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Arbeitsrecht aktuell: 11/043 Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer Kündigung
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Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach unwirksamer Kündigung ist auch bei aggressivem Verhalten des Rechtsanwalts meist nicht gerechtfertigt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2010, 2 AZR 482/09
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von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Köln
Hensche Rechtsanwälte, Büro Köln
Leitsätze der Redaktion:
"Eine arbeitgeberseitig gestellter Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist unbegründet, wenn er allein auf einen, durch den Arbeitnehmervertreter hart geführten, Rechtsstreit gestützt wird, ohne das zugleich negative Auswirkung auf das künftige Arbeitsverhältnis dargelegt werden."
02.03.2011. Arbeitsverhältnisse können nicht nur mit Hilfe einer wirksamen Kündigung beendet werden. Oft enden sie auch, weil der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung ausspricht.
Zunächst greifen viele gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage an. Die Kündigung wird dann kraft zwingender gesetzlicher Regelung wirksam (§ 7 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Die zweite Möglichkeit bietet der Arbeitgeber selbst, denn er hat seinem Arbeitnehmer mit der Kündigung deutlich zu verstehen gegeben, ihn nicht mehr beschäftigen zu wollen. Es kann daher sinnvoll sein, eine Kündigungsschutzklage zum Anlass zu nehmen, über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. gegen Zahlung einer Abfindung) zu reden. Rechtlich kann allerdings niemand zu einem Vergleich gezwungen werden.
Drittens kann der Arbeitnehmer gemäß § 12 KSchG nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzprozess selbst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigern, wenn er während des Verfahrens ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Das alte Arbeitsverhältnis endet dann mit dem Zugang der Verweigerung beim Arbeitgeber.
Schließlich kann auch ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung gestellt werden (§§ 9, 13 KSchG). Aus Sicht des Arbeitnehmers ist ein solcher Antrag erfolgreich, wenn ihm "die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten" ist. Arbeitgeber hingegen werden einen solchen Antrag stellen, "wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche, weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen".
Fraglich ist, unter welchen Umständen ein hartes Auftreten des Arbeitnehmeranwalts im Kündigungsschutzprozess so "extrem daneben" ist, dass es einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers rechtfertigt. In einem aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war der Prozess nur eine von vielen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und wurde sehr emotional geführt. Der Arbeitnehmeranwalt hatte sich vor Gericht darüber beklagt, der Arbeitnehmer solle durch Versetzungen und Abmahnungen "weichgekocht" und "mürbe gemacht" werden. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Klägers in ein Praktikantenbüro sprach er von einem "Sterbezimmer". Schließlich hatte er auch ironisch gefragt, "ob überhaupt irgendein Vortrag der Beklagten der Wahrheit entspreche" und versucht, aus dem erstinstanzlichen Urteil eine Zwangsvollstreckung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung zu betreiben, ohne dass ein derartiger Anspruch überhaupt tituliert gewesen war.
Doch das alles genügte weder dem in zweiter Instanz zuständigen Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 10.12.2008, 3 Sa 781/08) noch dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.09.2010, 2 AZR 482/09). Die Begründungen unterscheiden sich allerdings deutlich. Das LAG hatte er gemeint, der Kläger könne für die "besondere Gefühlslage des Prozessbevollmächtigten" nichts. Außerdem müsse die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bei der Entscheidung über den Auflösungsantrag zu dessen Gunsten berücksichtigt werden.
Dies stellte des BAG richtig: Der Kläger muss sich nämlich das Verhalten seines Anwalts schon dann zurechnen lassen, wenn er sich davon nicht deutlich distanziert. Die lange Betriebszugehörigkeit spielte keine Rolle, weil im Rahmen des Auflösungsantrages allein beurteilt wird, wie dieses sich künftig weiter entwickeln wird. Anschließend begründete es die Abweisung des Auflösungsantrags im Wesentlichen damit, dass der Anwalt die berechtigten Interessen seines Mandanten wahrgenommen hatte. Dies mag im scharfen, harten Ton und möglicherweise auf unhöfliche Art geschehen sein. Alle diese Umstände lassen allerdings aus Sicht des Gerichts keine negativen Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis und das künftige gedeihliche Zusammenwirken der Parteien zu. Der Arbeitgeber hatte nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwieweit sich die Prozessführung, soweit sie beanstandet wurde, auf den Leistungsaustausch im Arbeitsverhältnis negativ auswirken soll.
Die Entscheidung rechtskräftig.
Fazit: "Harte Worte" sind im Gerichtsprozess erlaubt, solange sie einen sachlichen Bezug zum Fall haben. Sie lassen regelmäßig keine Aussage darüber zu, wie sich der Arbeitnehmer bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verhalten wird. Ein Auflösungsantrag kann daher in diesem Zusammenhang allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn es nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um einen persönlichen Angriff auf den Prozessgegner geht oder weitere Umstände hinzutreten.
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Letzte Überarbeitung: 22. September 2011
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
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Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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