HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ent­fris­tungs­kla­ge

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ent­fris­tungs­kla­ge: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Auktionshammer bzw. Gerichtshammer auf Geldscheinen

Ei­ne Ent­fris­tungs­kla­ge ist ei­ne Kla­ge, mit der sich ein Ar­beit­neh­mer ge­gen die Be­fris­tung sei­nes Ar­beits­ver­hält­nis­ses ge­richt­lich zur Wehr setzt. Das Ziel ei­ner sol­chen Kla­ge be­steht in der ge­richt­li­chen Fest­stel­lung, dass die Be­fris­tung des Ar­beits­ver­trags un­wirk­sam ist.

Statt von Ent­fris­tungs­kla­ge spricht man auch von Be­fris­tungs­kon­troll­kla­ge. Ei­ne sol­che Kla­ge muss spä­tes­tens drei Wo­chen nach dem En­de der ver­ein­bar­ten Be­fris­tung bei Ge­richt ein­ge­hen. Zu­stän­dig sind die Ar­beits­ge­rich­te.

In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "Kla­ge ge­gen Be­fris­tung (Be­fris­tungs­kon­troll­kla­ge, Ent­fris­tungs­kla­ge)".

Letzte Überarbeitung: 15. Juni 2017

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