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Arbeitsrecht aktuell: 07/84 Einmalige Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an eine Berufsausbildung




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2007, 7 AZR 795/06

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat das BAG entschieden?

Die Befristung von Arbeitsverträgen bedarf gemäß § 14 Abs.1 S.1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kann ein Arbeitsverhältnis nur bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden, wobei die Befristung innerhalb dieses Zeitraums dreimal verlängert werden kann, § 14 Abs.2 TzBfG.

§ 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG anerkennt einen Sachgrund, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.10.2007 (7 AZR 795/06) zu der Frage Stellung genommen, ob eine mehrfache, auf § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG gestützte Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis rechtlich möglich ist.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zugrunde?

Die Klägerin absolvierte an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau. Die Ausbildung endete am 23.07.2003. Anschließend vereinbarten die Parteien einen bis zum 23.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG.

Dieser Vertrag wurde bis zum 26.01.2005 und schließlich bis zum 23.07.2005 jeweils unter Hinweis auf den Befristungsgrund des § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG verlängert.

Nach Auslaufen der letzten Befristung erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Köln Befristungskontrollklage mit dem Ziel der Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wiesen die Klage ab (LAG Köln vom 13.06.2006, Az. 13 Sa 124/06). Sie hielten die auf § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG gestützten Befristungen für wirksam, da sie der Erleichterung des Übergangs in eine Anschlusstätigkeit dienten.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hob die Entscheidung des LAG Köln auf und gab der Klage statt. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:

Ein Zeitvertrag unter Berufung auf § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG (Befristung im Anschluss an eine Ausbildung zur Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung) kann nach Auffassung des BAG nur einmal vereinbart werden. Weitere (Anschluss-)Befristungen können nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Die in dem letzten Änderungsvertrag enthaltene Befristung zum 23.07.2005 war danach unwirksam, da - zum einen - ein anderer sachlicher Grund hier nicht in Betracht kam. Da sich die Parteien in ihrem Vertrag ausdrücklich auf einen Befristungsgrund (nämlich auf § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG) bezogen hatten, kam – zum anderen – auch eine an sich gemäß § 14 Abs.2 TzBfG rechtlich mögliche sachgrundlose Befristung über zwei Jahre im vorliegenden Fall nicht in Betracht:

Mit der expliziten Bezugnahme auf einen Befristungssachgrund hatten die Parteien nämlich – so auch schon die bisherige Rechtsprechung des BAG – die Berufung des Arbeitgebers auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung ausschließen wollen. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag bestand somit über den 23.07.2005 unbefristet fort.

Fazit: Eine Befristung unter Berufung auf § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG kann lediglich in dem ersten auf das Ausbildungsverhältnis folgenden Arbeitsvertrag vereinbart werden. Später folgende Befristungen können nicht mehr auf diesen Grund gestützt werden. Der Arbeitnehmer wird in solchen Fällen nicht mehr „im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium“ beschäftigt, sondern vielmehr im Anschluss an ein „normales“ Arbeitsverhältnis.

Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 25. Juni 2008

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