|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 12/065 Betriebsrat und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
|
 |

|
Rechte des Betriebsrats beim BEM gehen dem Datenschutz vor
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10
|
10.02.2012. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber gemäß § 84 Abs.2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und des Betriebs- oder Personalrats klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dies Klärung trägt den etwas sperrigen Namen "betriebliches Eingliederungsmanagement", kurz "BEM" genannt.
Die Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement hat der Arbeitgeber nicht nur, wenn der erkrankte Arbeitnehmer ein schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs.2 SGB IX ist (oder auch "nur behindert"), sondern auch dann, wenn es sich um einen nicht (schwer)behinderten Arbeitnehmer handelt. Bei der Durchführung des Eingliederungsmanagements soll der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen werden. Außerdem ist der Arbeitnehmer zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements und auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen (§ 84 Abs.2 Satz 3 SGB IX).
Da das Gesetz die konkreten Einzelheiten des BEM nicht regelt, gibt es mittlerweile in vielen Betrieben Betriebsvereinbarungen zu der Frage, in welchen konkreten Schritten der Arbeitgeber zusammen mit den anderen am BEM beteiligten Stellen klären muss, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Solche Betriebsvereinbarungen sind auch deshalb naheliegend, weil der Betriebsrat in § 84 Abs.2 Satz 7 SGB IX besonders erwähnt wird: Er hat nämlich die gesetzliche Aufgabe, darüber zu wachen, "dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt".
Seine Überwachungspflicht kann der Betriebsrat faktisch aber nur ausüben, wenn er vom Arbeitgeber über die länger erkrankten Mitarbeiter informiert wird. Stimmt jemand der Weitergabe seiner Krankheitsdaten nicht zu oder lehnt er eine Einbeziehung des Betriebsrats ausdrücklich ab, ist fraglich, ob der Betriebsrat dann trotzdem verlangen kann, über einen solchen "BEM-Kandidaten" informiert zu werden.
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor einigen Tagen geklärt (BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10): Ja, der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über die Namen und Fehlzeiten derjenigen Arbeitnehmer informiert zu werden, bei denen von Gesetzes wegen ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden müsste.
Im Streitfall gab es in einem Betrieb der Luft- und Raumfahrttechnik seit 2008 eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des BEM. Dieser Betriebsvereinbarung zufolge erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Die Betriebsvereinbarung stellt aber auch klar, dass das BEM "unter Wahrung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen" durchgeführt werden muss. Und unter Berufung auf den Datenschutz weigerte sich der Arbeitgeber, die Daten der Arbeitnehmer offenzulegen, die einer Weitergabe ihrer Daten nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
Das in erster Instanz mit dem Fall befasst Arbeitsgericht Bonn entschied zugunsten des Betriebsrats, dass dieser die streitigen Daten verlangen konnte (Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 16.06.2010, 5 BV 20/10). Denn datenschutzrechtliche Erwägungen, so das Arbeitsgericht Bonn, stehen der Weitergabe von Namen und Fehlzeiten der Mitarbeiter, die die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllen, an den Betriebsrat nicht entgegen. Denn ohne solche Informationen kann der Betriebsrat seine gesetzliche Überwachungsaufgabe nicht erfüllen, so das Arbeitsgericht.
Diesen Überlegungen hat sich das BAG angeschlossen, das im Wege einer Sprungrechtsbeschwerde (d.h. unter "Umgehung" des Landesarbeitsgerichts) über den Fall zu entscheiden hatte. Demzufolge war der Arbeitgeber nicht berechtigt, die namentliche Benennung von "BEM-Kandidaten" von deren Einverständnis abhängig zu machen. Soweit der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung entnommen werden kann, stützt sich das BAG auf die einfache Überlegung, dass der Arbeitgeber ein BEM allen Arbeitnehmern anbieten muss, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Und um zu überwachen, ob der Arbeitgeber diese gesetzliche Pflicht erfüllt, muss der Betriebsrat diesen Personenkreis eben kennen. Einer namentlichen Benennung von "BEM-Kandidaten" stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen, so das BAG.
Fazit: Obwohl der vorliegende Fall auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung entschieden wurde, die dem Betriebsrat das Recht zur Auskunft über Namen und Fehlzeiten von "BEM-Kandidaten" gab, besteht dieses Recht des Betriebsrats bereits unmittelbar auf gesetzlicher Grundlage. Der Betriebsrat kann m.a.W. auch ohne Betriebsvereinbarung zum Thema BEM vom Arbeitgeber Auskunft über langfristig erkrankte Arbeitnehmer verlangen, und zwar auch dann, wenn diese der Weitergabe ihrer Daten nicht zugestimmt haben. Dieses Recht des Betriebsrats folgt aus § 80 Abs.2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit § 84 Abs.2 Satz 7 SGB IX. In diesem Sinne hatte bereits vor gut einem Jahr das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden (Beschluss vom 24.11.2010, 11 TaBV 48/10 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 11/104: Rechte des Betriebsrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)).
Nähere Informationen finden Sie hier:
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne:
 |
Rechtsanwalt Benjamin Biere, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171, 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 – 710 330 04 Telefax: 069 – 710 330 05 E-Mail: frankfurt@hensche.de |
|
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 7. Mai 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
|
|
 |
|