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Arbeitsrecht aktuell: 07/07a Bundesarbeitsgericht: Falsche Bezeichnung des Beklagten ist kein Beinbruch.




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.03.2007, 2 AZR 525/05

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

20.05.2007. Die §§ 4 und 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schreiben vor, dass man als Arbeitnehmer, wenn man gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung klagen will, eine Klagefrist von drei Wochen einzuhalten ist. Versäumt man die Frist, ist die Kündigung - und zwar allein wegen der Fristversäumung! - als wirksam anzusehen, was besonders ärgerlich ist, wenn die Kündigung besonders gravierende Mängel aufweist.

Eine rechtzeitige Klageerhebung setzt voraus, dass der Arbeitgeber, der die Kündigung ausgesprochen hat, als Beklagter in der Kündigungsschutzklage korrekt bezeichnet wird. Richtet sich die Klage gegen eine andere Person, was infolge von Schlamperei bei der Abfassung der Klage leicht passieren kann, wirkt diese Klageerhebung nicht fristwahrend.

Um den Arbeitnehmer vor den Fallstricken eines übertriebenen juristischen Formalismus zu bewahren, helfen die Arbeitsgerichte in Fällen dieser Art oft durch sog. "Rubrumsberichtigung", d.h. man trifft im Laufe des Verfahrens die Feststellung, dass die (an sich falsche) Bezeichnung der Beklagtenpartei in dem Sinne "auszulegen" sei, dass der richtige Arbeitgeber gemeint sein soll.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zugrunde?

Der klagende Arbeitnehmer war ein 57 Jahre alter Architekt, der seit 1973 in einem als Partnerschaftsgesellschaft geführten Architektenbüro beschäftigt war. Die Arbeitgeberin firmiert unter "N. + Partner Architekten". Mit Schreiben vom 19.05.2003 kündigte die Partnerschaftsgesellschaft das Arbeitsverhältnis. Das Kündigungsschreiben war auf einem Briefbogen mit Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft gefertigt und von einem der beiden Partner unterzeichnet worden. Die an sich rechtzeitig, nämlich am 22.05.2003 beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage, richtete sich nicht gegen die Partnerschaftsgesellschaft, sondern gegen die beiden Partner der Partnerschaftsgesellschaft, die Architekten N. und M. Das war rechtlich falsch, da Arbeitgeberin und Kündigende nicht die Partner der Partnerschaftsgesellschaft, sondern diese selbst war.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Parteibezeichnung (das sog. "Rubrum") durch Beschluss berichtigt und der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage wegen Versäumung der Klagefrist insgesamt abgewiesen. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische LAG, da es davon ausging, dass eine falsche Person beklagt und daher die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen war.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Entscheidung des Hessischen LAG auf und entschied damit zugunsten des Arbeitnehmers. Zur Begründung heißt es:

Eine ungenaue oder sogar falsche Parteibezeichnung in einer Klageschrift kann jederzeit vom Gericht - auch ohne entsprechenden Antrag einer der Parteien - berichtigt werden. Ist eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach Ansicht des BAG regelmäßig möglich.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) beschäftigt ist und sich eine Kündigungsschutzklage (fälschlich) gegen die einzelnen Partner richtet.

das vollständige Urteil


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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

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