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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10

   
Schlagworte: Einigungsstelle
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 6 TaBV 901/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 04.06.2010
   
Leitsätze: Für die Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle kommt es nicht darauf an, welcher Beteiligte seinen Vorschlag zuerst gemacht oder bei Gericht angebracht hat. Vielmehr ist auch dann, wenn keine konkreten Einwendungen gegen den Kandidaten der jeweiligen Gegenseite vorgebracht werden, regelmäßig ein Dritter zu bestellen (gegen LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010 - 10 TaBV 2829/09)
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 08.04.2010, 22 BV 4780/10
   

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