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BAG, Ur­teil vom 09.07.1998, 2 AZR 142/98

   
Schlagworte: Kündigung: Außerordentlich, Betriebsratsmitglied, Betriebsratskündigung, Betriebsrat: Kündigungsschutz
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 142/98
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.07.1998
   
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs 2 BetrVG) rechtskräftig bzw unanfechtbar ist, § 15 Abs 1 KSchG. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93 = AP Nr 2 zu § 103 BetrVG 1972).

2. Sofern die Rechtsprechung im Urteil vom 25. Januar 1979 (- 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253 = AP Nr 12 zu § 103 BetrVG 1972) dahin zu verstehen ist, der Arbeitgeber müsse im Falle einer offensichtlich unstatthaften Divergenzbeschwerde gegen einen die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschluß der Arbeitsgerichte zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs 2 BGB die Kündigung bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses aussprechen, wird sie hiermit aufgegeben.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.12.1996, 18 Ca 199/96
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 2.09.1997, 6 Sa 12/97
   

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