Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 07/02 Arbeitsgericht Reutlingen: Mitbestimmung bei Einstellung von Ein-Euro-Jobbern




Arbeitsgericht Reutlingen, Beschluss vom 18.01.2007, 2 BV 5/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Reutlingen entschieden?

Gemäß § 99 Abs.1 BetrVG hat der Arbeitgeber, falls er in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmern beschäftigt, den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er muß dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und seine Zustimmung einholen. Bei Einstellungen hat der Arbeitgeber auch den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Der Betriebsrat kann sodann unter im Gesetz im einzelnen genannten Umständen (§ 99 Abs.2 BetrVG) seine Zustimmung verweigern.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt es für den Begriff der "Einstellung" im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG nicht auf das Rechtsverhältnis an, in dem die betroffene Person zum Arbeitgeber steht. Das Mitbestimmungsrecht besteht vielmehr immer dann, wenn bislang betriebsfremde Personen in den Betrieb bzw. die betrieblichen Abläufe "eingegliedert" werden sollen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die den Arbeitseinsatz betreffenden Weisungen treffen kann. Demzufolge werden auch dann Personen im Sinne von § 99 Abs.1 BetrVG "eingestellt", wenn ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem Arbeitgeber besteht, in dessen Betrieb sie arbeiten sollen, sondern zu einem Dritten, wie es etwa bei Leiharbeitnehmern der Fall ist. § 99 BetrVG kann auch anzuwenden sein, wenn die "einzugliedernden" Personen überhaupt nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, also etwa selbständig sind oder im Betrieb eine Ausbildung machen sollen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen wie etwa Zivildienstleistende.

Fraglich ist, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG auch bei der Einstellung von "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" im Sinne von § 16 Abs.3 Satz 2 SGB II, d.h. von sog. Ein-Euro-Jobbern besteht.

Zu dieser Frage hat das Arbeitsgericht Reutlingen in einem Beschluss vom 18.01.2007 (Az: 2 BV 5/06) Stellung bezogen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Arbeitsgerichts Reutlingen zugrunde?

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein und hat nach seiner Satzung den Zweck, Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung und alte Menschen bedeuten. Er betreibt mit rund 1.200 Arbeitnehmern u.a. eine Körperbehindertenschule, Schulkindergärten sowie Einrichtungen für alte Menschen. Er setzt in seinem Betrieb regelmäßig eine Vielzahl erwerbsfähiger, arbeitsloser Hilfebedürftiger (sog. Ein-Euro-Jobber) ein, deren Auswahl nach entsprechenden schriftlichen Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit auf Grund der vom Arbeitgeber geführten Vorstellungsgespräche erfolgt. Eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor der Tätigkeitsaufnahme führt er nicht durch.

Der Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Betriebsrat. Er ist der Auffassung, der Einsatz der Ein-Euro-Jobber stelle eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar. Unabhängig von Einzelfällen bestehe ein generelles Bedürfnis zur Klärung dieser Streitfrage, weil der Arbeitgeber regelmäßig Beschäftigungen von Ein-Euro-Jobbern vornehme und dabei der Ansicht sei, dass eine Beteiligung des Betriebsrats nicht erfolgen müsse.

Wie hat das Arbeitsgericht Reutlingen entschieden?

Das Arbeitsgericht Reutlingen hat zugunsten des Betriebsrats entschieden und daher festgestellt, daß dem Betriebsrat bei der Einstellung von Ein-Euro-Jobbern mitzubestimmen hat. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss:

"Für die Anwendung des § 99 BetrVG kommt es nicht darauf an, dass gem. § 16 Abs.3 Satz 2, 2.Hs SGB II Arbeiten eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis begründen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG dient vornehmlich den Interessen der schon vorhandenen Belegschaft. Deren mögliche Gefährdung beruht auf der tatsächlichen Eingliederung eines neuen Mitarbeiters und hängt nicht davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage dieser tätig werden soll (vgl. BAG AP Nr.43 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Entscheidend ist, dass die Ein-Euro-Jobber wie Arbeitnehmer eingesetzt werden, weisungsgebunden sind und in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert werden (vgl. FESTL, BetrVG, 23.Aufl., § 99 Rdnr. 51 a; DKK-Kittner, 9.Aufl., § 99 Rdnrn.13, 39; Zwanziger, AuR 2005, 8 <14>; Engels, NZA 2007, 8 <11>). Insoweit ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass Ein-Euro-Jobber mit dem angestellten Personal unmittelbar zusammenarbeiten, in den Arbeitsablauf integriert sind und die vom Arbeitgeber zur Ausführung ihrer Arbeit erforderlichen Weisungen erhalten. Überwiegend werden sie für Fahrtätigkeiten und für Hilfstätigkeiten im Pflege- und Betreuungsbereich eingesetzt und dienen damit dem Betriebszweck. Sie werden beschäftigt, um den arbeitstechnischen Zweck gemeinsam mit den anderen im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmern zu verwirklichen. Ihrer Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation steht entgegen der Ansicht des Arbeitgebers die zeitliche Begrenzung der Zuweisung durch den Grundsicherungsträger nicht entgegen, weil dem Begriff der "Einstellung" kein zeitlicher Aspekt innewohnt.

Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG bei einer Einstellung unabhängig davon mitzubestimmen, in welchem zeitlichen Umfang der Einzustellende tätig werden soll. Anders als § 95 Abs.3 BetrVG für die Versetzung enthält § 99 BetrVG für die Einstellung keine zeitliche Mindestgrenze. Es bedürfen daher auch Einstellungen für eine kurze Zeit der Zustimmung des Betriebsrats (vgl. BAG AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972). Soweit der Arbeitgeber darauf hinweist, dass sich Rechte und Pflichten der Ein-Euro-Jobber aus sozialrechtlichen Regeln entsprechend der mit dem Grundsicherungsträger geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ( § 15 Abs.1 S.1 SGB II ) oder einem eine Vereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ( § 15 Abs.1 S.6 SGB II ) ergeben, steht auch dieser Gesichtspunkt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen. Der konkrete Einsatz eines oder mehrerer Ein-Euro-Jobber unterliegt gleichwohl dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bleibt auch in seiner Entscheidung frei, mit welchem "zugewiesenen" Ein-Euro-Jobber er ein Beschäftigungsverhältnis begründen will. So ist auch im Streitfall zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Arbeitgeber vor der Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern Vorstellungsgespräche führt und auf diese Weise die Möglichkeit zur Personalauswahl hat. Diese vom Arbeitgeber vorgenommene Personalauswahl betrifft aber die Interessen der im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmer, deren Schutz das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG dient, wie sich aus § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BetrVG ergibt. Nach § 99 Abs.1 S.1 BetrVG hat der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat die vorgeschriebenen Informations- und Auskunftspflichten betreffend die Person eines jeden Ein-Euro-Jobbers zu erfüllen sowie unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen in jedem Einzelfall Auskunft über die Auswirkungen der Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern auf Betrieb und Belegschaft zu geben hat. Dem Mitbestimmungsrecht steht daher auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat sich mit der Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern grundsätzlich einverstanden erklärt hat und eine entsprechende positive Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber zur Vorlage beim Grundsicherungsträger abgegeben hat (Engels, NZA 2007, 8 <11>)."


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 2. Juli 2009

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Berlin, 05.04.2012
Unkündbarkeit:

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

Hannover, 11.03.2012
Befristung:

Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10