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Arbeitsrecht aktuell: 11/058 Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach außerordentlicher Kündigung
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BAG lehnt Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei außerordentlicher Kündigung selbst bei Auslauffrist ab
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2010, 2 AZR 160/09
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Leitsätze der Redaktion:
"Der Arbeitgeber hat kein Recht, einen Auflösungsantrag zu stellen, wenn sich die fristlose arbeitgeberseitige Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers als unwirksam erweist. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Kündigung mit einer (notwendigen oder sozialen) Auslauffrist ausgesprochen wurde."
23.03.2011. Wie wir kürzlich berichteten (Arbeitsrecht aktuell: 11/043 Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer Kündigung) kann auch eine unwirksame arbeitgeberseitige Kündigung auf verschiedene Weise zum Ende des Arbeitsverhältnisses führen. Auflösungsanträge sind hierbei das Mittel der Wahl, wenn die Beendigung unabhängig vom Willen des Prozessgegners gegen Zahlung einer Abfindung herbeigeführt werden soll.
Bei einer unwirksamen ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung ist ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG) begründet, wenn ihm "die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten" ist. Arbeitnehmer stellen sie aber selten, weil sie entweder ihr Arbeitsverhältnis behalten oder durch Verhandlungen eine - vermutlich - höhere als die voraussichtlich vom Gericht bestimmte Abfindung erhalten wollen (über einen der seltenen Fälle eines arbeitnehmerseitigen Antrages berichteten wir in Arbeitsrecht aktuell: 09/227 Auflösungsantrag bei unwirksamer Kündigung).
Auflösungsanträge werden deshalb in aller Regel vom Arbeitgeber gestellt. Hier ist erforderlich, dass "Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche, weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen" (§ 9 Abs.1 Satz 2 KSchG). Da mit einem solchen Antrag der - an sich erfolgreich wahrgenommene - Kündigungsschutz untergraben wird, betonen die Gerichte, er könne nur ausnahmsweise und nur unter strengen Voraussetzungen erfolgreich sein. Das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien muss "zerrüttet" sein. Das ist beispielsweise bei einem dauerhaften Konflikt mit Arbeitskollegen möglich (wir berichteten über diese Konstellation in Arbeitsrecht aktuell: 09/207 Auflösungsantrag durch den Arbeitgeber wegen Streits mit Kollegen) und kommt an sich auch bei aggressiven Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers in Betracht (vergleiche Arbeitsrecht aktuell: 10/049 öffentliche Kritik am Arbeitgeber).
Wurde die unwirksame arbeitgeberseitige Kündigung jedoch nicht ordentlich, sondern wie so oft außerordentlich ausgesprochen, kann jedenfalls nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG nur der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen. Der Gesetzgeber ging nämlich davon aus, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers ist und sich daher die Möglichkeit eines entsprechenden Antrages quasi "nicht verdient" hat.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall versuchte es ein Arbeitgeber trotzdem. Ihm hatte ein Arbeitnehmer anlässlich eines Rechtsstreits auf über 300 Seiten (!) pauschal und mit harten Worten Prozessbetrug vorgeworfen. Da dieser wegen einer tarifvertraglichen Regelung ordentlich unkündbar war, erklärte der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist. Im daraufhin von dem Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozess stellte der Arbeitgeber hilfsweise einen Auflösungsantrag.
Er scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht Ulm (Urteil vom 25.01.2008, 1 Ca 94/07) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 02.07.2008, 2 Sa 14/08). Es gäbe wegen des klaren gesetzgeberischen Willens keine (füllungsbedürftige) "planwidrige Regelungslücke", meinte das LAG und ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu. Immerhin konnte der Arbeitgeber dann doch noch durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (BAG, Beschluss vom 10.02.2009, 3 AZN 921/08) eine Revision erzwingen.
Aber auch in dritter Instanz blieb er erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht verwies ebenfalls auf den deutlichen Willen des Gesetzgebers (BAG, Urteil vom 30.09.2010, 2 AZR 160/09). Er hatte § 13 KSchG mehrmals - zuletzt Ende 2003 - geändert, ohne dem Arbeitgeber ein Auflösungsrecht einzuräumen. Offen konnte das Gericht lassen, ob die Tarifvertragsparteien die für Fälle der außerordentlichen Kündigung notwendige Auslauffrist die Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG vereinbaren können, weil der hier anwendbare Tarifvertrag eine solche Regelung jedenfalls nicht vorsah.
Fazit: Bei einer unwirksamen außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung kann nur der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen. Soweit in der Literatur andere Ansichten vertreten werden, haben diese auf absehbare Zeit für die arbeitsrechtliche Praxis keine Bedeutung.
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Letzte Überarbeitung: 19. September 2011
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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