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LAG Köln, Ur­teil vom 10.12.2008, 3 Sa 781/08

   
Schlagworte: Auflösungsantrag, Kündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 3 Sa 781/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.12.2008
   
Leitsätze:

1) Die Zusammenführung von zwei bisher voll ausgelasteten Arbeitsplätzen zu einem verbleibenden Arbeitsplatz bedarf einer besonderen substantiierten Begründung, die den 50 %-igen Wegfall des bisherigen Arbeitsbedarfs nachvollziehbar erläutert.

2) Der Grund für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG kann sich aus dem Verhalten eines Prozessbevollmächtigen im gerichtlichen Verfahren ergeben, das sich die Partei zurechnen lassen muss. Ein untauglicher, weil ohne entsprechenden Titel vorgenommener Zwangsvollstreckungsversuch reicht hierfür in aller Regel noch nicht aus. Demgegenüber kann die anwaltliche Unterstellung gegenüber einem Vorgesetzten des klagenden Arbeitnehmers, er werde aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit von der Beklagten im Prozess als Zeuge die Unwahrheit sagen, einen Auflösungsgrund darstellen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.06.2008, 8 Ca 7353/07
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2010, 2 AZR 482/09
   

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