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LAG Köln, Be­schluss vom 27.09.2010, 2 TaBV 11/10

   
Schlagworte: Arbeitszeit, Pause, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 2 TaBV 11/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 27.09.2010
   
Leitsätze: Ein Unterlassungsanspruch zur Sicherung der Mitbestimmung ist dann nicht gegeben, wenn durch eine gesetzliche Regelung bereits ein Individualanspruch der Arbeitnehmer besteht. Mehrarbeit, die ausschließlich dadurch entsteht, dass Arbeitnehmer die gesetzliche Mindestpause nicht wahrnehmen/nicht wahrnehmen können, eröffnet keine Mitbestimmung durch den Betriebsrat, denn er könnte den Verzicht auf die Pause nicht regeln. Der Betriebsrat kann nur auf die Einhaltung der Vorschriften drängen und den Arbeitgeber dazu anhalten.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.11.2009 - 7 BV 173/09,
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 ABR 77/10
   

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