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Arbeitsrecht aktuell: 10/219 Anonymisierte Bewerbungen im Praxistest
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ADS startet Pilotstudie zu anonymisierten Bwerbungen
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09.11.2010. Anonymsierte Bewerbungen enthalten im Idealfall keine Aussagen zu diskriminierungsanfälligen Merkmalen wie beispielsweise Geschlecht und Alter. Während sie in einigen Ländern, insbesondere der USA, üblich sind, stellen sie in den meisten europäischen Ländern noch die absolute Ausnahme dar. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes konnte vor diesem Hintergrund fünf Unternehmen dazu überreden, in einer einjährigen, freiwilligen Studie verschiedene Verfahren zu testen.
Doch kaum hat das Projekt begonnen, regt sich Widerstand.
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
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Es lässt sich anscheinend statistisch nachweisen, dass Stellenbewerber ohne fachlichen bzw. sachlichen Grund bei der Auswahlentscheidung geringere Chancen haben, wenn sie einen ausländischem Namen tragen, in fortgeschrittenem Alter oder alleinerziehende Mütter sind.
Dabei muss diese Benachteiligung nicht auf eine bewusste oder gar gezielte Diskriminierung zurückzuführen sein. Dabei können auch unbewusste Beurteilungs- bzw. Wahrnehmungsfehler eine wesentliche Rolle spielen. In diesem Zusammenhang ist oft von einem „Halo-Effekt“ die Rede. Gemeint ist damit, dass bestimmte Eigenschaften einer Person einen so positiven oder negativen Eindruck hervorrufen können, dass andere Aspekte davon „überstrahlt“ werden. So besteht z.B. eine faktische Tendenz, als attraktiv empfundenen Menschen eine hohe fachliche Leistungsfähigkeit zuzusprechen.
Im Februar dieses Jahres schrieb die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) daher 30 deutsche Unternehmen an und rief sie dazu auf, an einem einjährigen Forschungsprojekt zu anonymisierten Bewerbungsverfahren teilzunehmen.
Die Reaktion war verhalten. Immerhin erklärten die Deutsche Post, die Deutsche Telekom, L'Oreal, der Geschenkanbieter Mydays sowie Procter & Gamble ihre Bereitschaft zur Teilnahme. Zu diesen wenigen, aber prominenten Probekarnickeln gesellte sich auch das Bundesfamilienministerium.
Sie alle werden in den nächsten Monaten verschiedene Modelle anonymisierter Bewerbungsverfahren testen, um deren Vor- und Nachteile kennen zu lernen. Bei allen Verfahren geht es darum, Bewerbungen ohne Foto, Name oder Angaben über Alter, Geschlecht, Herkunft und Familienstand zu verwenden. Das Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA) wird die Projektbegleitung und -auswertung übernehmen. Auch in Nordrhein-Westfalen starteten kürzlich zwei ähnliche Vorhaben.
Aus Anlass dieser Erprobungsaktion kritisierten Arbeitgebervertreter wie Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt vom Bund Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) das Konzept anonymisierter Bewerbungen mit dem Argument, die meisten Unternehmen würden sich ohnehin schon an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) halten und Bewerber daher nicht diskriminieren. Außerdem seien Blindbewerbungen mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden. Infolgedessen würden Personalentscheidungen in die Länge gezogen, was sich als Einstellungshürde auswirke. Schließlich würden den Unternehmen auch wesentliche Informationen über die Kandidaten fehlen.
Bei dieser Kritik werden allerdings die oben erwähnten unbewussten Beurteilungsfehler und die zu vorliegenden Forschungsergebnisse nicht berücksichtigt. Zudem werden Personalern Informationen nicht vorenthalten. Sie bekommen sie nur später, nämlich nach einer auf möglichst sachlichen Kriterien basierenden Vorauswahl.
Zuzugeben ist allerdings, dass anonymisierte Verfahren der Bewerbervorauswahl zu einem Mehraufwand führen. Aber genau hier setzen die laufenden Probeverfahren ein, indem sie helfen wollen, effiziente und praxistaugliche Verfahren zu entwickeln.
Außerdem sind ohnehin bereits Bewerbermanagementprogramme verbreitet, bei denen die Kandidaten online eine Eingabemaske ausfüllen müssen. Diese Programme lassen sich sicherlich für anonymisierte Bewerbungsverfahren anpassen.
Vermutlich wird das zentrale Problem anonymisierter Bewerbervorauswahlverfahren die Anonymisierung der schriftlichen Bewerbung bleiben. Bestimmte Basisinformationen, die Ausbildungsgänge und den beruflichen Werdegang betreffen, lassen sich nicht verbergen, geben aber Hinweise auf das Alter und den Familienstatus. Außerdem müssten bei einer konsequent anonymisierten Bewerbung Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort sowie viele weitere Daten geschwärzt werden, und zwar in allen (!) übersandten Unterlagen. Hier könnten statt der herkömmlichen neue Negativklischees entstehen. So könnten Personaler versucht sein, aus der Gründlichkeit der Anonymisierung Rückschlüsse auf den Bewerber zu ziehen.
Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass diese Probleme ohnehin bestehen und das Ziel der Anonymisierung nur darin besteht, die Gefahr von Diskriminierungen zu verringern.
International zeichnet sich eine erhöhte Sensibilität für das Thema ab. In anderen europäischen Ländern laufen ähnliche Versuche. So testen z.B. in Frankreich immerhin 50 Firmen seit 2009 anonymisierte Bewerbungen. Die in anderen Ländern gesammelten Erfahrungen werden von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wissenschaftlich untersucht. In einigen Staaten wie z.B. den USA sind anonymisierte Bewerbungen ohnehin schon Standard.
Sollten unbewusste Vorurteile und Diskriminierungen tatsächlich zu Fehlentscheidungen bei der Personalauswahl führen, wären diese nicht nur für abgelehnte bzw. diskriminierte Bewerber, sondern auch die Unternehmen nachteilig. Vielleicht wäre mancher Personalverantwortliche im Bewerbungsgespräch von einem guten Kandidaten positiv überrascht, den er aufgrund eingefahrener Selektionsmuster bei nicht anonymisierten Vorauswahlverfahren erst gar nicht kennengelernt hätte.
Was auch immer man von anonymisierten Bewerbungen hält: Die jetzt angelaufenen Erprobungen sind freiwillig. Rechtliche Zwänge in Form gesetzlicher Regelungen sind nicht in Sicht. Zudem sollen anonymisierte Bewerbungen nur die Gefahr von Diskriminierungen im ersten Auswahlschritt verringern, d.h. auch bei Anwendung solcher Verfahren bleibt Personalverantwortlichen die Möglichkeit, sich im Vorstellungsgespräch einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Arbeitgeber sollten daher überlegen, ob sich die Einführung anonymisierter Bewerberauswahlverfahren nicht positiv auf ihr Image auswirken könnte.
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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