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Arbeitsrecht aktuell: 10/097 Rauchen bei der Arbeit verboten
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Kein Recht auf Einrichtung eines Raucherraums
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2010, 1 A 812/08
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21.05.2010. Die Gefahren des Passivrauchens, Nichtraucherschutz und Rechte der Raucher - seit einigen Jahren steht die Zigarette nun schon im Brennpunkt des öffentlichen Interesses.
Die journalistische und juristische Diskussion kreiste dabei meist um die Frage, ob - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - in Kneipen und Restaurants geraucht werden darf. Weniger Beachtung fand die Frage nach dem Rauchen im Betrieb. Die Arbeitsgerichte sind hiermit vergleichsweise selten beschäftigt.
Häufiger befassen sich die Verwaltungsgerichte mit dieser Frage, weil für öffentliche Einrichtungen und Dienstgebäude ein ausdrückliches Rauchverbot besteht. In einem aktuellen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen darüber zu entscheiden, ob ein Beamter Anspruch auf Einrichtung eines Raucherraums an seiner Dienststelle hat: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2010, 1 A 812/08.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Die Arbeitsgerichte sind vergleichsweise selten mit Fragen beschäftigt, ob im Betrieb oder auf der Dienststelle geraucht werden darf. Dies liegt vor allem daran, dass die vor einigen Jahren nach und nach flächendeckend eingeführten Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer keine Regelungen über private Betriebe – mit Ausnahme eben der Gaststätten – enthalten. Ein generelles staatlich angeordnetes Rauchverbot gibt es in Deutschland nach wie vor nicht.
Allerdings hat der Arbeitgeber nach dem § 5 Arbeitsstättenverordnung – ArbstättVO „ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen“ soweit dies erforderlich ist, „um die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen“.
Explizite Rauchverbote finden sich für öffentliche Einrichtungen und Dienstgebäude (zB § 3 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW). Hiervon betroffen sind vor allem Beamte, die ihr vermeintliches Recht auf die ein oder andere Zigarette in windgeschützter Lage vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen versuchen müssen.
Die Fragen, die sich stellen, sind aber für private wie für öffentliche Betriebe, für Verwaltungs- wie für Arbeitsgerichte im Grunde dieselben: Besteht ein Anspruch auf Raucherräume oder wenigstens auf Unterstände? Muss die Zigarettenpause erlaubt werden und wenn ja, muss sie bezahlt werden, wie etwa der Gang zur Toilette? Gegebenenfalls auch, haben Betriebs- oder Personalräte hier Mitbestimmungsrechte?
Das Spannungsfeld, in dem diese Fragen beantwortet werden, ist ebenfalls stets dasselbe: Soweit es um das Rauchen innerhalb der Räumlichkeiten des Betriebes geht, steht auf der einen Seite stehen die Gesundheit der Nichtraucher, zu deren Schutz der Staat aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz - GG verpflichtet ist, einem Grundrecht von „überragendem Rang“, wie dass Bundesverfassungsgericht mehrfach betont hat. Soweit es um die Frage nach der Zigarettenpause geht, steht das Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf. Auf der anderen Seite das „Recht auf Rauchen“, dass grundsätzlich nur über die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, dem umfassendsten aber auch schwächsten Grundrecht geschützt ist.
Dass Raucher momentan die schlechtere Ausgangsposition haben, liegt also nicht allein an einer allgemeinen Stimmung.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hatte kürzlich zu entscheiden, ob Beamte der Stadt Köln unter Geltung des NiSchG NRW ein Recht auf Einrichtung eines Raucherraumes in öffentlichen Gebäuden und/oder auf Gewährung von Rauchpausen während der Arbeitszeit haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2010, 1 A 812/08).
Der Kläger ist Beamter der Stadt Köln. Seit über 40 Jahren rauchte er auch während des Dienstes. Zum März 2007 führte die Stadt mit Zustimmung des Personalrates ein für alle städtischen Dienstgebäude geltendes absolutes Rauchverbot ein. Zudem besteht für die Beamten und Angestellten der Stadt eine Gleitzeit-Dienstvereinbarung, in der es unter anderem heißt:
„Die Kernarbeitszeit wird wie folgt festgesetzt: Montag bis Donnerstag 9-12 und 14-15 Uhr, Freitag 9-12 Uhr. Anmerkungen: Kernarbeitszeit ist die Zeit, in der jede/r Mitarbeiter/in im Dienst sein muss“.
Geraucht werden kann also nur noch außerhalb der Dienstgebäude und außerhalb der Kernarbeitszeiten.
Der Kläger forderte die Stadt auf, Möglichkeiten zu schaffen, die es ihm unter zumutbaren Bedingungen erlauben, Rauchpausen einzulegen. Er schlug vor, eine ungenutzte Kantine als Raucherraum einzurichten. Eine entsprechende Ausnahmeregelung sei in § 3 Abs. 2 NiSchG NRW vorgesehen. Aus dieser habe er einen Anspruch auf Einrichtung eines Raucherraumes. Das Rauchverbot habe zur Folge, dass die Raucher entweder vor dem Haupteingang des Dienstgebäudes auf dem kleinen Vorplatz oder vor dem Hintereingang des Gebäudes auf dem Lieferantenhof stünden und rauchten. Diese Stellen seien meist windiger bis stürmischer Witterung ausgesetzt. Außerdem würden die rauchenden Mitarbeiter dort häufig von Nichtrauchern beschimpft. Raucher würden so diskriminiert. Weiter forderte er, ihm auch während der Kernarbeitszeit das Verlassen des Dienstgebäudes für Rauchpausen zu gestatten, sofern er zuvor ausstempele.
Die Stadt erwiderte, auf die Einrichtung von Raucherräumen sei bewusst verzichtet worden. Zum einen würde dies dem angestrebten umfassenden Nichtraucherschutz entgegenstehen, zum anderen wäre die Einrichtung solcher Räume nicht in allen Dienstgebäuden möglich, so dass eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von städtischen Beschäftigten erfolgen würde. Auch ein Anspruch auf Einlegung weiterer Pausen (zusätzlich zu den offiziellen Pausenzeiten) stehe dem Kläger nicht zu. Das würde zu Störungen des Dienstbetriebes führen, die durch die Einführung von Kernarbeitszeiten gerade verhindert werden sollten.
Der Kläger legte Klage beim Verwaltungsgericht ein, in der er hinsichtlich der Rauchpausen weiter vorbrachte, kurze Arbeitsunterbrechungen seien aus anderen Gründen, wie dem Gang zur Toilette, auch während der Kernarbeitszeit zulässig. Insoweit müssten Raucher gleichbehandelt werden.
Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab (VG Köln, Urteil vom 29.02.2008, 19 K 3549/07) und ließ auch die Berufung nicht zu.
Der Kläger legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein, die ebenfalls erfolglos war (OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2010, 1 A 812/08). Das OVG hatte nämlich nicht, wie erforderlich "ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der Entscheidung des VG Köln. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Raucherraumes bestehe aus der Ausnahmeregelung nicht. Ob von der Ausnahme Gebrauch gemacht werde, stehe im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn. Die Stadt Köln habe ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
Ermessensausübung erfordert im Wesentlichen eine Abwägung der betroffenen Interessen, hier vor allem des Gesundheitsschutzes der Nichtraucher und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Raucher. Schon dass ersterer abstrakt gesehen, „überragenden Rang habe“ spreche gegen eine Entscheidung zugunsten der Raucher. Hinzu komme, dass um vor den Gefahren des Rauchs effektiv zu schützen, ein absolutes Rauchverbot in Gebäuden in den meisten Fällen das einzig probate Mittel sei. Denn es lasse sich nicht verhindern, dass wenigstens in der näheren Umgebung eines Raucherraumes eine erhöhte Rauchbelastung bestehe.
Selbst wenn aber ein separater abgeschirmter Raucherraum möglich sei, dürfe sich der Dienstherr aus Gründen der Gleichbehandlung der Raucher in Dienstgebäuden in denen eine solche Möglichkeit nicht bestehe, dafür entscheiden, gar keine Raucherräume einzurichten. Grundrechte der Raucher seien im Allgemeinen genügend berücksichtigt, wenn überhaupt die Möglichkeit bestehe, bspw auf der Straße, zu rauchen. Ein Recht auf Unterstände zum Schutz vor Wind bestehe in der Regel auch nicht. Man habe „keinen Anspruch darauf, dass man seine Gesundheit möglichst gesundheitsschonend schädige“.
Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass während der Kernarbeitszeit gar nicht, auch keine unbezahlte Rauchpausen gemacht werden dürfen. Eine dreistündige Abstinenz sei zumutbar. Das Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf vorrangig. Der Vergleich mit dem Gang zur Toilette gehe fehl, weil dieser sowohl kürzer sei, als eine Zigarettenlänge, vor allem aber, weil er anders als das Rauchen durch ein unabdingbares menschliches Bedürfnis bedingt sei. Ob das auch gilt, wenn eine ärztlich bestätigte starke Abhängigkeit bestehe, blieb allerdings dahingestellt, denn der Kläger hatte eine solche nicht geltend gemacht.
Es zeigt sich an der Entscheidung der überragende Rang des Nichtraucherschutzes. Ansprüche auf Raucherräume wird es selten geben, das gilt für private wie für öffentliche Betriebe. Denn sogar, wenn alle Raucher eines Betriebs eine starke Sucht geltend machen können, so dass ihr Grundrechtsschutz möglicherweise verstärkt ist, bleibt es dabei, dass das Rauchen im Betriebsgebäude eine Gefahr für die Nichtraucher bedeutet.
Für private Betrieben gilt zudem: Die Pflicht, Nichtraucher zu schützen, trifft den Arbeitgeber als öffentlich rechtliche Pflicht aus § 5 ArbstättVO, welche Mittel hierfür erforderlich sind ist eine tatsächliche Frage, die wohl nicht von den Betriebsparteien verhandelt werden kann. Wahrscheinlich besteht also insoweit kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Unbezahlte Rauchpausen dürften wenigstens bei starker Abhängigkeit durchzusetzen sein, wenn sonst während deutlich längerer Abschnitte als drei Stunden gar nicht geraucht werden kann.
Nähere Informationen finden sie hier:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2010, 1 A 812/08
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29.02.2008, 19 K 3549/07
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