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Arbeitsrecht aktuell: 11/193 Betriebsrat - Kündigung: Fristlose Kündigung eines Betriebsrats wegen Abhörens einer Ausschusssitzung




Lauschangriff auf eine Betriebsausschuss-Sitzung rechtfertigt nicht unbedingt eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2011, 17 Sa 16/11

05.10.2011. Erhält ein Betriebsrat bzw. Betriebsratsmitglied die fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen, wird über die Wirksamkeit der Kündigung praktisch immer vor Gericht gestritten. Denn der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied können einen gesteigerten Kündigungsschutz für sich in Anspruch nehmen, d.h. sie sind vor Kündigungen wesentlich besser als "normale" Arbeitnehmer sicher.

Trotzdem kann der Arbeitgeber mit der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrats Erfolg haben. Straftaten z.B. sind nämlich stets Tabu, egal ob von ihnen der Arbeitgeber, ein Kollege oder ein Kunde betroffen sind. Und schon der Verdacht einer Straftat kann ein Grund für eine fristlose Kündigung eines Betriebsrats sein. Andererseits kommt es Betriebsräten wie anderen Arbeitnehmern auch zugute, wenn das gekündigte Arbeitsverhältnis schon lange bestanden hat und/oder wenn der Pflichtverstoß den Charakter eines einmaligen Ausrutschers hat. Daher rechtfertigt auch ein rechtswidriger Lauschangriff auf Betriebsratskollegen nicht immer die außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrats.

von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Stuttgart

Kündigung eines Betriebsrats - nur im Ausnahmefall möglich

Betriebsratsmitglieder haben einen stärkeren Kündigungsschutz als normale Arbeitnehmer: Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich bei einer Betriebsschließung oder Abteilungsschließung (§ 15 Abs.4 und Abs.5 Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Für alle anderen Kündigungen braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d.h. er kann nur außerordentlich kündigen, und er braucht für eine solche (außerordentliche) Kündigung die vorherige Zustimmung des Betriebsrats als Gremium (§§ 15 Abs.1 KSchG, 103 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).

Wird ein Betriebsrat bzw. Betriebsratsmitglied fristlos gekündigt, beruft sich der Arbeitgeber meist auf Pflichtverstöße, d.h. er spricht eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Dann muss der Pflichtverstoß wie bei einer außerordentlichen Kündigung eines „normalen“ Arbeitnehmers so schwer wiegen, dass der Arbeitgeber "auf einen Schlag" das Vertrauen in den gekündigten Betriebsrat verloren hat. Ein vom Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschiedener Streit zeigt, dass auch ein rechtswidriger Lauschangriff auf andere Betriebsratsmitglieder nicht immer die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigt (Urteil vom 09.09.2011, 17 Sa 16/11).

Heimliches Mithörenlassen einer Betriebsausschuss-Sitzung rechtfertigt nicht immer die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Beim Kaufhaus Breuninger in Stuttgart hatte der Betriebsrat einen Betriebsausschuss gebildet. Während einer Sitzung des Betriebsaussschusses soll eine Betriebsrätin es außenstehenden Personen per Handy ermöglicht haben, die Gespräche in der Betriebsausschuss-Sitzung heimlich mitanzuhören. Damit hätte sie nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwesenden verletzt, sondern sich sogar strafbar gemacht (§ 201 Strafgesetzbuch - StGB, § 119 Abs.2 Nr.2 BetrVG).

Wegen dieses angeblichen Lauschangriffs (bzw. des entsprechenden Verdachts) kündigte das Kaufhaus - mit Zustimmung des Betriebsrates - das zwanzig Jahre bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Dagegen erhob die Betriebsrätin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 26.01.2011, 28 Ca 7333/10) und vor dem LAG Kündigungsschutzklage - mit Erfolg. Denn hier hätte anstelle einer Kündigung auch eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht, um künftiges Fehlverhalten zu verhindern.

Dabei ließen die Gerichte offen, ob die Vorwürfe bewiesen werden konnten oder ob nur ein entsprechender Verdacht vorlag. Denn letztlich war die (angebliche) Abhöraktion bzw. der (angebliche) Lauschangriff Folge interner Streitigkeiten im Betriebsrat. Deshalb musste der Arbeitgeber selbst dann, wenn die Vorwürfe zutreffen sollten, im Arbeitsverhältnis selbst nicht mit ähnlichen Pflichtverletzungen rechnen. Denn immerhin war das Arbeitsverhältnis bisher ohne Beanstandungen verlaufen.

Fazit: Ein Betriebsrat bzw. ein Betriebsratsmitglied kann sich wie andere Arbeitnehmer auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu fristlosen Kündigungen berufen (BAG, Urteil vom Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). Danach gilt: Hat man sich durch jahrelange beanstandungsfreie Arbeit ein entsprechendes Vertrauen erarbeitet, wird dieses Vertrauen nicht durch einen einmaligen und untypischen Ausrutscher völlig zerstört. Betrifft das Fehlverhalten darüber hinaus sogar in erster Linie die Betriebsratstätigkeit, ist eine fristlose Kündigung meist unverhältnismäßig.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 2. Mai 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 22.05.2012
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

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Köln, 02.05.2012
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Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

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Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

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Kündigungsschutzklage:

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Berlin, 22.03.2012
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Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
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