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Arbeitsrecht aktuell: 11/038 LAG Hamm: Außerordentliche Verdachtskündigung wegen Straftat




Konkreter Verdacht eines Betrugs kann eine außerordentliche Verdachtskündigung rechtfertigen

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2010, 17 Sa 537/10

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover

Hensche Rechtsanwälte, Büro Hannover

Leitsätze der Redaktion: "Auch bei einem über 20 Jahre unbeanstandet gebliebenen, ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnis ist eine außerordentliche Kündigung rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber vertretbar den dringenden Verdacht hat, dass seine Arbeitnehmerin ihre Kassenbefugnisse dazu missbraucht hat, über 650 Euro offensichtlich als solches erkennbares Falschgeld gegen echtes Geld auszutauschen."

23.02.2011. Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos kündigen, wenn dieser eine Straftat im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangen hat. Häufig wird es aber so sein, dass die Tat nicht "wasserdicht" nachweisbar ist. Statt der "Tatkündigung" ist deshalb auch eine sogenannte Verdachtskündigung möglich. Da eine solche Kündigung immer auch einen Unschuldigen treffen kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zuvor alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen. Er muss alle erreichbaren Informationsquellen ausschöpfen. Dazu gehört insbesondere, den betroffenen Arbeitnehmer anzuhören und ihm eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Anhörung darf sich der Arbeitgeber nicht mit nebulösen Andeutungen zufrieden geben, sondern muss die vorliegenden objektiven Verdachtsmomente möglichst genau benennen. Bloße Mutmaßungen oder reine Bewertungen reichen nicht.

Abgesehen von der ordnungsgemäßen Anhörung des Arbeitnehmers und gegebenenfalls des Betriebsrates erfordert eine wirksame Verdachtskündigung, dass als Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung ein "dringender" Tatverdacht vorliegt. Mit anderen Worten: Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die das erforderliche Vertrauen in die gemeinsame Zusammenarbeit zerstören kann.

Der dringende Verdacht einer Straftat ist ein "an sich" wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob dieser Grund auch im konkreten Fall ausreicht, prüfen die Arbeitsgerichte, in dem sie das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortsetzung - jedenfalls in letzter Zeit wieder - sorgfältig gegeneinander abwägen. Für eine Fortsetzung kann dabei insbesondere ein langes, bisher unbeanstandet gebliebenes Arbeitsverhältnis sprechen.

Ein Musterbeispiel für diese Grundsätze einer wirksamen, außerordentlich-fristlosen Verdachtskündigung ist ein Ende August 2010 vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschiedener Fall (Urteil vom 26.08.2010, 17 Sa 537/10). Eine wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit ordentlich unkündbare Sachbearbeiterin der Stadt Dortmund hatte sich hier mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung gewehrt. Zu ihren Aufgaben gehörte auch der Umgang mit einer Kasse. Bei einer Prüfung war festgestellt worden, dass von 828 Euro Kassenbestand 650 Euro Falschgeld waren. Die Imitationen verdienten allerdings kaum diese Bezeichnung: Es handelte sich um schlechte Farbkopien, die zum Teil schräg ausgeschnitten, aufeinander gelegt, mit Tesafilm zusammengeklebt und mit einer dünnen Folie überzogen worden waren. Die Sachbearbeiterin behauptete unter anderem, sie habe die offensichtlichen Fälschungen nicht als solche erkannt und wohl von Kunden erhalten. Die Stadt verdächtigte sie angesichts der Umstände naheliegenderweise, im Sinne des § 147 Strafgesetzbuch (StGB) Falschgeld als echt in den Verkehr gebracht zu haben.

Das Urteil des LAG Hamm liest sich vernichtend. Die Einlassung der Klägerin, ihr seien die "stümperhaften", selbst bei unaufmerksamer Betrachtung "ins Auge" springenden Fälschungen nicht als solche aufgefallen, hielt es für nicht nachvollziehbar, zumal sie schon nach eigenen Angaben nicht nur mit diesen Scheinen, sondern auch mit echten Scheinen mehrmals zu tun hatte. Selbst Überlastung infolge von beruflichem und privatem Stress könne dies nicht erklären. Das Gericht hielt es dabei ebenfalls für auffällig, dass bei keinem anderen Sachbearbeiter in der Verwaltungsstelle Falschgeld aufgetaucht ist. Ins Bild passte auch die angespannte finanzielle Situation der Klägerin, die sich unter anderem in einer Gehaltspfändung widerspiegelte. Aus diesen und noch weiteren Umständen durfte ein vernünftiger Arbeitgeber von dem Verdacht einer Straftat ausgehen, so das LAG.

Angesichts dieses recht eindeutigen Sachverhalts fiel auch die Interessenabwägung zulasten der Sachbearbeiterin aus. Zwar sprach insbesondere der immerhin 22jährige Bestand des Arbeitsverhältnisses für dessen Fortsetzung. Andererseits erfordert die zu den Aufgaben der Klägerin gehörende Vereinnahmung von Verwaltungsgebühren und die Kassenführung ein besonderes Maß an Redlichkeit und Ehrlichkeit, von dem wegen des dringenden Tatverdachtes nicht mehr ernsthaft ausgegangen werden konnte. Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes auf einer freien Stelle, die nicht mit der Befugnis der Verwaltung von Geldmitteln verbunden ist, hatte die Klägerin - unvorsichtigerweise - nicht im Prozess thematisiert.

Die Stadt durfte aus diesen Gründen ohne weiteres das Arbeitsverhältnis fristlos beenden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig

Fazit: Im hier entschiedenen Fall war die Situation so eindeutig, dass der Arbeitgeber wohl über eine Tatkündigung hätte nachdenken können. Auch die umfangreichen, im Ergebnis wenig überzeugenden Erklärungsversuche der Arbeitnehmerin ändern hieran nichts. Zwar hat jede Verdachtskündigung einen unschönen "Beigeschmack", da auch Unschuldige unverschuldet in Verdacht geraten können. Aber wenigstens in so deutlichen Fällen wie diesem hier muss ein Arbeitgeber die Möglichkeit haben, sich von "dubiosen" Mitarbeitern zu trennen.

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Letzte Überarbeitung: 9. September 2011

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