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Urteile zum Arbeitsrecht: 13 Sa 124/06
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Köln |
| Aktenzeichen: |
13 Sa 124/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
13.06.2006 |
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| Leitsätze: |
- Der Sachgrund des § 14 Abs 1 S 2 Nr 2 TzBfG kann eine Befristungsdauer von zwei Jahren rechtfertigen. (Rn.29)
- Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, wenn diese Befristungsdauer von zwei Jahren zwar von vorneherein vorgesehen, aber nicht in einem Vertrag vereinbart, sondern auf drei unmittelbar aufeinander folgende Verträge aufgeteilt worden ist. (Rn.30)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Köln |
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Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2005 - 5 Ca 7566/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund
Befristung am 23.07.2005 geendet hat. |
| 2 |
Die Klägerin absolvierte an der Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung eine Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau,
die sie am 23.07.2003 erfolgreich abschloss. Die Parteien schlossen am 15.08.2003
einen bis zum 23.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag als Zeitangestellte
(§ 1) unter ausdrücklicher Berufung auf den Sachgrund § 14 Abs. 1 Nr. 2
TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 a) SR 2 y BAT.
Nach § 2 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen
in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung, insbesondere
des SR 2 y BAT. Am 26. Mai 2004 schlossen die Parteien einen "Vertrag zur
Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.08.2003", wonach die Befristung bis
zum 26.01.2005 verlängert wurde. Mit dem "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages"
vom 09.12.2004 wurde die Befristung nochmals bis zum 23.07.2005 verlängert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Arbeitsverträge
Bezug genommen. Vor Abschluss dieser Arbeitsverträge hörte die Beklagte
den bei ihr bestehenden Personalrat an. In dem Anhörungsschreiben vom 17.05.2004
zum Änderungsvertrag vom 25./26.05.2004 nimmt die Beklagte Bezug auf einen
Erlass vom 31.01.2001, wonach mit ehemaligen Auszubildenden ein auf bis
zu 24 Monate befristetes Arbeitsverhältnis als Zeitangestellte abgeschlossen
werden kann. |
| 3 |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten
Anhörungsschreiben sowie den Erlass vom 31.01.2001 Bezug genommen. |
| 4 |
Die Klägerin erhob am 12.08.2005 Klage auf Feststellung eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Sie hat gemeint, die Befristungen seien
unwirksam, da eine insgesamt zweijährige Befristung aufgrund von drei aufeinander
folgenden befristeten Arbeitsverträgen vom Sachgrund nicht gedeckt sei.
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| 5 |
Die Klägerin hat beantragt, |
| 6 |
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin
und der Beklagten über den 23.07.2005 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis
fortbesteht; |
| 7 |
die Beklagte zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens
mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den bisherigen, vertraglich geregelten
Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellte in der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung, weiterzubeschäftigen. |
| 8 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 9 |
die Klage abzuweisen. |
| 10 |
Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Befristungsabreden
nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr.
1 zu Nr. 1 a SR 2 y BAT zulässig seien. |
| 11 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe
wird verwiesen. |
| 12 |
Gegen das ihr am 26.01.2006 zugestellte erstinstanzliche
Urteil hat die Klägerin am 03.02.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich
begründet. Sie vertritt die Auffassung, die Befristung sei nicht von der
Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr.1 a SR 2 y BAT gedeckt. |
| 13 |
Die Klägerin beantragt, |
| 14 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2005 - 5 Ca
7566/05 - abzuändern und nach den Schlussanträgen der Klägerin I. Instanz
zu erkennen. |
| 15 |
Die Beklagte beantragt, |
| 16 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 17 |
Sie wiederholt und vertieft die erstinstanzlich vertretene
Rechtsauffassung. |
| 18 |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgetragenen
Schriftsätze sowie überreichten Anlagen Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 19 |
I. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs.
1 S. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden
ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). |
| 20 |
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. |
| 21 |
1. Die als Befristungskontrollklage gemäß § 17 S. 1 TzBfG
zulässige und rechtzeitig eingereichte Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis
der Parteien endete durch wirksame Befristungsabrede mit Vertrag vom 09.12.2004
zum 23.07.2005. Die Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TzBfG
in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 a SR 2 y BAT wirksam.
|
| 22 |
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen
grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle.
Mit dem vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages
stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage,
die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sein soll. Dadurch
wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl.
etwa BAG 4.4.1990 - 7 AZR 259/89 - AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
m. w. N.). |
| 23 |
3. Die Befristung zum 23.07.2005 im zu letzt abgeschlossenen
Arbeitsvertrag vom 09.12.2004 bedurfte eines sachlichen Grundes. Die Parteien
hätten zwar gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG iVm der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr.1
a SR 2 y BAT auch eine sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren
vereinbaren können. Dies haben sie jedoch nicht getan. Vielmehr verweist
§ 1 des Arbeitsvertrages vom 09.12.2004 - gleichlautend zu den vorangegangenen
Arbeitsverträgen - ausdrücklich auf den Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr.2
TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr.1 zu 1 a SR 2 y BAT gestützt.
Die seit dem 01.01.2002 im Geltungsbereich des BAT ausdrücklich zugelassene
sachgrundlose Befristung nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu 1 a SR 2 y BAT
ist daher ausgeschlossen. |
| 24 |
4. Die Befristung ist entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen
Gerichts nicht allein aufgrund der Protokollnotiz Nr. 1 in Verbindung mit
Nr. 2 zu 1 a SR 2 y BAT, wonach der Abschluss eines Zeitvertrages für die
Dauer von mehr als fünf Jahren unzulässig ist, wirksam. Denn die Sachgrundbefristung
gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gilt zwingend. Nach § 22 TzBfG kann von dieser Vorschrift
- auch von den Tarifvertragsparteien - nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden. Eine tarifliche Regelung, die eine sachgrundlose Befristung bis
zu fünf Jahren zulässt, wäre für den Arbeitnehmer ungünstiger als die gesetzliche
Regelung nach § 14 Abs.2 TzBfG (sachgrundlose Befristung nur bis zu zwei
Jahren) Diese Verschlechterung haben die Tarifvertragsparteien aber nicht
gewollt. Vielmehr führt die Regelung nach der Protokollnotiz Nr. 1 (Sachgrunderfordernis
bei Zeitangestellten) zu einer Besserstellung des Arbeitnehmers. Die Protokollnotiz
Nr. 2 regelt daneben lediglich die Höchstgrenze eines Zeitvertrages auf
die Dauer von fünf Jahre, nicht jedoch, welche Befristungsdauer unterhalb
dieser Höchstgrenze für den jeweils eingreifenden Sachgrund zulässig ist.
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| 25 |
5. Die Befristungsabrede ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
TzBfG wirksam. Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig,
wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt,
um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
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| 26 |
a) Dieser vom Gesetzgeber neu geschaffene Sachgrund trägt
ausweislich die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 14/4374 S. 19) tariflichen
Regelungen vieler Wirtschaftsbereiche Rechnung, die den Auszubildenden nach
Ende der Ausbildung einen Anspruch auf eine befristete Beschäftigung verschaffen,
um ihnen mit der hierdurch vermittelten Berufserfahrung den Zugang zum Arbeitsmarkt
zu verbessern. Die Neuregelung in Nr. 2 weitet diese Befristungsmöglichkeit
nunmehr ohne Rücksicht auf die Tarifbindung der Vertragspartner aus (APS-Backhaus
2. Auflage § 14 TzBfG Rn 83). Dieser Sachgrund stellt wie der allgemeinere
Sachgrund nach Nr.6 (in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe) auf
die Wünsche des Arbeitnehmers ab. Bis zur gesetzlichen Neuregelung hat die
Rechtsprechung für vergleichbare Fälle den Sachgrund der sozialen Überbrückung
anerkannt (vgl. dazu etwa BAG 03.10.1984 - 7 AZR 132/83 - AP Nr.88 zu §
620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese
bisherige Rechtsprechung ohne weiteres auf die Neuregelung zu übertragen
ist (so auch Lipke in KR 7.Aufl. § 14 TzBfG Rn 86, 87 m.w.N.) Die Auslegung
hat vielmehr vom Wortlaut der Regelung auszugehen, wobei der o.g. Gesetzeszweck
zu berücksichtigen ist. Die Zweckorientierung in Nr. 2 (um ... zu) verlangt
vom Arbeitgeber, im Rahmen seiner Prognose diesen Kausalzusammenhang zu
belegen. Dabei hat der Übergang in eine Anschlussbeschäftigung nicht festzustehen,
denn er soll nur erleichtert werden. Dem Arbeitgeber obliegt es darzutun,
warum die Befristung den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung bei ihm
oder bei einem anderen Arbeitgeber fördern soll (so auch KR-Lipke a. a.
O. Rn 96; a.A. Backhaus a.a.O. Rn 90). |
| 27 |
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin
fällt, da sie bei der Beklagten eine Berufsausbildung zur Bürokommunikationskauffrau
und damit eine Ausbildung im Sinne des Sachgrundes der Nr. 2 absolviert
hatte, unter deren Geltungsbereich. Sie wird wie die übrigen Auszubildenden
bei der Beklagten im Anschluss an die Ausbildung bis höchstens zwei Jahre
lang zum Erwerb von Berufserfahrung und damit zur Erleichterung des Übergangs
in eine Anschlusstätigkeit beschäftigt. |
| 28 |
c) Die (3.) Befristung erfolgt auch im Anschluss an diese
Ausbildung. Denn nach dem ersten zwischen den Parteien mit dem Befristungsgrund
nach Nr.2 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 15.08.2003 war als Vertragsbeginn
der 24.07.2003, also ein Tag nach Beendigung der Ausbildung festgesetzt.
|
| 29 |
d) Die Dauer der Befristung von vorliegend insgesamt zwei
Jahren ist vom Sachgrund der Anschlussbefristung gedeckt. Das Gesetz enthält
dazu keine Konkretisierung. Die zulässige Dauer der Befristung richtet sich
nach dem Sachgrund. Wie bereits ausgeführt, dient der Sachgrund der Anschlussbefristung
dem Zweck dem Arbeitnehmer durch die befristete Beschäftigung nach Ausbildung
oder Studium den Übergang in eine Beschäftigung zu erleichtern. Diesem Zweck
stände entgegen, die Dauer der Befristung einerseits zu kurz zu bemessen,
andererseits aber auch über mehrere Jahre zu erstrecken. Das Berufungsgericht
hält eine Höchstdauer von bis zu zwei Jahren für angemessen und schließt
sich insoweit der wohl mittlerweile überwiegenden Auffassung in der Literatur
an (vgl. etwa APS/Backhaus a. a. O. Rn. 91; KR-Lipke a. a. O. Rn. 95; Dörner
Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 259 jeweils m.w.N.) |
| 30 |
e) Die Gesamtbefristungsdauer der allein auf den Sachgrund
nach Nr.2 gestützten Arbeitsverträge vom 24.07.2003 bis zum 23.07.2005 überschreitet
die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht. Der Wirksamkeit der Befristung
steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese zulässige Höchstbefristung
nicht in einem Vertrag vereinbart hat, sondern auf drei unmittelbar aufeinander
folgende Verträge aufgeteilt hat. Soweit Dörner (a. a. O. Rn 259) demgegenüber
vertritt, der Sachgrund verbiete nach seinem Sinn und Zweck eine wiederholte
Befristung, teilt das Berufungsgericht diese Auffassung jedenfalls für eine
Fallkonstellation wie der vorliegend zu entscheidenden nicht. Die Besonderheit
besteht hier darin, dass die befristeten Verträge unmittelbar aneinander
anschließen und die Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Dadurch
wird dem Gesetzeszweck, dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung
zu erleichtern, in vollem Umfang Rechnung getragen. Es kommt vorliegend
hinzu, dass aufgrund des Erlasses vom 31.01.2001 die Gesamtdauer der Befristungen
von vornherein vorgesehen waren. Dies zeigt, dass allen drei Verträgen ein
einheitliches Konzept im Sinne des gesetzlichen Befristungsgrundes zugrunde
gelegen hat. |
| 31 |
III. Die Klägerin hat die Kosten für das erfolglos eingelegte
Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). |
| 32 |
IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen,
da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Befristung
nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TzBfG im Falle mehrerer unmittelbar aneinander
anschließender befristeter Verträge und die Frage der zulässigen Höchstdauer
der Befristung vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden und von grundsätzlicher
Bedeutung sind. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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