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Kon­kur­renz­ver­bot und Kün­di­gung

Das ar­beits­ver­trag­li­che Kon­kur­renz­ver­bot gilt auch, wenn der Ar­beit­ge­ber ei­ne un­wirk­sa­me Kün­di­gung aus­ge­spro­chen hat und dar­über im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess ge­strit­ten wird: Ar­beits­ge­richt Ol­den­burg, Ur­teil vom 06.07.2011, 3 Ca 63/11
Frau zu Hause im Bett vor dem Fernsehen Zu Hau­se sit­zen trotz un­wirk­sa­mer Kün­di­gung?

24.06.2012. Ar­beit­neh­mer dür­fen ih­rem Ar­beit­ge­ber wäh­rend des Ar­beits­ver­hält­nis­ses kei­ne Kon­kur­renz ma­chen. Die­ses ar­beits­ver­trag­li­che Kon­kur­renz­ver­bot gilt auch oh­ne ent­spre­chen­de Ver­trags­klau­seln als all­ge­mei­ne un­ge­schrie­be­ne Ne­ben­pflicht des Ar­beit­neh­mers. Erst wenn das Ar­beits­ver­häl­tis be­en­det ist, ist der Ar­beit­neh­mer wie­der frei - es sei denn, er hat sich aus­nahms­wei­se zu ei­nem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot ver­pflich­tet, d.h. zu ei­nem be­zahl­ten Still­hal­ten nach Ver­trags­en­de.

Un­klar ist die Rechts­la­ge aber dann, wenn der Ar­beit­ge­ber zwar ei­ne Kün­di­gung aus­ge­spro­chen hat und das Ar­beits­ver­hält­nis da­her aus sei­ner Sicht nach Ab­lauf der Kün­di­gungs­frist be­en­det ist, der Ar­beit­neh­mer da­ge­gen aber Kün­di­gungs­schutz­kla­ge er­ho­ben hat. Denn dann weiß man bis zur rechts­kräf­ti­gen Er­le­di­gung der Kla­ge nicht, ob das Ar­beits­ver­hält­nis noch be­steht oder nicht. Ver­stößt der Ar­beit­neh­mer dann (trotz Kün­di­gung) ge­gen das ar­beits­ver­trag­li­che Kon­kur­renz­ver­bot, wenn er nach Ab­lauf der Kün­di­gungs­frist bei ei­nem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men ar­bei­tet?

Letzt­lich kommt es in sol­chen Si­tua­tio­nen dar­auf an, ob die Kün­di­gung wirk­sam war oder nicht. War sie wirk­sam, gilt kein Kon­kur­renz­ver­bot mehr, war sie un­wirk­sam, be­steht das Ar­beits­ver­hält­nis trotz der Kün­di­gung wei­ter fort, und mit dem Ar­beits­ver­hält­nis auch das Kon­kur­renz­ver­bot. Wie ein ak­tu­el­les Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ol­den­burg zeigt, wei­chen die Ar­beits­ge­rich­te von die­ser rein for­mal­ju­ris­ti­schen Be­trachungs­wei­se kaum je­mals zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers ab. Die­ser setzt sich da­her ins Un­recht, wenn er wäh­rend ei­ner Kün­di­gungs­schutz­kla­ge bei der Kon­kur­renz ar­bei­tet: Ar­beits­ge­richt Ol­den­burg, Ur­teil vom 06.07.2011, 3 Ca 63/11.

Gilt das ar­beits­ver­trag­li­che Kon­kur­renz­ver­bot auch im Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren und nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist?

Dass man als Ar­beit­neh­mer sei­nem Ar­beit­ge­ber kei­ne Kon­kur­renz ma­chen darf, ist im Nor­mal­fall ei­ne Selbst­verständ­lich­keit. Al­ler­dings ist die Si­tua­ti­on nach Aus­spruch ei­ner Kündi­gung, über de­ren Wirk­sam­keit in ei­nem Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren ge­strit­ten wird, al­les an­de­re als nor­mal. Im­mer­hin steht der Ar­beit­ge­ber nach­drück­lich auf dem Stand­punkt, kei­nen Ver­trag mehr mit dem Ar­beit­neh­mer zu ha­ben, und dem­ent­spre­chend muss sich der Ar­beit­neh­mer vorüber­ge­hend nach an­der­wei­ti­gen Ver­dienstmöglich­kei­ten um­se­hen.

Wenn sich die vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung später als un­wirk­sam her­aus­stellt - kann sich der Ar­beit­ge­ber dann über ei­ne Ne­ben­pflicht­ver­let­zung durch den Ar­beit­neh­mer be­kla­gen, wenn die­ser zeit­wei­se un­ter dem Ein­druck der (un­wirk­sa­men) Kündi­gung "fremd ge­gan­gen" ist?

Die Ant­wort des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) lau­tet ja (BAG, Ur­teil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08, Rn.23). Der Ar­beit­neh­mer ist, so das BAG, im All­ge­mei­nen auch während des Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses an das ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot ge­bun­den. Im­mer­hin deu­tet das BAG an, dass das Wett­be­werbs­ver­bot im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis mögli­cher­wei­se "nicht in je­der Hin­sicht gleich weit reicht" wie im un­gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis.

Die­se vom BAG an­ge­deu­te­te Möglich­keit spielt aber in der Pra­xis des Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses kei­ne Rol­le, wie die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Ol­den­burg deut­lich macht.

Kon­kur­renztätig­keit nach un­wirk­sa­mer Kündi­gung kann ei­ne er­neu­te Kündi­gung oder ei­ne ge­richt­li­che Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach sich zie­hen.

Im Streit­fall kündig­te der Her­aus­ge­ber ei­ner Ta­ges­zei­tung ei­nem an­ge­stell­ten Lo­kal­re­dak­teur frist­gemäß zum 28.02.2011 und be­gründe­te dies da­mit, der Re­dak­teur würde mit sei­nen pri­va­ten Pro­ble­men die Ar­beits­at­mo­sphäre be­las­ten. Denn zwi­schen dem Re­dak­teur und sei­ner eben­falls bei der Zei­tung ar­bei­ten­den Ehe­frau gab es oft Streit. Ab April 2011, während vor dem Ar­beits­ge­richt noch über die Kündi­gung ge­strit­ten wur­de, ar­bei­te­te der Re­dak­teur für ein Kon­kur­renz­blatt, eben­falls in der Lo­kal­re­dak­ti­on.

Im Ju­li 2011 kam das Ar­beits­ge­richt zu dem Er­geb­nis, dass die Kündi­gung un­wirk­sam war. Auf An­trag des Ar­beit­ge­bers löste das Ge­richt das Ar­beits­verhält­nis aber ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung zum 28.02.2011 auf. Grund­la­ge der Auflösung war § 9 Kündi­gungs­schutz­ge­setz. Denn der Re­dak­teur hat­te, so das Ge­richt, mit „sei­ner Hin­wen­dung zur Kon­kur­renz ... jeg­li­che Grund­la­ge ei­ner künf­ti­gen Zu­sam­men­ar­beit zerstört“. We­gen der Kon­kur­renztätig­keit hätte der Ar­beit­ge­ber so­gar ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung oh­ne vor­he­ri­ge Ab­mah­nung nach­schie­ben können, so das Ge­richt.

Fa­zit: Dass Ar­beit­neh­mer nach ei­ner un­wirk­sa­men Kündi­gung we­gen ei­ner zwi­schen­zeit­li­chen Kon­kur­renztätig­keit "ein zwei­tes Mal be­straft" wer­den, er­scheint auf den ers­ten Blick un­ge­recht. An­de­rer­seits muss der Ar­beit­ge­ber ja auch für die Dau­er der un­ge­recht­fer­tig­ten Ent­las­sung den Lohn na­ch­en­trich­ten, d.h. er mus An­nah­me­ver­zugs­lohn zah­len. Dafür soll­te er aber auch Ver­trags­treue des Ar­beit­neh­mers ver­lan­gen können.

Und dass der Ar­beit­ge­ber bis zum ge­gen­tei­li­gen Aus­gang des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens auf dem Stand­punkt steht, das Ar­beits­verhält­nis sei be­reits be­en­det, ist auch kein ent­schei­den­des Ar­gu­ment, denn der Ar­beit­neh­mer ist ja um­ge­kehrt in­fol­ge der Kündi­gungs­schutz­kla­ge der Mei­nung, das Ar­beits­verhält­nis bestünde wei­ter fort. So ge­se­hen ver­hal­ten sich bei­de wi­dersprüchlich - der Ar­beit­ge­ber, wenn er trotz sei­ner Kündi­gung auf dem Kon­kur­renz­ver­bot be­steht, und der Ar­beit­neh­mer, wenn er trotz sei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge bei der Kon­kur­renz ar­bei­tet.

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Letzte Überarbeitung: 11. April 2017

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