|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/088 Mit Texterstellung befasste Anzeigenredakteure sind Tendenzträger
|
 |

|
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblicher Bildung
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08
|
07.05.2010. Eigentlich darf der Betriebsrat in Betrieben mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber betriebliche Fortbildungen durchführt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Arbeitnehmer, die die Fortbildung erhalten sollen, Tendenzträger in einem Tendenzbetrieb sind, also einem Betrieb der unmittelbar und überwiegend Zwecken der Meinungsäußerung oder Berichterstattung dient (§ 118 Betriebsverfassungsgesetz).
Anzeigenredakteure in Zeitungsverlagen scheinen zunächst eher wenig mit der Verwirklichung der Meinungsäußerung und Berichterstattung zu tun zu haben und deshalb keine Tendenzträger zu sein. Die vorliegende Entscheidung stellt jedoch klar, dass auch Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags unter bestimmten VoraussetzungenTendenzträger sein können. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
|
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt unter anderem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten. Allerdings findet sich in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG eine Einschränkung für so genannte Tendenzbetriebe, d.h. Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz -GG-) dienen. Dort ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zwar nicht vollständig ausgeschlossen, sie findet aber keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Deshalb ist es jeweils eine Frage des Einzelfalls, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat oder nicht.
Typische Tendenzbetriebe sind z.B. Zeitungsverlage, da ihr Zweck in der Berichterstattung und Meinungsäußerung liegt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass auch alle Beschäftigten dort „Tendenzträger“ sind. Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten in Bezug auf Beschäftigte, deren Tätigkeit mit der Meinungsäußerung und Berichterstattung gar nicht zusammenhängt, ist deshalb nicht eingeschränkt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf an, dass die Tendenzverwirklichung für die Tätigkeit des Beschäftigten „prägend“ ist.
Es ist deswegen relativ eindeutig, dass Zeitungsredakteure Tendenzträger sind; das gilt auch für Sportredakteure (BAG, Beschluss vom 09.12.1975, 1 ABR 37/74) und Lokalredakteure (BAG, Beschluss vom 07.11.1975, 1 ABR 37/74). Dagegen ist dies bei Anzeigenredakteuren problematischer. Da sich Anzeigenredakteure nicht mit dem „inhaltlichen“ Teil der Zeitung sondern mit der „Werbung“ von Kunden befassen, scheint es zunächst fern liegend, sie als Tendenzträger anzusehen.
Mit dem Problem, ob Anzeigenredakteure einer Zeitung Tendenzträger im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind, befasst sich die vorliegende Entscheidung des BAG (Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08).
Ein Zeitungsverlag beabsichtigte, vier Anzeigenredakteure zu einer betrieblichen Fortbildung mit dem Thema „Adobe Photoshop CS2 – Firmenseminar“ zu schicken. Dies teilte er dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat im März 2007 mit und verlangte gemäß § 98 BetrVG zunächst die Zustimmung des Betriebsrats hierzu.
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, da er die Auffassung vertrat, Bildbearbeitungskenntnisse seien für die Anzeigenredakteure nicht erforderlich. Die Zusicherung des Arbeitgebers, die Tätigkeit der im Bereich Bildbearbeitung Beschäftigten werde hierdurch nicht gefährdet, führte zu keiner Einigung.
Später meinte der Arbeitgeber, dass der Betriebsrat sowieso kein Mitbestimmungsrecht habe, da die Anzeigenredakteure Tendenzträger seien. Der Betriebsrat ging deswegen vor das Arbeitsgericht Köln und beantragte, dem Arbeitgeber die Durchführung innerbetrieblicher Bildungsmaßnahmen für Anzeigenredakteure ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der Einigungsstelle zu untersagen.
Vor dem Arbeitsgericht Köln unterlag der Arbeitgeber. Denn nach Auffassung des Gerichts waren die Anzeigenredakteure keine Tendenzträger, weil sie nur die Belange der Anzeigenkunden unterstützen und nicht die Tendenz des Zeitungsverlages verwirklichen würden (Beschluss vom 17.10.2007, 7 BV 122/07). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gab dem Arbeitgeber dagegen Recht. Da die Anzeigenredakteure hauptsächlich Texte und Bilder für Sonderveröffentlichungen zu speziellen in Bezug zu den Anzeigen stehenden Themen auswählten, schrieben oder schreiben ließen, seien sie auch an der Verwirklichung der Tendenz des Betriebes beteiligt (Beschluss vom 24.06.2008, 9 TaBV 74/07).
Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde zum BAG ein.
Vor dem BAG unterlag der Betriebsrat ebenfalls.
Anzeigenredakteure sind nämlich nach Auffassung des BAG Tendenzträger, wenn zu ihrer Tätigkeit wie im vorliegenden Fall das Verfassen eigener Texte und das Auswählen und Redigieren anderer Texte gehört. Denn sie haben damit auf die Texte unmittelbar Einfluss.
Die vom Arbeitgeber anvisierte innerbetriebliche Bildungsmaßnahme sollte dabei nach Auffassung des BAG Kenntnisse vermitteln, die der Tendenzverwirklichung der Zeitung dienen sollten, so das BAG weiter. Dementsprechend stand dem Betriebsrat nach Ansicht des BAG ein Mitbestimmungsrecht diesbezüglich nicht zu.
Fazit: Die Entscheidung des BAG (und die des LAG Köln) darf nicht zu der Annahme verleiten, dass Anzeigenredakteure generell als Tendenzträger anzusehen sind. Maßgeblich für das LAG Köln war jedenfalls, dass die Anzeigenredakteure im hier entschiedenen Fall hauptsächlich selber Texte verfassten und redigierten.
Anzeigenredakteure, die überwiegend die Anzeigen nach den Wünschen der Kunden erstellen, also an der Entscheidung über den Inhalt nicht mitwirken, dürften deswegen nach der Argumentation des LAG Köln keine Tendenzträger sein. Ob das BAG diese Auffassung teilt, wird sich erst nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BAG-Urteils sagen lassen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08, PM 29/10
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.06.2008, 9 TaBV 74/07
Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
|
|
 |
|