Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 10/088 Mit Texterstellung befasste Anzeigenredakteure sind Tendenzträger




Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblicher Bildung

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08

07.05.2010. Eigentlich darf der Betriebsrat in Betrieben mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber betriebliche Fortbildungen durchführt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Arbeitnehmer, die die Fortbildung erhalten sollen, Tendenzträger in einem Tendenzbetrieb sind, also einem Betrieb der unmittelbar und überwiegend Zwecken der Meinungsäußerung oder Berichterstattung dient (§ 118 Betriebsverfassungsgesetz).

Anzeigenredakteure in Zeitungsverlagen scheinen zunächst eher wenig mit der Verwirklichung der Meinungsäußerung und Berichterstattung zu tun zu haben und deshalb keine Tendenzträger zu sein. Die vorliegende Entscheidung stellt jedoch klar, dass auch Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags unter bestimmten VoraussetzungenTendenzträger sein können. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Einschränkung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Tendenzbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt unter anderem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten. Allerdings findet sich in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG eine Einschränkung für so genannte Tendenzbetriebe, d.h. Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz -GG-) dienen. Dort ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zwar nicht vollständig ausgeschlossen, sie findet aber keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Deshalb ist es jeweils eine Frage des Einzelfalls, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat oder nicht.

Typische Tendenzbetriebe sind z.B. Zeitungsverlage, da ihr Zweck in der Berichterstattung und Meinungsäußerung liegt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass auch alle Beschäftigten dort „Tendenzträger“ sind. Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten in Bezug auf Beschäftigte, deren Tätigkeit mit der Meinungsäußerung und Berichterstattung gar nicht zusammenhängt, ist deshalb nicht eingeschränkt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf an, dass die Tendenzverwirklichung für die Tätigkeit des Beschäftigten „prägend“ ist.

Es ist deswegen relativ eindeutig, dass Zeitungsredakteure Tendenzträger sind; das gilt auch für Sportredakteure (BAG, Beschluss vom 09.12.1975, 1 ABR 37/74) und Lokalredakteure (BAG, Beschluss vom 07.11.1975, 1 ABR 37/74). Dagegen ist dies bei Anzeigenredakteuren problematischer. Da sich Anzeigenredakteure nicht mit dem „inhaltlichen“ Teil der Zeitung sondern mit der „Werbung“ von Kunden befassen, scheint es zunächst fern liegend, sie als Tendenzträger anzusehen.

Mit dem Problem, ob Anzeigenredakteure einer Zeitung Tendenzträger im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind, befasst sich die vorliegende Entscheidung des BAG (Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08).

Der Fall des BAG: Photoshop-Fortbildung für Anzeigenredakteure einer Zeitung. Betriebsrat ist dagegen.

Ein Zeitungsverlag beabsichtigte, vier Anzeigenredakteure zu einer betrieblichen Fortbildung mit dem Thema „Adobe Photoshop CS2 – Firmenseminar“ zu schicken. Dies teilte er dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat im März 2007 mit und verlangte gemäß § 98 BetrVG zunächst die Zustimmung des Betriebsrats hierzu.

Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, da er die Auffassung vertrat, Bildbearbeitungskenntnisse seien für die Anzeigenredakteure nicht erforderlich. Die Zusicherung des Arbeitgebers, die Tätigkeit der im Bereich Bildbearbeitung Beschäftigten werde hierdurch nicht gefährdet, führte zu keiner Einigung.

Später meinte der Arbeitgeber, dass der Betriebsrat sowieso kein Mitbestimmungsrecht habe, da die Anzeigenredakteure Tendenzträger seien. Der Betriebsrat ging deswegen vor das Arbeitsgericht Köln und beantragte, dem Arbeitgeber die Durchführung innerbetrieblicher Bildungsmaßnahmen für Anzeigenredakteure ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der Einigungsstelle zu untersagen.

Vor dem Arbeitsgericht Köln unterlag der Arbeitgeber. Denn nach Auffassung des Gerichts waren die Anzeigenredakteure keine Tendenzträger, weil sie nur die Belange der Anzeigenkunden unterstützen und nicht die Tendenz des Zeitungsverlages verwirklichen würden (Beschluss vom 17.10.2007, 7 BV 122/07). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gab dem Arbeitgeber dagegen Recht. Da die Anzeigenredakteure hauptsächlich Texte und Bilder für Sonderveröffentlichungen zu speziellen in Bezug zu den Anzeigen stehenden Themen auswählten, schrieben oder schreiben ließen, seien sie auch an der Verwirklichung der Tendenz des Betriebes beteiligt (Beschluss vom 24.06.2008, 9 TaBV 74/07).

Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde zum BAG ein.

Bundesarbeitsgericht: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Anzeigenredakteure sind Tendenzträger

Vor dem BAG unterlag der Betriebsrat ebenfalls.

Anzeigenredakteure sind nämlich nach Auffassung des BAG Tendenzträger, wenn zu ihrer Tätigkeit wie im vorliegenden Fall das Verfassen eigener Texte und das Auswählen und Redigieren anderer Texte gehört. Denn sie haben damit auf die Texte unmittelbar Einfluss.

Die vom Arbeitgeber anvisierte innerbetriebliche Bildungsmaßnahme sollte dabei nach Auffassung des BAG Kenntnisse vermitteln, die der Tendenzverwirklichung der Zeitung dienen sollten, so das BAG weiter. Dementsprechend stand dem Betriebsrat nach Ansicht des BAG ein Mitbestimmungsrecht diesbezüglich nicht zu.

Fazit: Die Entscheidung des BAG (und die des LAG Köln) darf nicht zu der Annahme verleiten, dass Anzeigenredakteure generell als Tendenzträger anzusehen sind. Maßgeblich für das LAG Köln war jedenfalls, dass die Anzeigenredakteure im hier entschiedenen Fall hauptsächlich selber Texte verfassten und redigierten.

Anzeigenredakteure, die überwiegend die Anzeigen nach den Wünschen der Kunden erstellen, also an der Entscheidung über den Inhalt nicht mitwirken, dürften deswegen nach der Argumentation des LAG Köln keine Tendenzträger sein. Ob das BAG diese Auffassung teilt, wird sich erst nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BAG-Urteils sagen lassen.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Berlin, 05.04.2012
Unkündbarkeit:

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

Hannover, 11.03.2012
Befristung:

Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10