- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Hamm: Außerordentliche Verdachtskündigung wegen Straftat
Abgesehen von der ordnungsgemäßen Anhörung des Arbeitnehmers und gegebenenfalls des Betriebsrates erfordert eine wirksame Verdachtskündigung, dass als Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung ein "dringender" Tatverdacht vorliegt. Mit anderen Worten: Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die das erforderliche Vertrauen in die gemeinsame Zusammenarbeit zerstören kann.
Der dringende Verdacht einer Straftat ist ein "an sich" wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob dieser Grund auch im konkreten Fall ausreicht, prüfen die Arbeitsgerichte, in dem sie das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortsetzung - jedenfalls in letzter Zeit wieder - sorgfältig gegeneinander abwägen. Für eine Fortsetzung kann dabei insbesondere ein langes, bisher unbeanstandet gebliebenes Arbeitsverhältnis sprechen.
Ein Musterbeispiel für diese Grundsätze einer wirksamen, außerordentlich-fristlosen Verdachtskündigung ist ein Ende August 2010 vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschiedener Fall (Urteil vom 26.08.2010, 17 Sa 537/10). Eine wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit ordentlich unkündbare Sachbearbeiterin der Stadt Dortmund hatte sich hier mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung gewehrt. Zu ihren Aufgaben gehörte auch der Umgang mit einer Kasse. Bei einer Prüfung war festgestellt worden, dass von 828 Euro Kassenbestand 650 Euro Falschgeld waren. Die Imitationen verdienten allerdings kaum diese Bezeichnung: Es handelte sich um schlechte Farbkopien, die zum Teil schräg ausgeschnitten, aufeinander gelegt, mit Tesafilm zusammengeklebt und mit einer dünnen Folie überzogen worden waren. Die Sachbearbeiterin behauptete unter anderem, sie habe die offensichtlichen Fälschungen nicht als solche erkannt und wohl von Kunden erhalten. Die Stadt verdächtigte sie angesichts der Umstände naheliegenderweise, im Sinne des § 147 Strafgesetzbuch (StGB) Falschgeld als echt in den Verkehr gebracht zu haben.
Das Urteil des LAG Hamm liest sich vernichtend. Die Einlassung der Klägerin, ihr seien die "stümperhaften", selbst bei unaufmerksamer Betrachtung "ins Auge" springenden Fälschungen nicht als solche aufgefallen, hielt es für nicht nachvollziehbar, zumal sie schon nach eigenen Angaben nicht nur mit diesen Scheinen, sondern auch mit echten Scheinen mehrmals zu tun hatte. Selbst Überlastung infolge von beruflichem und privatem Stress könne dies nicht erklären. Das Gericht hielt es dabei ebenfalls für auffällig, dass bei keinem anderen Sachbearbeiter in der Verwaltungsstelle Falschgeld aufgetaucht ist. Ins Bild passte auch die angespannte finanzielle Situation der Klägerin, die sich unter anderem in einer Gehaltspfändung widerspiegelte. Aus diesen und noch weiteren Umständen durfte ein vernünftiger Arbeitgeber von dem Verdacht einer Straftat ausgehen, so das LAG.
Angesichts dieses recht eindeutigen Sachverhalts fiel auch die Interessenabwägung zulasten der Sachbearbeiterin aus. Zwar sprach insbesondere der immerhin 22jährige Bestand des Arbeitsverhältnisses für dessen Fortsetzung. Andererseits erfordert die zu den Aufgaben der Klägerin gehörende Vereinnahmung von Verwaltungsgebühren und die Kassenführung ein besonderes Maß an Redlichkeit und Ehrlichkeit, von dem wegen des dringenden Tatverdachtes nicht mehr ernsthaft ausgegangen werden konnte. Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes auf einer freien Stelle, die nicht mit der Befugnis der Verwaltung von Geldmitteln verbunden ist, hatte die Klägerin - unvorsichtigerweise - nicht im Prozess thematisiert.
Die Stadt durfte aus diesen Gründen ohne weiteres das Arbeitsverhältnis fristlos beenden.
Fazit: Im hier entschiedenen Fall war die Situation so eindeutig, dass der Arbeitgeber wohl über eine Tatkündigung hätte nachdenken können. Auch die umfangreichen, im Ergebnis wenig überzeugenden Erklärungsversuche der Arbeitnehmerin ändern hieran nichts. Zwar hat jede Verdachtskündigung einen unschönen "Beigeschmack", da auch Unschuldige unverschuldet in Verdacht geraten können. Aber wenigstens in so deutlichen Fällen wie diesem hier muss ein Arbeitgeber die Möglichkeit haben, sich von "dubiosen" Mitarbeitern zu trennen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2010, 17 Sa 537/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
Letzte Überarbeitung: 18. Januar 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de