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BAG, Ur­teil vom 22.02.2000, 3 AZR 845/98

   
Schlagworte: Tarifvertrag, Ausschluss, Geringfügige Beschäftigung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 AZR 845/98
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.02.2000
   
Leitsätze:

1. Der tarifvertragliche Ausschluß von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist aufgrund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zum 31. März 1999 sachlich gerechtfertigt.

2. Dies gilt auch, soweit die Geringfügigkeit der Beschäftigung nach der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darauf beruhte, daß der Verdienst hieraus ein Sechstel des Gesamteinkommens des Arbeitnehmers nicht überstieg (Ergänzung zu BAG 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; 12. März 1996 ¬3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 26.11.1997, 2 Ca 876/96
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22.09.1998, 13 Sa 454/98
   

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