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Arbeitsrecht aktuell: 08/041 Prozessstandschaft für die Bundesagentur




Geltendmachung übergegangener Lohnansprüche im Namen des Arbeitnehmers

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2008, 5 AZR 432/07

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover und
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

21.04.2008. Leistungsempfänger, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Wege der Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosengeld erhalten, obgleich der Arbeitgeber aufgrund eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, können sich zunächst glücklich schätzen, da sie eine rasche finanzielle Unterstützung erhalten und nicht darauf angewiesen sind, ihre Lohnansprüche gegen den Arbeitgeber einklagen und am Ende noch vollstrecken zu müssen, um an ihr Geld zu kommen.

Das böse Erwachen kommt erst, wenn der Leistungsempfänger bemerkt, dass sich sein gesamter Arbeitslosengeldanspruch für die Gleichwohlgewährung gemäß § 128 SGB III mindert, da auch „gleichwohlgewährtes“ Arbeitslosengeld reguläres Arbeitslosengeldes ist. Die Minderung der Anspruchsdauer entfällt allerdings wieder, wenn Arbeitgeber der BA das an den Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld erstattet. Der Rückgriff der BA beim Arbeitgeber erfolgt über § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wonach der Lohnanspruch des Arbeitnehmers im Umfang der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld auf die BA übergeht; insoweit kann der Arbeitnehmer auch keine Zahlung des Arbeitgebers mehr an sich verlangen, da er nicht mehr Anspruchsinhaber ist. Obwohl ein effektiver Regress der BA beim Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmer ist, kann er die BA rechtlich nicht dazu zwingen, den auf sie übergeleiteten Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.

Zwar ist die BA haushaltsrechtlich gehalten, den Anspruch zu realisieren, doch besteht insoweit kein Anspruch des Arbeitslosen. Und nicht nur das: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 29.11.1988, 11/7 Rar 79/87) mindert sich infolge von gleichwohlgewährtem Arbeitslosengeld die Anspruchsdauer auch dann, wenn die BA den auf sie übergegangenen Entgeltanspruch nicht beitreibt. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer daher oft zähneknirschend mit ansehen, dass die BA zwar für den Arbeitgeber einspringt und anstatt der ausbleibenden Lohnzahlungen Arbeitslosengeld erbringt, wobei jedoch der „Zahlmeister“ letztlich der Arbeitnehmer selbst ist, da sich sein gesamter Leistungsanspruch verkürzt.

Damit stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer, der die Gleichwohlgewährung erhalten hat, eine Möglichkeit besitzt, seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld dadurch zu verlängern, dass er den ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung der übergegangenen Entgeltansprüche an die BA verklagt. Ein solches Vorgehen würde auf einer „gewillkürten Prozessstandschaft“ beruhen, d.h. auf einer Übereinkunft zwischen der BA als Inhaberin des Lohnanspruchs und dem Arbeitslosen, der zufolge dieser im eigenen Namen den fremden, d.h. der BA gehörenden Anspruch einklagt. Erforderlich für eine solches Vorgehen ist aber neben der Ermächtigung durch den Anspruchsinhaber zusätzlich auch ein schutzwürdiges Eigeninteresse desjenigen, der den Prozess als Prozessstandschafter führen will. Weiterhin darf der Gegner, hier also der Arbeitgeber, durch die Geltendmachung des Anspruchs durch einen Dritten im Wege der Prozessstandschaft in seinen eigenen Belangen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Die Frage, ob der Arbeitnehmer nach Erhalt von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung den auf die BA in Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes übergeleiteten Lohnanspruch selbst, d.h. im eigenen Namen vor dem Arbeitsgericht einklagen kann, ist bislang nicht verbindlich geklärt. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.03.2008, 5 AZR 432/07 zu dieser Frage Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber als Reiniger beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zu Ende August 2003, woraufhin das im Wege der Kündigungsschutzklage angerufene Arbeitsgericht ein Jahr später durch Urteil feststellte, dass die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis daher nicht beendet worden war. Noch während des Rechtsstreits sprach der Arbeitgeber eine weitere Kündigung aus, diesmal zu Ende März 2004, die das Arbeitsverhältnis wirksam beendete. Für die Zeit der nur vermeintlichen Vertragsbeendigung (September 2003 bis März 2004) erhielt der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung in Höhe von 6.973,19 EUR. Der Arbeitgeber leistete für diese Zeit keine Zahlungen. Er verzichtete gegenüber der BA zwar auf die Geltendmachung vertraglicher und tariflicher Ausschlussfristen, meinte aber gleichzeitig, dass die BA Ansprüche innerhalb einer von ihm gesetzten dreimonatigen Ausschlussfrist ab Kenntnis von der Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens geltend machen müsse.

In einem Anfang 2005 eingeleiteten zweiten Prozess verklagte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Zahlung eines dem erhaltenen Arbeitslosengeld entsprechenden Betrags (6.973,19 EUR) an die BA. Noch in der ersten Instanz legte er ein Schreiben der BA vom 30.11.2005 vor, mit welchem er bevollmächtigt wird, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft den übergegangenen Anspruch auf Arbeitsentgelt geltend zu machen.

Der Kläger argumentierte, er habe ein legitimes Eigeninteresse an der Erstattung des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitgeber. Dieses Interesse liege darin, eine Verkürzung seines Arbeitslosengeldanspruchs bei fehlender Erstattung zu verhindern. Der verklagte Arbeitgeber meinte dagegen, der Arbeitnehmer sei nicht prozessführungsbefugt und berief sich im Übrigen darauf, dass die Ansprüche verfallen seien.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven gab der Klage mit Urteil vom 23.05.2006 (2 Ca 2056/05) statt. Das LAG Bremen hob die Entscheidung in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 23.01.2007 (1 Sa 250/06 + 1 Sa 258/06) auf und wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Klage unzulässig sei, weil der Arbeitnehmer nicht prozessführungsbefugt gewesen sei.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hat mit Urteil vom 19.03.2008 (5 AZR 432/07) die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und damit den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung heißt es:

Die BA sei wegen des Anspruchsübergangs (§ 115 SGB X) Inhaberin der Vergütungsansprüche geworden. Nach der Rechtsprechung des BSG sei die BA aber nicht verpflichtet, die übergegangenen Ansprüche selbst gegenüber dem Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmers geltend zu machen. Es sei der BA jedoch rechtlich möglich, ihre Zustimmung zu einer klageweisen Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche durch den Arbeitnehmer zu erteilen. Eine solche Einverständniserklärung könne auch noch nach Klageerhebung erfolgen.

Das im Rahmen einer solchen gewillkürten Prozessstandschaft zu fordernde eigene Interesse des Prozessstandschafters - d.h. des Arbeitnehmers - sei darin zu sehen, dass er durch die Erstattung der Beiträge an die BA für eine längere Zeit Arbeitslosengeld I beziehen könne. Im Ergebnis erkannte das BAG somit die Prozessführungsbefugnis des Arbeitnehmers an.

Die Begründetheit der Klage folge daraus, dass sich der Arbeitgeber durch die unwirksame Kündigung im Annahmeverzug befunden habe und der Arbeitnehmer somit Vergütung fordern könne, ohne seine Arbeitsleistung erbracht zu haben. Einen Verfall der Ansprüche wegen etwaiger Ausschlussklauseln verneinte das BAG.

Fazit: Arbeitnehmer, die während eines Kündigungsschutzprozesses Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung erhalten, sollten für jeden abgelaufenen Monat den vollen vom Arbeitgeber zu zahlenden Monatslohn im Wege der Klageerweiterung geltend machen, allerdings aufgespalten in einen Teil des Anspruchs, der an den Kläger zu zahlen ist (das ist der Bruttolohn abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes), und in einen weiteren Teil in Höhe des Arbeitslosengeldes, der mit der Maßgabe der Zahlung an die BA eingeklagt wird.

Im Laufe des Prozesses sollte sich der Arbeitnehmer unter Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 19.03.2008 darum bemühen, von der BA eine schriftliche Einverständniserklärung zu der prozessstandschafterischen Geltendmachung der auf die BA übergeleiteten Vergütungsanteile zu erhalten.

Ein solches Vorgehen erhöht nicht nur die Chance der BA, eine Arbeitslosengelderstattung vom Arbeitgeber zu erhalten, sondern beugt auch dem drohenden Verfall des übergeleiteten Anspruchs durch möglicherweise anwendbare Ausschlussfristen vor:

Da der Lohnanspruch des Arbeitnehmers zusammen mit allen gegen ihn bestehenden Einwendungen auf die BA übergeht (§§ 404, 412 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), „ersparen“ sich findige Arbeitgeber die Rückzahlung von Arbeitslosengeld, indem sie die üblichen, mit einfacher Post versandten Überleitungsmitteilungen der BA insoweit unbeantwortet lassen, als sie der freundlichen Bitte um einen Verzicht auf etwaige Ausschlussfristen nicht nachkommen.

Aufgrund der oft festzustellenden Untätigkeit der BA in puncto Forderungsbeitreibung hat das zur Folge, dass der übergeleitete Anspruch durch Ausschlussfristen rechtlich vernichtet wird, mit entsprechend nachteiligen Folgen für den Rückgriff der BA beim Arbeitgeber und somit letztlich für den Arbeitslosengeldanspruch.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2012

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