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BAG, Ur­teil vom 23.04.2009, 6 AZR 516/08

   
Schlagworte: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, Probezeit, Anhörung des Betriebsrats
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 516/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.04.2009
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber ist bei einer Wartezeitkündigung nicht verpflichtet, dem Personalrat Sozialdaten, die bei vernünftiger Betrachtung weder aus seiner Sicht noch aus Sicht der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eine Rolle spielen können, mitzuteilen. Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sind deshalb ebenso wie dessen Lebensalter für die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung in der Regel ohne Bedeutung.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg), 25. Juli 2007, Az: 3 Ca 95/07, Urteil Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, 10. Juni 2008, Az: 11 Sa 1397/07, Urteil
   

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