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LAG Hamm, Be­schluss vom 25.09.2009, 10 TaBV 21/09

   
Schlagworte: Unterlassungsanspruch, Leiharbeit: Mitbestimmung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 10 TaBV 21/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 25.09.2009
   
Leitsätze:

Ein Unterlassungsantrag wegen grober Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 B BetrVG kommt nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber in einer ungeklärten Rechtsfrage nach einer vertretbaren Rechtsansicht handelt.

Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern in jedem Fall den Namen des einzustellenden Leiharbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG bekannt geben muss, handelt es sich um eine derartige ungeklärte Rechtsfrage.

Kommt ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung, den Namen des einzustellenden Leiharbeit-nehmers dem Betriebsrat im Zustimmungsverfahren mitzuteilen, nur in bestimmten Fällen nicht nach, etwa, weil er ihn noch nicht kennt, kommt auch kein allgemeiner Unterlassungsanspruch in Betracht.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bielefeld, Beschluss vom 17.02.2009, 5 BV 70/08
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.03.2011, 7 ABR 137/09
   

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zum ganzen Urteil 10 TaBV 21/09