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Arbeitsrecht aktuell: 10/014 Wirksamkeit einer Kündigung:
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Unterschrift bei Gemeinschaftspraxis
Landesarbeitsgericht Hannover, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 594/09
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21.01.2010. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen verdeutlicht die formaljuristischen Fallstricke, über die ein aus mehreren Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beim Ausspruch einer formwirksamen Kündigung stolpern kann.
Unterschreibt einer der Gesellschaft nicht selbst, muss ein anderer für ihn unterschreiben, und zwar mit einem die Vertretung deutlich machenden Hinweis:Landesarbeitsgericht Hannover, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 594/09.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Kündigungen bedürfen, das regelt § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), zwingend der Schriftform. Dies bedeutet, dass die Kündigung „von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss“ (§ 126 BGB).
Aussteller bei einer Kündigung ist der Arbeitgeber. Unterschreiben muss also grundsätzlich der Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber kann sich allerdings dabei auch vertreten lassen, d.h. die in seinem Namen ausgesprochene Kündigung durch einen Bevollmächtigten unterschreiben lassen. Rechtlich wird dabei unproblematisch auf die im BGB enthaltenen Vorschriften zur Vertretung und Vollmacht (§§ 164ff. BGB) zurückgegriffen, wonach ein Vertreter dann im Namen des Arbeitgebers eine Kündigung aussprechen und unterschreiben darf, wenn ihm diesbezüglich von dem Arbeitgeber eine Vollmacht erteilt wurde und deutlich wird, dass er für den Arbeitgeber gehandelt hat.
Diese Regelungen sind einfach umzusetzen, wenn der Arbeitgeber eine Einzelperson ist und die Kündigung selber unterschreibt oder wenn ein gesetzlicher Vertreter für den Arbeitgeber unterschreibt, etwa der Geschäftsführer für eine GmbH.
In anderen Fällen kommt es häufig zu zwei Problemen: Zum einen wird darüber gestritten, wer überhaupt die Kündigung unterzeichnen durfte, zum anderen geht es um die Frage, ob bei einer in Vertretung unterschriebenen Kündigung die Bevollmächtigung für den Gekündigten erkennbar war. Dies wird ohne weiteres angenommen, wenn etwa der Leiter der Personalabteilung eine Kündigung unterschreibt, weil dies zu seinen typischen Aufgaben gehört. In nicht so ersichtlichen Fällen kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 174 BGB wegen einer fehlenden Vollmacht zurückweisen, wenn diese der Kündigung nicht beigefügt ist. Die Kündigung ist dann (erst) nach der rechtzeitigen, d.h. unverzüglichen, Zurückweisung unwirksam.
In der Praxis ist es für Arbeitgeber und Beschäftigte teilweise schwer zu erkennen, wer eine Kündigung unterschreiben muss bzw. darf. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber keine Einzelperson ist und eine Vertretung nicht klar geregelt ist, wie es häufig bei den weit verbreiteten Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 BGB der Fall ist. Denn dabei vermischen sich die beiden Probleme, wer überhaupt die Kündigung unterschreiben muss und was bei einer Unterschrift in Vertretung zu beachten ist.
Welche Fallstricke sich hierbei für den Arbeitgeber ergeben können, zeigt der vorliegende Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hannover (Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 594/09).
Der beklagte Arbeitgeber im vorliegenden Fall war eine Gemeinschaftspraxis (organisiert als GbR), die aus zwei Ärzten bestand. Im September 2008 kündigten sie einer dort beschäftigten Arzthelferin, der Klägerin, fristgerecht zum 31.12.2008. Das Kündigungsschreiben enthielt den Briefkopf der Gemeinschaftspraxis und war im Plural verfasst („Zu unserem Bedauern sehen wir uns gezwungen, […] Ihnen zu kündigen“). Unterschrieben hatte die Kündigung allerdings nur einer der Ärzte mit seinem Namen. Die Unterschrift nahm etwa die Hälfte der Breite des Kündigungsschreibens ein, einen Zusatz oder eine Unterschriftenzeile enthielt das Kündigungsschreiben nicht.
Gegen die Kündigung legte die Arzthelferin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Osnabrück (Urteil vom 18.03.2009, 4 Ca 462/08) ein und argumentierte u.a. damit, dass die Kündigung nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis genügte, weil nur einer der Ärzte unterschrieben hatte. Die Ärzte vertraten dagegen die Auffassung, dass der eine Arzt auch in Vertretung für den anderen unterschreiben durfte und die Arzthelferin eine fehlende Vertretungsbefugnis jedenfalls nicht rechtzeitig zurückgewiesen hatte.
Das Arbeitsgericht gab der Arzthelferin recht. Nach Ansicht des Gerichts war eine Zurückweisung der Kündigung wegen einer fehlenden Vollmacht gar nicht erforderlich. Denn der Arzt hätte deutlich machen müssen, dass er auch in Vertretung des anderen Arztes unterschrieben hatte, dies aber versäumt. Erst in diesem Fall wäre es auf eine unverzügliche Zurückweisung der Kündigung angekommen. Die Kündigung verstieß deshalb gegen das Schriftformerfordernis der §§ 623, 126 BGB, so das Gericht.
Gegen dieses Urteil legten die Ärzte Berufung zum Landesarbeitsgericht Hannover ein.
Das LAG Hannover gab ebenfalls der Arzthelferin recht, weil die Kündigung auch nach seiner Ansicht nicht dem Schriftformerfordernis genügte.
Die Unterschrift hat nämlich auch die Funktion, dass der Empfänger, also der gekündigte Arbeitnehmer, erkennen kann, dass die Kündigung tatsächlich vom Arbeitgeber herrührt. Besteht der Arbeitgeber deshalb wie vorliegend aus mehreren Personen, müssen deshalb auch alle unterschreiben, so das LAG.
Unterschreibt eine der Personen für die andere mit, so muss aus der Kündigung diese Vertretung ersichtlich sein. Dies, so das LAG, ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht erkennbar. Das LAG hält es nämlich für denkbar, dass auch der andere Arzt die Kündigung noch unterschreiben sollte und es hierzu letztendlich nicht gekommen ist.
Dafür führt das LAG eine Reihe von Argumenten an: Zunächst ist es nicht generell üblich, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder speziell bei Gemeinschaftspraxen eine Person allein unterschreiben darf, so dass der Zusatz, in Vertretung zu handeln, nicht entbehrlich ist.
Zudem gab es keine (vorgedruckte) Unterschriftenzeile, die darauf hindeutete, dass nur ein Arzt unterschreiben sollte. Die Unterschrift war zudem so platziert, dass für die Unterschrift des zweiten Arztes ausreichend Raum verblieben war. Aus diesen ganzen Umständen schließt das LAG, dass die Arzthelferin nicht davon ausgehen konnte und musste, dass der unterschreibende Arzt in Vertretung handeln wollte.
Fazit: Eine Kündigung sollte deshalb entweder von allen Arbeitgebern unterschrieben werden, oder der Unterschreibende muss ausdrücklich hinzufügen, dass er als „alleiniger Vertreter des Arbeitgebers“ (etwa der Gemeinschaftspraxis)“ handelt. Dann sollte er auch eine entsprechende Vollmacht beifügen, damit die Kündigung nicht zurückgewiesen werden kann.
Für gekündigte Arbeitnehmer lohnt also durchaus ein Blick auf die Unterschrift auf der Kündigung. Auch wenn ein Arbeitgeber eigentlich einen Kündigungsgrund in der Hand hat, kann die Kündigung nämlich durch Fehler bei der Unterschrift erfolgreich angegriffen werden.
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
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