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Arbeitsrecht aktuell: 12/031 Kündigungsschutzklage und Hinweispflicht des Arbeitsgerichts gemäß § 6 Satz 2 KSchG




Textbaustein mit Gesetzeswortlaut genügt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 6 AZR 407/10

19.01.2012. Eine Kündigungsschutzklage kann man gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur binnen drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung erheben. Das heißt erheben kann man sie auch noch später, nur wird sie dann als unbegründet abgewiesen, weil aufgrund einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung feststeht, dass die streitige Kündigung wirksam war (§ 7 KSchG).

Für eine fristgemäße Kündigungsschutzklage muss man allerdings nicht alle Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung schon mit Klageeinreichung vorbringen, d.h. man muss sein ganzes Pulver nicht sofort verschießen. Vielmehr genügt es, dass man innerhalb der Dreiwochenfrist überhaupt eine Klage bei einem Arbeitsgericht einreicht, in der die angegriffene Kündigung konkret benannt wird und der Antrag angekündigt wird, das Gericht möge die Unwirksamkeit dieser Kündigung feststellen. Aus welchen Gründen die Kündigung unwirksam sein soll, d.h. das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben soll, das kann man noch später vortragen.

Allerdings gibt es auch hier eine Grenze, nämlich den Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz. Das folgt aus § 6 KSchG. Diese Vorschrift lautet:

"Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen."

Praktisch heißt das: Wenn man als Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht einige in Betracht kommenden Gründe für die Unwirksamkeit der streitigen Kündigung nicht erwähnt wie z.B. die mangelhafte Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung (§ 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG), kann man sich auf diese Gründe im weiteren Verlauf des Verfahrens, d.h. in der Berufungsinstanz nicht mehr berufen. Diese "Präklusion" kann den Arbeitnehmer ziemlich hart treffen, wenn seine Klage daran scheitert, denn in einem solchen Fall verliert er einen Prozess, den er gewonnen hätte, aus rein formaljuristischen Gründen, weil er nämlich den entscheidenden Unwirksamkeitsgrund nicht schon in der ersten Instanz vorgebracht hat.

Um den Arbeitnehmer hier nicht unvorbereitet ins Messer laufen zu lassen, schreibt § 6 Satz 2 KSchG vor, dass das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer auf diese Gefahr hinweisen soll. Nachdem diese Vorschrift in Kraft getreten ist, d.h. seit dem 01.01.2004, haben die Arbeitsgerichte ihre Textbausteine geändert, mit denen sie zur Vorbereitung des Gütetermins und/oder des Kammertermins die Parteien auf die sie treffenden Darlegungslasten hinweisen. Meistens wird der Gesetzeswortlaut einfach in die richterlichen Schreiben hineinkopiert, d.h. die klagende Partei wird mit der Ladung zum Gütetermin und/oder zum Kammertermin darauf hingewiesen, dass „nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz auch weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden können (§ 6 KSchG)“.

Einen solchen richterlichen Hinweis erhielt auch eine betriebsbedingt wegen einer Betriebsschließung gekündigte Arbeitnehmerin, die dagegen vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel 2009 geklagt hatte. Ihre Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 03.12.2009, 2 Ca 834/09) und hatte auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg keinen Erfolg, obwohl sich die Klägerin hier erstmals auch darauf berufen hatte, dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam sei. Denn diesen Unwirksamkeitsgrund hätte die Klägerin schon vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel vorbringen müssen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2010, 26 Sa 263/10).

Diese Entscheidung hat das Bundessarbeitsgericht (BAG) gestern bestätigt (BAG, Urteil vom 18.01.2012, 6 AZR 407/10 - Pressemitteilung). Der vom Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel gegebene Hinweis, der nicht über den Gesetzeswortlaut bzw. über § 6 Satz 2 KSchG hinausging, war laut BAG ausreichend. Das Arbeitsgericht hat durch Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 6 Satz 1 KSchG seiner Hinweispflicht auf die verlängerte Anrufungsfrist genügt, so das BAG:

Fazit: Ein allgemein gefasster Textbaustein mit dem Gesetzeswortlaut genügt, damit das Arbeitsgericht seine gesetzliche Pflicht erfüllt, den klagenden Arbeitnehmer dazu anzuhalten, alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung bereits in der ersten Instanz vorzutragen, da ein späterer Vortrag ansonsten ausgeschlossen ist.

Obwohl das BAG diese Frage damit höchstrichterlich geklärt hat, kann man fragen, ob das richtig ist. Denn wenn sich das Arbeitsgericht nicht mehr Mühe mit seinen Hinweisen gibt, d.h. wenn es diese Hinweise nicht an die konkrete Prozesslage anpasst und die konkret in Betracht kommenden möglichen Unwirksamkeitsgründe anspricht, wird das Ziel einer möglichst umfassenden rechtlichen Klärung in der ersten Instanz nicht erreicht. Arbeitnehmer und ihre Anwälte sollten sich "revangieren" und in jede Kündigungsschutzklage textbausteinmäßig eine möglichst lange Liste aller erdenklicher Unwirksamkeitsgründe aufnehmen.

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Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Letzte Überarbeitung: 21. Februar 2012

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