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Arbeitsrecht aktuell: 07/05 Altersbefristung wieder eingeführt




  • Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen, vom 19.04.2007

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Das Gesetz möchte, wie sein Name bereits ankündigt, die Beschäftigungschancen älterer Menschen verbessern. Dazu werden im Wesentlichen folgende Maßnahmen ergriffen:

1.) Wiederbelebung der bis zum 31.12.2006 befristeten und zuvor bereits als europarechtswidrig beanstandeten 52er-Regelung.

Mit dem "Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", vom 23.12.2002, wurde unter der Regierung Schröder der Spielraum für eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern erheblich erweitert, und zwar durch eine am 01.01.2003 in Kraft tretende und "probehalber" bis zum 31.12.2006 geltende Ergänzung von § 14 Abs.3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach dieser Fassung des TzBfG (§ 14 Abs.3, Satz 1 und 4) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat (Satz 1), wobei diese Regelung bis zum 31.12.2006 mit der Maßgabe anzuwenden war, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt (Satz 4).

Der EuGH stellte mit Urteil vom 22.11.2005, C-144/04 ("Mangold") klar, dass nationale Rechtsvorschriften dieser Art europarechtswidrig sind, woraus das BAG mit Urteil vom 26.04.2006, 7 AZR 500/04 den Schluss zog, dass § 14 Abs.3 Satz 4 TzBfG generell nicht mehr anzuwenden sei, und zwar ohne Gewährung von Vertrauensschutz in Altfällen.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen wird die 52er-Regelung reanimiert, wobei man die Kritik des EuGH insofern aufgreift, als die rechtliche Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Menschen jetzt nicht mehr allein vom Alter des Arbeitnehmers abhängt (dies war vom EuGH als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts auf altersmäßige Gleichbehandlung kritisiert worden), sondern von einer weiteren rechtlichen Voraussetzung: Der Betreffende muss nunmehr nämlich nicht nur das 52. Lebensjahr vollendet haben, sondern "unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs.1 Nr.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen..., Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen" haben. Insgesamt hat § 14 Abs.3 TzBfG in der Fassung des Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen folgenden Wortlaut:

"(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes und ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs.1 Nr.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig."

2.) Verstärkte Förderung der Fortbildung älterer Arbeitnehmer

Nach der bisherigen Fassung von § 417 Abs.1 SGB III, der die sog. Bildungsgutscheine betrifft, können Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - der Geförderte bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr vollendet hat und wenn der Betrieb, dem er angehört, nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.

Nach der geänderten Fassung von § 417 SGB III können die Weiterbildungskosten bereits dann übernommen werden, wenn der geförderte Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat und wenn der Betrieb nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die übrigen Förderungsvoraussetzungen bleiben im Wesentlichen unverändert. Der geförderte Arbeitnehmer muss daher im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses während der Dauer der Bildungsmaßnahme Anspruch auf Arbeitsentgelt haben und die Maßnahme darf keine rein arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung sein. Die Förderungsmöglichkeit ist wie das bisherige Recht befristet, und zwar diesmal bis zum 31.12.2010, d.h. bis dahin (bisher: bis zum 31.12.2006) muss die förderungsfähige Maßnahme begonnen haben.

3.) Verbesserung des Eingliederungszuschusses

Der Eingliederungszuschuss, der nach bisherigem Recht Arbeitgebern zum Zwecke der Eingliederung von Arbeitnehmern mit "Vermittlungshemmnissen" als Ermessensleistung gewährt werden konnte, wenn die Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer "wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert" war (§ 217 SGB III), kann nunmehr ein Eingliederungszuschuss bei älteren Versicherten bereits dann bewilligt werden, wenn diese vor Beginn der geförderten Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach dem SGB III teilgenommen haben (§ 421 f Abs.1 Nr.1 SGB III). Daneben kann wie nach bisherigem Recht auch dann ein Eingliederungszuschuss gewährt werden, wenn die Vermittlung des geförderten Arbeitnehmers wegen in seiner Person liegender Umstände erschwert ist (§ 421 f Abs.1 Nr.2 SGB III).

Der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer setzt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses für mindestens ein Jahr voraus. Die Förderung muss bis zum 31.12.2009 begonnen haben.

4.) Kombilohn ("Entgeltsicherung") für ältere Arbeitnehmer

Schon nach bisherigem Recht (§ 421j SGB III) bestand gegenüber der Arbeitsverwaltung ein gesetzlicher Anspruch auf Leistungen der sog. Entgeltsicherung, d.h. auf Zuzahlung zum Arbeitsentgelt, falls der Versicherte eine gegenüber der bisherigen Beschäftigung schlechter bezahlte neue Beschäftigung aufnahm.
Die Entgeltsicherung war bisher auf die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor Aufnahme der Beschäftigung bestanden hat oder bestanden hätte, begrenzt (§ 421j Abs.4 SGB III) und wird ausgebaut, d.h. sie nunmehr generell für die Dauer von zwei Jahren gewährt (§ 421j Abs.2n SGB III). Weiterhin werden die Voraussetzungen für den Bezug der Leistung vereinfacht.

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Letzte Überarbeitung: 10. August 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


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Berlin, 06.09.2011
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Berlin, 17.08.2011
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10

Frankfurt, 20.07.2011
Abmahnung:

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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10

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Betriebsratsanhörung:

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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10

Berlin, 01.07.2011
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