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Arbeitsrecht aktuell: 10/099 Nebentätigkeit bei der Konkurrenz
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Beschäftigte bei der Deutschen Post dürfen bei der Konkurrenz Zeitungen austragen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09
26.05.2010. Arbeitnehmer dürfen, auch wenn das ím Arbeitsvertrag nicht audrücklich geregelt ist, keine Tätigkeit bei einem Konkurrenten ihres Arbeitgebers ausüben. Das Verbot jeglicher Konkurrenztätigkeit schützt die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geht es um die Frage, ob dieses Verbot auch bei nur ganz untergeordneten Tätigkeiten des Arbeitnehmers gilt: BAG, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen. Dazu gehört jede Tätigkeit bei einem Konkurrenten, ohne dass es dort auf die Art und den Umfang der Tätigkeit ankommt. Das Verbot der Konkurrenztätigkeit gilt im übrigen immer, d.h. auch dann, wenn es im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht speziell geregelt ist.
§ 60 Handelsgesetzbuch (HGB) verbietet eine Konkurrenztätigkeit nur für „Handlungsgehilfen“ (kaufmännische Angestellte), aber das selbe Prinzip wird für alle übrigen Arbeitnehmer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) geschlossen.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses Verbot auch dann gilt, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Konkurrenten nur ganz untergeordnet ist und damit nicht von einer interessenwidrigen Unterstützung des Konkurrenten die Rede sein kann. Dies fragt sich um so mehr, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Hauptarbeitgeber nur in geringem Umfang beschäftigt und finanziell deswegen auf eine Nebentätigkeit angewiesen ist.
Damit befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09).
Die klagende Arbeitnehmerin arbeitete seit 1985 bei der Deutschen Post AG als Sortiererin in einem Briefzentrum mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug ca.1.200,00 EUR.
Neben ihrer „Haupttätigkeit“ arbeitete die klagende Arbeitnehmerin in Nebentätigkeit sechs Stunden wöchentlich als Zeitungszustellerin bei einem Konkurrenten, wie sie ihrem Hauptarbeitgeber Ende 2006 mitteilte. Während der Aufgabenbereich des Unternehmens auch die Zustellung von Briefsendungen umfasste, trug die Klägerin nur Zeitungen aus.
Der Hauptarbeitgeber der klagenden Arbeitnehmerin, die Deutsche Post AG, untersagte ihr die Nebentätigkeit. Sie begründete dies mit der Regelung im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP-AG), der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand und bestimmte:
„Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn infolge übermäßiger Beanspruchung des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit die geschuldete vertragliche Arbeitsleistung beeinträchtigt werden kann oder Gründe des unmittelbaren Wettbewerbs dagegen sprechen.“
Gegen die Untersagung der Nebentätigkeit ging die Arbeitnehmerin vor Gericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verurteilen, einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin jeweils eine Stunde täglich bis 6.00 Uhr von jeweils montags bis sonnabends zuzustimmen. Sie betonte dabei, dass sie auf die Nebentätigkeit finanziell angewiesen sei.
Sowohl vor dem Arbeitsgericht Rosenheim (Urteil vom 15.01.2008, 5 Ca 1336/07) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München (Urteil vom 27.08.2008, 10 Sa 174/08) unterlag die Arbeitnehmerin. Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung zu Konkurrenztätigkeiten begründete das LAG dies damit, dass das Unternehmen, bei dem die Arbeitnehmerin die Nebentätigkeit ausübte, ein Konkurrent der Deutschen Post AG sei und deshalb der Hauptarbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen durfte. Dies gelte zudem nach den Regelungen des Tarifvertrags (§ 11 Abs.2 MTV-DP AG) ebenso.
Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung nicht und gab der klagenden Arbeitnehmerin Recht.
Schon aus den anwendbaren tariflichen Bestimmungen zur Ausübung einer Nebentätigkeit ergebe sich, dass der Arbeitnehmerin die Nebentätigkeit nicht untersagt werden durfte, meint das BAG.
Die Nebentätigkeit durfte laut Tarifvertrag nämlich nur dann untersagt werden, wenn sie einen unmittelbaren Wettbewerb darstellte. Ein unmittelbarer Wettbewerb lag nach Auffassung des BAG jedoch nicht vor, weil die Arbeitnehmerin an der Zustellung der Briefe und Postsendungen bei dem Konkurrenten nicht beteiligt war. Es handelte sich um eine bloße Hilfstätigkeit und eine lediglich untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung, so das BAG. Die Arbeitnehmerin konnte nach Meinung des BAG nämlich nicht etwa bei der Beklagten erworbene spezifische Fähigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen zum Vorteil des Wettbewerbers einsetzen. Vielmehr kann die Zeitungszustellung von Dritten ohne besondere Qualifikation wahrgenommen werden. Dass das Unternehmen als solches ein Konkurrent der Deutschen Post ist, reicht dann nicht aus, so das BAG weiter.
Entscheidend war für das BAG damit, dass die konkrete Tätigkeit der Arbeitnehmerin beim Konkurrenzarbeitgeber keinen Wettbewerbsbezug aufwies, auch wenn das Unternehmen und die Deutsche Post AG in Teilbereichen des Markts im Wettbewerb standen.
Dabei ist diese Entscheidung nicht so ohne weiteres auf andere Fälle einer Konkurrenztätigkeit übertragbar, weil § 11 Abs.2 MTV-DP AG zugunsten des Arbeitnehmers von den allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann abweicht, wenn man davon ausgeht, dass ohne anderweitige Regelung auch eine mittelbare Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt ist.
Das BAG stellt jedoch klar, dass es auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung, also wenn die allgemeinen Grundsätze gelten, Bedenken hat, ob eine Untersagung der Nebentätigkeit gerechtfertig ist, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können.
Es spricht viel dafür, dass die Reichweite des Wettbewerbsverbots auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten beschränkt werden muss und bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden, so das BAG. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine Teilzeittätigkeit ausübt und deshalb zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit angewiesen ist, so das BAG weiter.
Fazit: Auch wenn das BAG nicht ausdrücklich klarstellt, dass eine Nebentätigkeit bei einer nur untergeordneten Tätigkeit für einen Konkurrenten erlaubt ist, stärken die vom BAG geäußerten „Zweifel“ die Position der eine Nebentätigkeit ausübenden Arbeitnehmer. Eine eindeutige Klärung dieser Frage wäre wünschenswert.
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Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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