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EuGH, Ur­teil vom 10.07.2008, C-54/07 - Fe­ryn

   
Schlagworte: Diskriminierung: Ethnische Herkunft, Diskriminierung: Beweiserleichterung
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-54/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.07.2008
   
Leitsätze:

1. Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.

2. Öffentliche Äußerungen, durch die ein Arbeitgeber kundtut, dass er im Rahmen seiner Einstellungspolitik keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse beschäftigen werde, reichen aus, um eine Vermutung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik zu begründen. Es obliegt dann diesem Arbeitgeber, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. Er kann dies dadurch tun, dass er nachweist, dass die tatsächliche Einstellungspraxis des Unternehmens diesen Äußerungen nicht entspricht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die gerügten Tatsachen glaubhaft sind, und zu beurteilen, ob die Beweise zur Stützung des Vorbringens des Arbeitgebers, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe, ausreichend sind.

3. Nach Art. 15 der Richtlinie 2000/43 müssen auch dann, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt, die Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Vorinstanzen: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel, Belgien
   

„Richt­li­nie 2000/43/EG – Dis­kri­mi­nie­ren­de Kri­te­ri­en für die Aus­wahl des Per­so­nals – Be­weis­last – Sank­tio­nen“

Ur­teil in der Rechts­sa­che C-54/07 be­tref­fend ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen nach Art. 234 EG, ein­ge­reicht vom Ar­beids­hof te Brus­sel (Bel­gi­en) mit Ent­schei­dung vom 24. Ja­nu­ar 2007, beim Ge­richts­hof ein­ge­gan­gen am 6. Fe­bru­ar 2007, in dem Ver­fah­ren Cen­trum voor ge­li­jk­heid van kan­sen en voor ra­cis­me­be­stri­j­ding ge­gen Fir­ma Fe­ryn NV

zum Ur­teils­kom­men­tar:
08/86: Dis­kri­mi­nie­rung durch öffent­li­che Äußerung oh­ne kon­kre­tes Op­fer

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