten Fall, wo so et­was ge­sche­hen sein soll­te, bzw. kei­ne kon­kre­ten Tat­sa­chen, die zu ei­ner sol­chen Befürch­tung ge­genüber ei­nem Mit­glied des Be­triebs­rats führen müss­te.

bb. Da­von ab­ge­se­hen aber gilt auch hier das Glei­che, was hin­sicht­lich des Ad­mi­nis­tra­tors ge­sagt wur­de. Ein sol­cher Zu­griff wäre un­be­rech­tigt und da­mit straf­bar. Er wäre zu­gleich ein schwe­rer, grundsätz­lich zur frist­lo­sen Kündi­gung oh­ne Ab­mah­nung be­rech­ti­gen­der Ver­s­toß ge­gen ar­beits­recht­li­che Ne­ben­pflich­ten. Die­ses ist je­den­falls dann, wenn kon­kre­te An­halts­punk­te dafür nicht vor­lie­gen, dass ein sol­cher un­be­rech­tig­ter Vor­griff ei­nes aus­ge­schie­de­nen Be­triebs­rats­mit­glieds vor­ge­nom­men würde, als Schutz aus­rei­chend.

cc. Darüber hin­aus ist nicht er­sicht­lich, war­um es dem sie­benköpfi­gen Be­triebs­rat un­zu­mut­bar sein soll­te, die Passwörter für den Zu­gang zum Ge­samt­sys­tem des Be­triebs­rats zu ändern. In­wie­fern das in An­be­tracht der Da­ten­men­ge nicht prak­ti­ka­bel sein soll, ist mit sub­stan­ti­ier­tem Vor­trag nicht be­legt. Auch be­gründen rei­ne Prak­ti­ka­bi­litätserwägun­gen kei­ne Er­for­der­lich­keit.

C. Ins­ge­samt durf­te da­her der An­trags­stel­ler die be­gehr­te Soft­ware nicht als er­for­der­lich im Sin­ne des § 40 Be­trVG an­se­hen.

Recht­lich ir­re­le­vant ist dem­ge­genüber, ob ein­zel­ne Mit­ar­bei­ter der An­trag­stel­le­rin zu­vor die Er­for­der­lich­keit be­jaht ha­ben und ob die An­schaf­fungs­kos­ten be­reits bud­ge­tiert wor­den sind. Eben­so wie für § 40 Abs. 2 Be­trVG sub­jek­ti­ve Einschätzun­gen des Be­triebs­rats nicht re­le­vant sind, gilt das auch für sol­che von Mit­ar­bei­tern der Be­klag­ten.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

- 7 -

Ge­gen die­sen Be­schluss ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben.

We­gen der Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de wird auf § 92a ArbGG ver­wie­sen. 

Dr. Back­haus

Mo­de­mann

Pe­ter­mann

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